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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob das Einbürgerungshindernis gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG vorliegt, ist einer Ermessensübung im Sinn des § 11 StbG vorgelagert und liegt nicht im (freien) Ermessen der Behörde (Hinweis E 14. Jänner 2003, 2001/01/0121). Eine Ermessensübung zu Gunsten des Einbürgerungswerbers setzt daher voraus, dass der Einbürgerungswerber die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010578.X01Im RIS seit
21.09.2005