TE AsylGH Beschluss 2010/9/21 E13 413506-2/2010

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Veröffentlicht am 21.09.2010
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E13 413.506-2/2010-7E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat gem. § 61 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF und § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Dr. Markus Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Auner, vom 25.08.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2010, Zl. E13 413.506-1/2010-4E, abgeschlossenen Verfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gem. Paragraph 61, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF und Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Dr. Markus Steininger als Vorsitzenden und den Richter Dr. Friedrich Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Auner, vom 25.08.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2010, Zl. E13 413.506-1/2010-4E, abgeschlossenen Verfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2010, Zl. E13 413.506-1/2010-4E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 (1) 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.07.2010, Zl. E13 413.506-1/2010-4E abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, (1) 2 AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Beschwerdeführer brachte am 4.8.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.2. Der unter 1.1. genannte Antrage wurde mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA vom 7.5.2010, Zahl: 09 09.309-BAG, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).1.2. Der unter 1.1. genannte Antrage wurde mit im Akt ersichtlichen Bescheid des BAA vom 7.5.2010, Zahl: 09 09.309-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

1.3. Gegen den abweislichen Bescheid wurde am 20.5.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

1.4. Mit im Spruch ersichtlichen Erkenntnis des AsylG wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.5. Im Wesentlichen wurde die Abweisung der Beschwerde begründet, dass sich eklatante Widersprüche und Unplausibilitäten ergaben, wenn der BF zwar einerseits vermeint, seit Oktober 2005 durch die Polizei verfolgt zu werden, andererseits jedoch mehrmals legal nach Russland und wiederum nach Aserbaidschan gereist zu sein, darüber hinaus dem BF am 9.10.2007 ein Personalausweis ausgestellt wurde, dieser über einen bis Ende 2008 gültigen Reisepass verfügte und sich dieser schließlich am 17.7.2009 einen Führerschein ausstellen ließ. Zudem war der BF im Zuge der Befragungen trotz Nachfragens nicht in der Lage konkretere Ausführungen zu treffen. Nicht nachvollziehbar erweist sich auch der Umstand, dass der BF zwar eine seit Oktober 2005 währende Verfolgung behauptet, die Familie jedoch erst im Juli 2009 das Land verließ.

Nicht zuletzt war die Glaubwürdigkeit des BF mangels Beibringung geeigneter Bescheinigungsmittel als erschüttert anzusehen.

1.6. Nach Erlassung des im Spruch genannten Erkenntnisses legte der BF mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 25.8.2010 einen undatierten, handschriftlichen Brief (bzw. dessen Kopie) des Bruders des BF sowie die Kopie des Kuverts vor (AS 335ff).

Dem Wiederaufnahmeantrag zufolge würde - nachdem das BAA offenkundig Erkundigungen in Aserbaidschan eingeholt hätte- die Polizei beim Bruder des BF immer anfragen, weshalb die Behörde aus Österreich Nachfragen gestellt habe. So sei die Bestätigung bei der Polizei bekannt, welche der Bruder an den Antragsteller geschickt hätte, wonach der BF bei der AS-P. gearbeitet hätte

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und hat hierbei gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden. Aus einer Zusammenschau in Bezug auf die genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass der AsylGH über die Verfügung der Wiederaufnahme eines von ihm rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der AsylGH über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und hat hierbei gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden. Aus einer Zusammenschau in Bezug auf die genannten Bestimmungen ist ersichtlich, dass der AsylGH über die Verfügung der Wiederaufnahme eines von ihm rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens zu entscheiden hat.

2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Auch wenn in § 61 (3) AsylG eine Entscheidung gem. § 69 (1) AsylG nicht genannt ist, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen nicht per se abzuleiten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist. Da es sich bei der genannten Wiederaufnahme um einen contrarius actus zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens inhaltlich verfügte.Auch wenn in Paragraph 61, (3) AsylG eine Entscheidung gem. Paragraph 69, (1) AsylG nicht genannt ist, ist hieraus aus teleologischen Erwägungen nicht per se abzuleiten, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens stets vom Senat zu verfügen ist. Da es sich bei der genannten Wiederaufnahme um einen contrarius actus zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren handelt, ist aufgrund systematischer Überlegungen davon auszugehen, dass die amtswegige Wiederaufnahme vom selben Spruchkörper zu verfügen ist, welcher den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens inhaltlich verfügte.

Im gegenständlichen Verfahren wurde das Verfahren durch einen Senat des AsylGH inhaltlich rechtskräftig abgeschlossen, weshalb die amtswegige Wiederaufnahme ebenfalls vom Senat zu verfügen ist.

3. Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF lautet:Paragraph 69, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."

Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts8 [2003] Rz 589).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des vom Asylgerichtshof rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist aus folgenden Erwägungen nicht begründet:

3.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde ausschließlich auf das vorgelegte, undatierte (angebliche) Schreiben des Bruders. In seinem Wiederaufnahmeantrag bringt der Antragsteller vor, dieses "Beweismittel" bestätige die Verfolgungsgefahr des Antragstellers und würde somit voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen. Dabei verkennt der Antragsteller jedoch die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens:

Tatsachen und Beweismittel können nämlich nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind und ihre Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist, nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Der Antragsteller gründet seinen Antrag jedoch ausschließlich auf das in Frage stehende Beweismittel, nämlich das (angeblich) von seinem Bruder erstellte Schreiben, wonach die Polizei nach dem BF suchen würde. Insoweit ggst. Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters darauf hinweist, dass infolge von Erhebungen durch die Erstbehörde, welche in Ansehung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.3.2010 im ersten Quartal 2010 erfolgt sind, die Polizei nunmehr den Bruder aufsuche und Erkundigungen nach dem Aufenthaltsort und den Erhebungen anstelle, so erscheint es nicht schlüssig, dass ca. 5 Monate später der Bruder des BF dem Antragsteller das in Frage stehende Schreiben übermittelt, zumal bei hypothetischer Wahrunterstellung nicht ersehen werden kann, weshalb die Polizei mehrere Monate zuwarten soll, um den Bruder des BF aufzusuchen. Sollte hingegen die Polizei zeitnah zu den Erhebungen beim Bruder nachgefragt haben kann wiederum nicht nachvollziehbar dargetan werden, weshalb dieses Beweismittel nicht bereits im Erstverfahren vorgelegt bzw. das Nachfragen durch die Polizei dargetan wurde bzw. erst mehrere Monate nach dem Ereignis der Bruder das ggst. Beweismittel vorlegt. Zudem weist das Schreiben kein Datum auf.Tatsachen und Beweismittel können nämlich nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind und ihre Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist, nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Der Antragsteller gründet seinen Antrag jedoch ausschließlich auf das in Frage stehende Beweismittel, nämlich das (angeblich) von seinem Bruder erstellte Schreiben, wonach die Polizei nach dem BF suchen würde. Insoweit ggst. Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters darauf hinweist, dass infolge von Erhebungen durch die Erstbehörde, welche in Ansehung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.3.2010 im ersten Quartal 2010 erfolgt sind, die Polizei nunmehr den Bruder aufsuche und Erkundigungen nach dem Aufenthaltsort und den Erhebungen anstelle, so erscheint es nicht schlüssig, dass ca. 5 Monate später der Bruder des BF dem Antragsteller das in Frage stehende Schreiben übermittelt, zumal bei hypothetischer Wahrunterstellung nicht ersehen werden kann, weshalb die Polizei mehrere Monate zuwarten soll, um den Bruder des BF aufzusuchen. Sollte hingegen die Polizei zeitnah zu den Erhebungen beim Bruder nachgefragt haben kann wiederum nicht nachvollziehbar dargetan werden, weshalb dieses Beweismittel nicht bereits im Erstverfahren vorgelegt bzw. das Nachfragen durch die Polizei dargetan wurde bzw. erst mehrere Monate nach dem Ereignis der Bruder das ggst. Beweismittel vorlegt. Zudem weist das Schreiben kein Datum auf.

Selbst unter der Annahme, dass das vom Antragsteller nun vorgelegte Beweismittel bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des Asylgerichtshofes existiert hätte und eine frühere Übermittlung nicht möglich gewesen wäre, hätte dieses weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes herbeigeführt: Ohne eine unzulässige, vorgreifende Beweiswürdigung vorzunehmen, ist auf die Tatsache hinzuweisen, dass es dem Antragsteller bereits im abgeschlossenen Asylverfahren nicht gelungen ist, sein Vorbringen hinreichend zu konkretisieren bzw. die Fluchtgeschichte schlüssig und nachvollziehbar darzutun bzw. das Ermittlungsergebnis betreffend der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, welches die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens untermauert, zu erschüttern.

Festzustellen ist im Ergebnis, dass dieses Schreiben, welcher einer Sympathieperson zuzurechnen ist, keinesfalls das objektive Ermittlungsergebnis des BAA, insbesondere die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, welche die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens untermauert, zu erschüttern im Stande war.

Die handschriftlichen Darstellungen des Bruders des BF, wonach nach dem BF seitens der Polizei gesucht werde, sind einer objektivierbaren Überprüfung nicht zugänglich. Derartige Schreiben von Privatpersonen sind somit regelmäßig nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens zu belegen und müssen als "Gefälligkeitsschreiben" gewertet werden.

Nach Ansicht des AsylGH ist es bei der dargestellten Sachlage geradezu denkunmöglich, dass die Vorlage dieses Schreibens, wie sie nun dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegt, zu einer anders lautenden Entscheidung des Asylverfahrens hätte führen können, wenn sie seinerzeit bereits existiert hätte und in Vorlage gebracht worden wäre. Das vom Antragsteller vorgelegte Beweismittel besitzt somit auch nach seinem objektiven Inhalt nicht die abstrakte Eignung, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche der AsylGH seinerzeit die Entscheidung des Verfahrens stützte.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die in dem vom Asylgerichtshof bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Ein Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7AsylG iVm § 67d Abs. 4 AVG unterblieben.Ein Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7 A, s, y, l, G, in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterblieben.

Schlagworte

Beweise, Gefälligkeitsschreiben, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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