Norm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Zunächst ist festzuhalten, dass Herr W. sofort bei Übergabe des Bescheides sich bei Dritten (hier: dem Bundesasylamt) über das Zustelldatum hätte versichern müssen (auch zumal niemals dargelegt wurde, wie der Beschwerdeführer zu der irrigen und nicht naheliegenden Annahme gekommen sein soll, den Bescheid am 30.04.2010 erhalten zu haben), da gerade bei nicht sprachkundigen und im Umgang mit Behörden wenig erfahrenen Drittstaatsangehörigen wie dem Beschwerdeführer nicht von vorne herein davon ausgegangen werden kann, dass ihre diesbezüglichen Angaben objektiv richtig sind. Damit mehrere Tage (bis zum 10.05.2010) zu warten (im Zuge der "Arbeit an der Beschwerde" lässt bereits die gebotene Sorgfalt vermissen, wie das Vergessen (über Tage, obwohl eben an der Beschwerde gearbeitet wird), das Fristende zu vermerken. Dabei wurde auch nicht dargetan, dass für Herrn W. oder die Kanzlei als ganze am 10.05.2010 eine außergewöhnliche Belastungssituation geherrscht hätte, da nur auf die Führung mehrerer Telefonate hingewiesen wurde. Völlig unklar ist auch geblieben, wo der Aktenvermerk eingeordnet wurde und warum dieser in der Folge von niemandem beachtet wurde. Herrn W. ist also nicht nur eine grobe Fehlleistung unterlaufen, sondern eine Kette mehrerer.
Dass es sich bei Herrn W. um eine besonders verlässliche Kraft handelt, wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht ausreichend dargelegt; der bloße Hinweis, Herr W. hätte Fristen zuvor immer sofort und richtig eingetragen, wie die Ausführung von Herrn W. "derartiges wäre ihm noch nie zuvor passiert", sind viel zu vage, um die Qualifikation von Herrn W. darzutun, ebenso wie es dessen frühere Tätigkeit für die Stadt Wien ist. Da es sich bei der Festlegung/Berechnung von Fristen eben um eine juristische Tätigkeit handelt. wären auch konkrete Darlegungen zu treffen gewesen, dass Herr W. nicht nur Fristen richtig eingetragen, sondern sie auch richtig berechnet hätte und wie sich der Rechtsvertreter davon hatte überzeugen können.
Selbst wenn man - entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtshofes - Herrn W. aber als eine solche besonders verlässliche Kraft ansähe, hat der rechtsfreundliche Vertreter im Wiedereinsetzungsantrag überhaupt nicht dargelegt, welches (wenn auch nicht notwendigerweise lückenloses) Kontrollsystem er ihm gegenüber in der Kanzlei eingerichtet habe. Erst in der Beschwerde wurde auf eine nicht näher spezifizierte Grobprüfung verwiesen, dies unterschreitet aber die Anforderungen an die hier bestehende Darlegungspflicht noch immer bei weitem. Letztlich muss man also davon ausgehen, dass überhaupt keine geeigneten Kontrollen eingerichtet waren, Fehler bei der Fristeneintragung (basierend auf Weisungswidrigkeit) oder Fristenberechnung von Herrn W., auch wenn er als verlässlicher Mitarbeiter gelten könnte, zu erkennen, sodass die Wiedereinsetzung auch unter diesem Aspekt nicht zu bewilligen war.
Schlagworte
Fristen, Rechtsmittelfrist, Verschulden, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
08.11.2010