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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art8 Abs2;Rechtssatz
Der Hinderungsgrund des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG knüpft nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Hiebei wird - anders als nach § 10 Abs. 1 Z 2 StbG - nicht auf formelle Gesichtspunkte abgestellt, sondern es ist lediglich maßgebend, ob das Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, insbesondere von ihm begangene strafrechtliche Delikte, den Schluss rechtfertigt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten (Hinweis E 25. Mai 2004, 2003/01/0662; Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II (1990), S. 184).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004010444.X02Im RIS seit
21.09.2005Zuletzt aktualisiert am
28.03.2014