TE AsylGH Beschluss 2010/9/21 C4 415377-1/2010

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Veröffentlicht am 21.09.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C4 415377-1/2010/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2010, Zl. 10 08.358-EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. VR China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2010, Zl. 10 08.358-EAST-West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. VR China, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 18.04.2003 im Stande der Schubhaft erstmalig einen Asylantrag.

Vor dem Bundesasylamt gab er damals zu Protokoll, dass er sein Heimatland verlassen habe, da er zu Hause nicht mehr die Möglichkeit gehabt habe, Falun Gong auszuüben, da es ihm verboten worden sei. Er wolle sein Leben nicht im Gefängnis verbringen. Als Falun Gong Mitglied sei er sicher, dass er in China ins Gefängnis komme. Im Falle einer Rückkehr würden ihn die Behörden sicherlich verhaften und einsperren. Über Rückfrage gab er an, dass von der Polizei und auch von der Staatsregierung Leute zu ihm geschickt worden seien, die ihm verboten hätten, diese Lehre auszuüben. Das sei im August 1999 gewesen. Er sei seit Juni 1999 Anhänger der Falun Gong - Bewegung. Diese sei seit 1997/1998 verboten. Er sei dem verbotenen Verein dennoch beigetreten, da er den Menschen beibringe, Gutes zu tun. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn die Behörde verhafte und einsperre.Vor dem Bundesasylamt gab er damals zu Protokoll, dass er sein Heimatland verlassen habe, da er zu Hause nicht mehr die Möglichkeit gehabt habe, Falun Gong auszuüben, da es ihm verboten worden sei. Er wolle sein Leben nicht im Gefängnis verbringen. Als Falun Gong Mitglied sei er sicher, dass er in China ins Gefängnis komme. Im Falle einer Rückkehr würden ihn die Behörden sicherlich verhaften und einsperren. Über Rückfrage gab er an, dass von der Polizei und auch von der Staatsregierung Leute zu ihm geschickt worden seien, die ihm verboten hätten, diese Lehre auszuüben. Das sei im August 1999 gewesen. Er sei seit Juni 1999 Anhänger der Falun Gong - Bewegung. Diese sei seit 1997 aus 1998, verboten. Er sei dem verbotenen Verein dennoch beigetreten, da er den Menschen beibringe, Gutes zu tun. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn die Behörde verhafte und einsperre.

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 27.11.2003, Zahl 03 11.674-BAL, abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Volksrepublik China zulässig sei.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei. Das Wissen des Beschwerdeführers über Falun Gong sei äußerst oberflächlich und um Falun Gong zu praktizieren und die Bewegungslehre zu machen, hätte er zumindest die fünf Übungen kennen müssen. Da die Teilnahme an den Falun Gong - Übungen konkretes Wissen über deren Art der Durchführungen und deren Sinn voraussetze und dem Beschwerdeführer dieses Wissen fehle, sei davon auszugehen, dass er an solchen Übungen nicht teilgenommen habe. Mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers käme weder die Gewährung von Asyl noch die Gewährung von Abschiebeschutz in Betracht.

Am 03.03.2006 stellte der Beschwerdeführer neuerlich aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er von der Polizei in China gesucht werde, weil er Angehöriger des Glaubens Falun Gong sei.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die Angaben vom ersten Verfahren stimmen würden. Da er seitdem nicht mehr in China gewesen sei, wisse er auch nicht, welche Situation ihn dort erwarte. Daher habe er noch mehr Angst, nach China zurückzugehen. Weitere Gründe für die neue Asylantragstellung gebe es nicht. In China hielten sich seine Mutter und seine Schwester auf. Er werde in China von der Polizei wegen Falun Gong gesucht, wegen der damaligen Vorfälle. Die Polizei komme immer wieder zu seiner Mutter und frage, wo er sei. Im Bundesgebiet habe er keine Familienangehörige.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 21.03.2006, Zahl 06 02.557-EAST- West, den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Rechtskraft des ergangenen Bescheides vom 27.11.2003, Zahl 03 11.674-BAL, stehe dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Zur Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar. Die Ausweisung stelle das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu beenden. Die Behörde sehe sich außer Stande, die Bestimmungen über das Privat - und Familienleben zu Gunsten des Antragstellers anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.

Am 09.09.2010 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Bundesgebiet seit der letzten Asylantragstellung nicht verlassen.

Zu seiner neuerlichen Antragstellung gab er an, er habe in seiner Heimat nichts, keine Arbeit und auch sonst nichts. Er müsse wegen Falun Gong ins Gefängnis, wenn er nach China zurückkehre. Das sei in China eine verbotene Religionsgesellschaft. Das habe er bereits bei seinem letzten Asylantrag gesagt. Er habe vor ein paar Monaten mit einem Freund telefoniert, den Namen des Freundes wolle er nicht sagen, welcher ihm gesagt habe, dass ihn immer die chinesische Polizei suche. Sein Freund wisse, dass er ins Gefängnis komme, weil er ihm gesagt habe, dass ein anderer, der auch bei Falun Gong sei, noch immer im Gefängnis sei. Nach Belehrung betreffend "entschiedene Sache" gab der Beschwerdeführer an, er habe keine neuen Gründe. Im Falle einer Rückkehr komme er ins Gefängnis. Andere, die auch bei Falun Gong gewesen seien, seien noch immer im Gefängnis und er glaube, er werde dort gefoltert und misshandelt, wenn man ihn verhaften und verurteilen würde.

Am 15.09.2010 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einvernommen.

Hiebei gab er zu Protokoll, dass er gesund sei. Über Vorhalt seiner bereits gestellten Asylanträge und der jeweilig ergangenen Bescheide gab er an, er wolle hier bleiben. An seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Auch hinsichtlich seines Privatlebens und seiner familiären Situation habe sich nichts geändert. Befragt, ob es nach Rechtskraft der Vorverfahren irgendwelche Vorfälle im Heimatland gegeben habe, die ihn persönlich beträfen, gab er an, sie wollten ihn noch immer wegen Falun Gong festnehmen. Er habe schon immer keine Arbeit und überhaupt nichts in China gehabt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der Ländervorhalt betreffend China vorgehalten, wozu er keine Angaben machte. Er habe keine Familienangehörige im Bundesgebiet, er lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er wolle aber hier bleiben.

Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 12a AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 62 Abs. 1 AVG in der Niederschrift beurkundet.Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit dem angefochtenen, mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben und dieser mündlich verkündete Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 idgF und Paragraph 62, Absatz eins, AVG in der Niederschrift beurkundet.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung ergangen sei, die aufrecht sei. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich derer sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung, sei nach wie vor nicht anzuzweifeln. Auf Grund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Ziffer 3 beschrieben drohe.Begründend wurde darin ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung ergangen sei, die aufrecht sei. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und er sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich derer sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung, sei nach wie vor nicht anzuzweifeln. Auf Grund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3 beschrieben drohe.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 20.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 20.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a leg.cit.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a leg.cit.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist zunächst nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass gegen den Asylwerber "eine aufrechte Ausweisung besteht".

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Im gegenständlichen Fall wurde zuletzt durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2006, Zahl: 06 02.557-EAST-WEST, eine Ausweisung rechtskräftig verhängt.

Gemäß § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Der Beschwerdeführer, der nunmehr seinen dritten Asylantrag jeweils aus dem Stande der Schubhaft gestellt hat, hat letztlich keinen neu entstandenen Sachverhalt glaubhaft dargelegt, hat er doch selbst zu Protokoll gegeben, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert hat. Er hat zwar behauptet, dass er durch einen Telefonanruf eines Freundes erfahren habe, dass er weiterhin gesucht werde, doch ist ihm damit nicht gelungen, einen neuen relevanten Sachverhalt aufzuzeigen, da dieses Vorbringen im Zusammenhalt mit dem ursprünglichen Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist. Denkt man sich das nunmehrige Vorbringen dem ursprünglichen Vorbringen hinzu, käme eine anders lautende Entscheidung nicht einmal in Betracht, sodass der neuerliche Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist.

Gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist die dritte Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Fremden als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie bereits oben aufgezeigt, ist das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht (einmal) geeignet, eine neuerliche Sachentscheidung zu rechtfertigen.

Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat hat sich wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt im Vergleich zur in der ursprünglichen Entscheidung festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt für diesen somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für den Beschwerdeführer nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familie oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die für eine besondere Integration des Beschwerdeführers sprächen.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Das Verfahren war gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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