Norm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 2
Gerade in einem Fall, in welchem der Beginn des Fristenlaufs nur mit dem Vermerk "laut Angabe am 30.4. erhalten" auf der ersten Seite des Bescheides begründet war, hätte auch bei einer "Grobprüfung" nachgefragt/recherchiert werden müssen, ob diese Aussage verifiziert wurde (allenfalls wäre dabei auch der Aktenvermerk aufgefallen). Wenn der Rechtsvertreter, wie er in der Beschwerde vorbringt, sich lediglich damit zufriedengibt, dass bei einem Bescheiddatum vom 27.04.2010 ein solches Zustelldatum plausibel erscheint, können ihm hier leicht mögliche Fehler nie auffallen, sodass er letztlich durch dieses Vorbringen selbst dargetan hat, dass diese Form der "Grobprüfung" oder "Endkontrolle" objektiv nicht geeignet ist.
Zusammenfassend hat der Rechtsvertreter jedenfalls kein hinreichendes Kontrollsystem gegenüber Herrn W. eingerichtet, sodass im konkreten Fall dessen grobe Fehlleistung ihm voll zuzurechen war. Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher mit obiger Begründung gesamt als unbegründet abzuweisen und dem Bundesasylamt im Ergebnis beizupflichten.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung, Zurechenbarkeit, ZustellungZuletzt aktualisiert am
08.11.2010