Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B8 408.732-2/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zl. 10 08.099 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zl. 10 08.099 beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Republik Kosovound gehört der Volksgruppe der Ashkali an.römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Republik Kosovound gehört der Volksgruppe der Ashkali an.
Im Jahr 1995, im Alter von 14 Jahren, reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein. Von der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde ihm eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zum Aufenthaltszweck Familieneigenschaft - ausgenommen unselbständiger Erwerb - erteilt.Im Jahr 1995, im Alter von 14 Jahren, reiste der Beschwerdeführer mit seiner Familie erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein. Von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 wurde ihm eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zum Aufenthaltszweck Familieneigenschaft - ausgenommen unselbständiger Erwerb - erteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen zu je 100,-- ATS (15.000,- ATS) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen zu je 100,-- ATS (15.000,- ATS) verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs.1, 84 Abs. 3, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1, 87 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 87, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer in weiterer Folge ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot infolge seiner rechtskräftigen Verurteilungen verhängt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer in weiterer Folge ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot infolge seiner rechtskräftigen Verurteilungen verhängt.
Im Jahr 2004 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Seinen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 07.04.2009 erneut, diesmal gemeinsam mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, XXXX (protokolliert zur hg. Zahl: B8 408.733), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ebenso wie seine Lebensgefährtin stellte er am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Seinen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer am 07.04.2009 erneut, diesmal gemeinsam mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, römisch 40 (protokolliert zur hg. Zahl: B8 408.733), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ebenso wie seine Lebensgefährtin stellte er am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zahl: 09 04.148-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2009, Zahl: 09 04.148-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei.
Im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens hatte der Beschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates angegeben, am 28.03.2009 in der Nacht im Kosovo gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Opfer eines Raubüberfalles durch unbekannte maskierte Männer geworden zu sein. Befragt, nach etwaigen Gründen, die gegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet sprechen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern und seine Brüder in Österreich leben würden. Es sei zwar richtig, dass diese den Beschwerdeführer auch weiterhin im Kosovo unterstützen könnten, doch könnten sie nicht verhindern, dass man den Beschwerdeführer im Kosovo umbringe.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010, GZ. B8 408.732-1/2009/3E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010, GZ. B8 408.732-1/2009/3E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Diese Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 09.08.2010 zugestellt.
Diesem Erkenntnis wurden aktuelle Länderberichte und Länderfeststellungen betreffend die Situation im Kosovo unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Lage der Minderheiten, insbesondere für Ashkali/Ägypter in der Herkunftsgemeinde des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände und der unplausiblen und teils widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers kam der Asylgerichtshof, wie auch die Behörde erster Instanz, zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprach. Es wurde weiters festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - nicht droht und ihm auch in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung nahm der Asylgerichtshof im Hinblick auf den Eingriff durch die Ausweisung in das bestehende Privatleben - ein Eingriff in das Familienleben bestand nicht, zumal sowohl gegenüber dem Beschwerdeführer als auch gegenüber dessen Lebensgefährtin und gegenüber der minderjährigen Tochter eine Ausweisungsentscheidung in die Republik Kosovo getroffen wurde - eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vor.
Unter besonderer Berücksichtigung der zweimaligen strafgerichtlichen Verurteilungen, des bestehenden Aufenthaltsverbotes, der neuerlichen illegalen Einreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, des relativ kurzen Zeitraumes seit seiner Wiedereinreise in Österreich, des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo aufgewachsen ist und einen nicht unerheblichen Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hatte und auch im Zeitraum von 2004 bis 2009 offensichtlich ohne gröbere Schwierigkeiten in seiner Heimatgemeinde Gjakove gelebt hatte und keine Anhaltspunkte vorlagen, weshalb sich der Beschwerdeführer, dessen Familie in seiner Heimatgemeinde ein Haus besitzt, im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter, nicht wieder gut in die kosovarische Gesellschaft wird eingliedern können, erachtete der Asylgerichtshof in Gesamtbetrachtung der genannten, im Erkenntnis noch näher ausgeführten Umstände in seiner Entscheidung vom 04.08.2010 trotz des bestehenden Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung, Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität und wirtschaftliches Wohl des Landes) als überwiegend gegenüber den privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung wurde daher auch als nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Unter besonderer Berücksichtigung der zweimaligen strafgerichtlichen Verurteilungen, des bestehenden Aufenthaltsverbotes, der neuerlichen illegalen Einreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes, des relativ kurzen Zeitraumes seit seiner Wiedereinreise in Österreich, des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo aufgewachsen ist und einen nicht unerheblichen Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hatte und auch im Zeitraum von 2004 bis 2009 offensichtlich ohne gröbere Schwierigkeiten in seiner Heimatgemeinde Gjakove gelebt hatte und keine Anhaltspunkte vorlagen, weshalb sich der Beschwerdeführer, dessen Familie in seiner Heimatgemeinde ein Haus besitzt, im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter, nicht wieder gut in die kosovarische Gesellschaft wird eingliedern können, erachtete der Asylgerichtshof in Gesamtbetrachtung der genannten, im Erkenntnis noch näher ausgeführten Umstände in seiner Entscheidung vom 04.08.2010 trotz des bestehenden Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung, Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität und wirtschaftliches Wohl des Landes) als überwiegend gegenüber den privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung wurde daher auch als nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Am 01.09.2010 stellte der Beschwerdeführer den, dem nunmehrigen Verfahren zu Grunde liegenden, zweiten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt. Im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer befragt für die Gründe seiner neuerlichen Asylantragstellung an, er wolle nicht in den Kosovo abgeschoben werden. Er wolle mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in Österreich bleiben, auch seine Eltern und seine fünf Brüder lebten in Österreich. Zuhause im Kosovo habe er niemanden mehr, auch keinen Wohnsitz, da die Eltern seit 30 Jahren in Österreich lebten. Der Beschwerdeführer besitze in Österreich ein Einfamilienhaus und sei auch als Arbeiter bei einem namentlich genannten österreichischen Landwirtschaftsbetrieb beschäftigt. Befragt, ob er neue Gründe für seine Antragstellung habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe keine neuen Gründe, aber, da seine Lebensgefährtin, seine Tochter und sein Bruder XXXX vor rund einer Woche von der Fremdenpolizei einen Abschiebebescheid erhalten hätten, hätten sie ihren Rechtsanwalt kontaktiert und dieser habe ihnen mitgeteilt, dass sie gegen diesen Bescheid nichts machen könnten. Aus diesem Grund hätten sie im Internet recherchiert und sich für eine zweite Asylantragstellung entschieden.Am 01.09.2010 stellte der Beschwerdeführer den, dem nunmehrigen Verfahren zu Grunde liegenden, zweiten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt. Im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer befragt für die Gründe seiner neuerlichen Asylantragstellung an, er wolle nicht in den Kosovo abgeschoben werden. Er wolle mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in Österreich bleiben, auch seine Eltern und seine fünf Brüder lebten in Österreich. Zuhause im Kosovo habe er niemanden mehr, auch keinen Wohnsitz, da die Eltern seit 30 Jahren in Österreich lebten. Der Beschwerdeführer besitze in Österreich ein Einfamilienhaus und sei auch als Arbeiter bei einem namentlich genannten österreichischen Landwirtschaftsbetrieb beschäftigt. Befragt, ob er neue Gründe für seine Antragstellung habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe keine neuen Gründe, aber, da seine Lebensgefährtin, seine Tochter und sein Bruder römisch 40 vor rund einer Woche von der Fremdenpolizei einen Abschiebebescheid erhalten hätten, hätten sie ihren Rechtsanwalt kontaktiert und dieser habe ihnen mitgeteilt, dass sie gegen diesen Bescheid nichts machen könnten. Aus diesem Grund hätten sie im Internet recherchiert und sich für eine zweite Asylantragstellung entschieden.
Am 02.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.Am 02.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Asylgesetz 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt, worin mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
Am 09.09.2010 wurde eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beisein eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in diesem Asylverfahren nicht anwaltlich vertreten, aber sein Vater sei bereit, für ihn eine Verpflichtungserklärung zu unterschreiben und er habe von einer Firma eine Bestätigung, dass er jederzeit arbeiten könne. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung eines namentlich genannten Forst- und Gutsbetriebes in Österreich, datiert vom 03.09.2010 vor, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer nach erteilter Arbeitsbewilligung sofort in diesem Betrieb eingestellt werden könne.
Der Beschwerdeführer gab an, dass die von ihm im Rahmen des ersten Asylverfahrens gemachten Angaben stimmten und er diese auch weiterhin aufrecht halte. Befragt ob es noch weitere Gründe gebe, die eine neuerliche Antragstellung rechtfertigen würden, erwiderte der Beschwerdeführer, dass seine ganze Familie in Österreich lebe. Er habe in Österreich auch ein Haus. Im Kosovo habe er niemanden. Für seine Probleme, die er in Österreich gemacht habe, wolle er sich entschuldigen, er sei jung gewesen und habe Fehler gemacht. Jetzt sei er reif, er habe eine Frau und ein Kind und er wisse, was Leben sei. Er habe in Österreich einen Chef, der bereit sei, dem Beschwerdeführer in Österreich zu helfen. Er habe auch seinen Vater, und seine Brüder, die bereit seien, den Beschwerdeführer zu unterstützen.
Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zur Situation im Kosovo zur Kenntnis gebracht.
Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG. in der Niederschrift beurkundet.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010 gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. in der Niederschrift beurkundet.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2010 nach Kenntnis über seine beabsichtigte Abschiebung in die Republik Kosovo beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Republik Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine Ausweisung aus Österreich in die Republik Kosovo eine Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2010 nach Kenntnis über seine beabsichtigte Abschiebung in die Republik Kosovo beim Bundesasylamt neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Republik Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass eine Ausweisung aus Österreich in die Republik Kosovo eine Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde.
Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 14.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 14.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
Mit heutigem Tag ergeht eine im Spruch gleich lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes in den ebenfalls anhängigen Verfahren der Lebensgefährtin und der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I. 122/2009, ist u. a. § 12a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins. 122 aus 2009,, ist u. a. Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Der vorliegende Folgeantrag wurde am 01.09.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 01.09.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
II.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".römisch zwei.1. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Die Erläut. zur RV des FrÄG 2009 verweisen zu § 12 a Abs. 2 AsylG auf jene zu § 12 a Abs. 1 AsylG; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):Die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 verweisen zu Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG auf jene zu Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):
"Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6).""Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010, GZ. B8 408.732-1/2009/3E, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung am 09.08.2010 nachweislich zugestellt und ist somit an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010, GZ. B8 408.732-1/2009/3E, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung am 09.08.2010 nachweislich zugestellt und ist somit an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen.
Da sich der Beschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auszugehen.Da sich der Beschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auszugehen.
II.2. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass der vorliegende Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird:
Als Fluchtgründe im Rahmen seines ersten Asylverfahrens hatte der Beschwerdeführer behauptet, im März 2009 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Opfer eines Raubüberfalles von unbekannten maskierten und bewaffneten Personen im Haus der Familie im Kosovo geworden zu sein. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kam der Asylgerichtshof, wie auch die Behörde erster Instanz, zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Fluchtgrundes nicht den Tatsachen entsprach. Es wurde weiters festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - nicht droht und ihm auch in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.
Im nunmehrigen zweiten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, er halte seine bisherigen Angaben aus dem ersten Asylverfahren aufrecht.
Soweit der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Antrag auf seine im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe stützt, so sind diese gemäß der oben angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur von Vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen.
Auch die vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführte familiäre Situation - die Eltern und mehrere Brüder sind in Österreich aufhältig - wurde bereits vom Beschwerdeführer auch im Rahmen des ersten Asylverfahren vorgebracht und fand auch im Rahmen der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010 bereits Berücksichtigung. Bezüglich der Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter, die ebenfalls beide am 01.09.2010 einem zweiten Asylantrag stellten, ergehen mit heutigem Tage inhaltlich gleich lautende Entscheidungen des Asylgerichtshofes wie der gegenständliche Beschluss. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich im Kosovo nach wie vor die Angehörigen der Familie der Lebensgefährtin aufhalten und auch gegenüber dem Bruder XXXX mit heutigem Tag eine inhaltlich gleich lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes ergeht.Auch die vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführte familiäre Situation - die Eltern und mehrere Brüder sind in Österreich aufhältig - wurde bereits vom Beschwerdeführer auch im Rahmen des ersten Asylverfahren vorgebracht und fand auch im Rahmen der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010 bereits Berücksichtigung. Bezüglich der Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und seiner minderjährigen Tochter, die ebenfalls beide am 01.09.2010 einem zweiten Asylantrag stellten, ergehen mit heutigem Tage inhaltlich gleich lautende Entscheidungen des Asylgerichtshofes wie der gegenständliche Beschluss. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich im Kosovo nach wie vor die Angehörigen der Familie der Lebensgefährtin aufhalten und auch gegenüber dem Bruder römisch 40 mit heutigem Tag eine inhaltlich gleich lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes ergeht.
Wie bereits oben im Rahmen der Ausführungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt dargelegt, und in der Entscheidung vom 04.08.2010 auch ausführlich begründet wurde, erachtete jedoch der Asylgerichtshof in Gesamtbetrachtung der genannten, im Erkenntnis noch näher ausgeführten Umstände trotz des bestehenden Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung, Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität und wirtschaftliches Wohl des Landes) als überwiegend gegenüber den privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung wurde daher auch als nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Wie bereits oben im Rahmen der Ausführungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt dargelegt, und in der Entscheidung vom 04.08.2010 auch ausführlich begründet wurde, erachtete jedoch der Asylgerichtshof in Gesamtbetrachtung der genannten, im Erkenntnis noch näher ausgeführten Umstände trotz des bestehenden Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung, Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität und wirtschaftliches Wohl des Landes) als überwiegend gegenüber den privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung wurde daher auch als nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Als einziges neues Vorbringen gab der Beschwerdeführer an, er habe eine Beschäftigungszusage und legte eine Bestätigung vor, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer nach erteilter Arbeitsbewilligung in einem namentlich genannten österreichischen Betrieb eingestellt werden könne.
Dieser Umstand verstärkt zwar die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, jedoch rechtfertigt diese Beschäftigungzusage kein Überwiegen der privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen und vermag daher nicht entscheidungsrelevant ins Gewicht zufallen. Es wird an dieser Stelle auch auf die ausführliche Interessenabwägung in der inhaltlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.08.2010 verwiesen.
Schließlich brachte der Beschwerdeführer als neuen Grund für seine Asylantragstellung vor, er habe am XXXX von der Fremdenpolizei XXXX einen Abschiebebescheid erhalten und wolle seine Abschiebung durch die Asylantragstellung verhindern.Schließlich brachte der Beschwerdeführer als neuen Grund für seine Asylantragstellung vor, er habe am römisch 40 von der Fremdenpolizei römisch 40 einen Abschiebebescheid erhalten und wolle seine Abschiebung durch die Asylantragstellung verhindern.
Auch dieses neue Vorbringen stellt keine Sachverhaltsänderung dar, an die eine neue Sachentscheidung zulässigerweise anknüpfen könnte.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einmal ansatzweise eine Verfolgungsgefahr zu entnehmen. Auch erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen, welches eine Gewährung des subsidiären Schutzstatus wahrscheinlich machen könnte.
Aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, sodass der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.
II.3. Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht bestehen würde. Auch im gegenständlichen (zweiten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.08.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht bestehen würde. Auch im gegenständlichen (zweiten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 04.08.2010 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten bestehenden Privatlebens zu seinen in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern ist festzuhalten, dass dieses auch bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens Gegenstand der Entscheidung war und der Asylgerichtshof bereits im Rahmen seiner Entscheidung vom 04.08.2010 eine ausführliche Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung durchführte. Wie bereits oben ausgeführt, vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Asylverfahren eine Beschäftigungszusage für den Fall einer erteilten Arbeitsbewilligung vorlegte, nicht entscheidungsrelevant ins Gewicht zu fallen. Die Ausweisung wurde auch bereits in der ersten Entscheidung des Asylgerichtshofes als nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellte.Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten bestehenden Privatlebens zu seinen in Österreich lebenden Eltern und Geschwistern ist festzuhalten, dass dieses auch bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens Gegenstand der Entscheidung war und der Asylgerichtshof bereits im Rahmen seiner Entscheidung vom 04.08.2010 eine ausführliche Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung durchführte. Wie bereits oben ausgeführt, vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Asylverfahren eine Beschäftigungszusage für den Fall einer erteilten Arbeitsbewilligung vorlegte, nicht entscheidungsrelevant ins Gewicht zu fallen. Die Ausweisung wurde auch bereits in der ersten Entscheidung des Asylgerichtshofes als nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig beurteilt und ausgeführt, dass sie daher im Beschwerdefall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellte.
Auch wurden im nunmehrigen Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen in diesem Bereich vorgebracht, die nunmehr etwas mehr als einen Monat nach der abschließenden Entscheidung des ersten Asylverfahrens, eine andere Entscheidung erforderlich machen würden.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
06.10.2010