TE AsylGH Beschluss 2010/9/21 C11 413642-2/2010

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Veröffentlicht am 21.09.2010
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Norm

AVG §71 Abs6
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  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C11 413.642-2/2010/3Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. INDIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BINDER LL.M., p.A. 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, FZ. 09 04.990-BAW WE, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. INDIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BINDER LL.M., p.A. 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, FZ. 09 04.990-BAW WE, beschlossen:

Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wird dem Antrag von XXXX vom 24.04.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG wird dem Antrag von römisch 40 vom 24.04.2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 27.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11.03.2010, FZ. 09 04.990 - BAW, des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 27.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 11.03.2010, FZ. 09 04.990 - BAW, des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Schriftsatz vom 24.04.2010 stellte der Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Beschwerdefrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG Abs. 1 Z 1; gleichzeitig wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebracht.Mit Schriftsatz vom 24.04.2010 stellte der Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Beschwerdefrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG Absatz eins, Ziffer eins,; gleichzeitig wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebracht.

2. Mit Bescheid vom 04.05.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.2. Mit Bescheid vom 04.05.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat - dies ist nunmehr der Asylgerichtshof -, dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - selbst wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden wäre - verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Dass diese letzte Voraussetzung zutrifft, sieht der Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in jenen Entscheidungen in der Regel als offenkundig an, die er gemäß § 30 Abs. 2 VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällen hat. In ständiger Praxis erkennt er daher auch Beschwerden betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit die aufschiebende Wirkung zu, "als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde" (VwGH 11.12.2001, AW 2001/20/0580; 15.7.2002, AW 2002/20/0297; 20.1.2003, AW 2003/20/0014; 3.3.2003, AW 2003/20/0037; 15.3.2003, AW 2003/20/0062; 3.4.2003, AW 2003/01/0140; 11.6.2003, AW 2003/20/0152; 7.7.2003, AW 2003/20/0207; vgl. auch VwGH 27.9.2002, AW 2002/20/0395).1. Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die Behörde, die über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat - dies ist nunmehr der Asylgerichtshof -, dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - selbst wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden wäre - verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Dass diese letzte Voraussetzung zutrifft, sieht der Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in jenen Entscheidungen in der Regel als offenkundig an, die er gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällen hat. In ständiger Praxis erkennt er daher auch Beschwerden betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit die aufschiebende Wirkung zu, "als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde" (VwGH 11.12.2001, AW 2001/20/0580; 15.7.2002, AW 2002/20/0297; 20.1.2003, AW 2003/20/0014; 3.3.2003, AW 2003/20/0037; 15.3.2003, AW 2003/20/0062; 3.4.2003, AW 2003/01/0140; 11.6.2003, AW 2003/20/0152; 7.7.2003, AW 2003/20/0207; vergleiche auch VwGH 27.9.2002, AW 2002/20/0395).

Der Asylgerichtshof zieht daraus den Schluss, dass (bereits) das Bundesasylamt einem Wiedereinsetzungsantrag eines Asylwerbers die aufschiebende Wirkung zuerkennen müsste. Der ehemalige unabhängige Bundesasylsenat hat bereits mit Bescheid vom 31.1.2002, 225.274/4-VII/19/02, jenen Spruchteil eines erstinstanzlichen Bescheides behoben, mit dem ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen worden war, und seinerseits dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der damaligen Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen diesen Bescheid wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 3.7.2003, 2002/20/0078, ab. In diesem Erkenntnis erörterte der Gerichtshof ausführlich die Literaturmeinungen zu § 71 Abs. 6 AVG sowie den Inhalt dieser Bestimmung und bekräftigte schließlich, die Beurteilung, dass in Asylsachen ein unverhältnismäßiger Nachteil in der Regel offenkundig sei, entspreche der ständigen Praxis des Gerichtshofes bei Entscheidungen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG.Der Asylgerichtshof zieht daraus den Schluss, dass (bereits) das Bundesasylamt einem Wiedereinsetzungsantrag eines Asylwerbers die aufschiebende Wirkung zuerkennen müsste. Der ehemalige unabhängige Bundesasylsenat hat bereits mit Bescheid vom 31.1.2002, 225.274/4-VII/19/02, jenen Spruchteil eines erstinstanzlichen Bescheides behoben, mit dem ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen worden war, und seinerseits dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der damaligen Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen diesen Bescheid wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 3.7.2003, 2002/20/0078, ab. In diesem Erkenntnis erörterte der Gerichtshof ausführlich die Literaturmeinungen zu Paragraph 71, Absatz 6, AVG sowie den Inhalt dieser Bestimmung und bekräftigte schließlich, die Beurteilung, dass in Asylsachen ein unverhältnismäßiger Nachteil in der Regel offenkundig sei, entspreche der ständigen Praxis des Gerichtshofes bei Entscheidungen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG.

2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdefrist in der Hauptsache versäumt und damit die Rechtsstellung eines Asylwerbers verloren. Es ist offenkundig, dass ihm damit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Deshalb ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich - gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdefrist in der Hauptsache versäumt und damit die Rechtsstellung eines Asylwerbers verloren. Es ist offenkundig, dass ihm damit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Deshalb ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist - zwingende öffentliche Interessen, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich - gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Über die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gesondert entschieden werden.

4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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