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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Wie die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Staatsbürgerschaftsnovelle 1998 (1283 BlgNR 20. GP 5 und 9) festhalten, sollte - u.a. durch die Neufassung des § 11 StbG - die Integration des Fremden als das für die Verleihung der Staatsbürgerschaft maßgebliche Kriterium verankert werden, sodass die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 11 StbG vor allem die Integration des Fremden und deren Ausmaß zu beachten hat. Bei der Beurteilung nach § 11 StbG kommt es auf den Stand des Integrationsprozesses im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides an, mit dem über die Verleihung der Staatsbürgerschaft entschieden wird (Hinweis E 28. Jänner 2005, 2002/01/0464). Es bedarf einer Gesamtschau, wobei integrationsfördernde Umstände in einem Bereich hemmende Faktoren auf einem anderen Gebiet auszugleichen vermögen (Hinweis E 3. Dezember 2002, 2002/01/0214; in gleichem Sinne - wenngleich zu § 10 Abs. 5 Z 3 StbG - das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, 2003/01/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010442.X01Im RIS seit
21.09.2005