Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A2 413.322-1/2010/7E
A2 413.322-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, StA. Algerien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 08 03.029-BAE und vom 06.08.2010, Zl. 08 03.029/1-BAE WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Algerien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 08 03.029-BAE und vom 06.08.2010, Zl. 08 03.029/1-BAE WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde vom 26.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Zl. 08 03.029/1-BAE WE, wird gemäß § 71 Abs. 1 und Abs 6 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 26.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Zl. 08 03.029/1-BAE WE, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 6, AVG abgewiesen.
II. Die Beschwerde vom 14.05.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 08 03.029-BAE, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde vom 14.05.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 08 03.029-BAE, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 02.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.04.2010 durch das Bundesasylamt gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde vom Beschwerdeführer am 27.04.2010 gemäß § 24 ZustG persönlich übernommen. Dies ergibt sich aus der Übernahmebestätigung, As. 3591. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 02.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 27.04.2010 durch das Bundesasylamt gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde vom Beschwerdeführer am 27.04.2010 gemäß Paragraph 24, ZustG persönlich übernommen. Dies ergibt sich aus der Übernahmebestätigung, As. 359
BAA.
Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs demnach (eine Beschwerde langte nicht rechtzeitig ein) am 12.05.2010, 00:00 Uhr in Rechtskraft.
2. Am 14.05.2010 brachte der Beschwerdeführer - vertreten durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter (Berufung auf erteilte Vollmacht) - eine inhaltliche Beschwerde ein. Als Zustelldatum ist darin eingangs der 27.04.2010 angeführt. Ansonsten finden sich in dieser Beschwerde keine Ausführungen zu ihrer Rechtzeitigkeit. Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte mit 21.05.2010.
3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.06.2010, dem Beschwerdeführer am 02.06.2010 zugestellt, wurden die Parteien seitens des Asylgerichtshofes von der - prim facie - vorliegenden Verspätung der Beschwerde in Kenntnis gesetzt.
4. Am 16.06.2010 langte beim Bundesasylamt seitens des rechtsfreundlichen Vertreters ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und einer (weiteren) Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010 ein (zu letzterem Punkt wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 14.05.2010 verwiesen).4. Am 16.06.2010 langte beim Bundesasylamt seitens des rechtsfreundlichen Vertreters ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und einer (weiteren) Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010 ein (zu letzterem Punkt wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 14.05.2010 verwiesen).
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer wie folgt:
Der Asylgerichtshof habe dem Beschwerdeführer am 02.06.2010 einen Verspätungsvorhalt übermittelt, wonach der Bescheid des Bundesasylamtes am 27.04.2010 zugestellt worden wäre und demnach die am 14.05.2010 einlangende Beschwerde verspätet sei.
Dazu führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 04.05.2010 seinen Vertreter aufgesucht, ihm den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010 übergeben und ihm dabei mitgeteilt, dass er den Bescheid am 30.04.2010 erhalten habe. Daraufhin habe sein Vertreter - ausgehend von einer Zustellung am 30.04.2010 - das Beschwerdefristende mit dem 14.05.2010 errechnet und dies auf der ersten Seite des Asylbescheides und im Fristenkalender der Kanzlei so eingetragen.
Im Zuge der Arbeit an der Beschwerde habe der Mitarbeiter seines Vertreters, Herr W., am 10.05.2010 beim Bundesasylamt den genauen Zustelltag erfahren, es in weiterer Folge aber verabsäumt das Ende der Beschwerdefrist im Fristenkalender zu korrigieren. Über das Gespräch mit dem Bundesasylamt habe der Mitarbeiter zwar einen Aktenvermerk verfasst, aber auf der ersten Seite des Bescheides den letzten Tag der Frist mit "14.05" stehen gelassen; und zwar obwohl der Vertreter seinen Mitarbeitern Weisungen erteilt habe, fristenrelevante Umstände unmittelbar und sofort einzutragen.
Das Versäumnis sei in weiterer Folge dem Vertreter nicht aufgefallen, der im Rahmen der Endkontrolle auf der ersten Seite des Asylbescheides neben dem Fristvermerk 14.05. auch noch deutlich sichtbar den Vermerk "laut Angabe am 30.04. erhalten" vor Augen gehabt hätte.
Eine wesentliche Aufgabe des Rechtsanwaltes sei zweifellos, seine Mitarbeiter anzuleiten, zu überwachen und sicherzustellen, dass Fristen sorgsam ermittelt und deren Einhaltung durch richtige Eintragung im Fristenkalender und am Bescheid selbst ermöglicht würden. Dabei müsse sich der Vertreter aber auch darauf verlassen dürfen, dass ein langjähriger Mitarbeiter, der überdies als (früherer) Mitarbeiter der Stadt Wien jahrzehntelange Erfahrung im Einhalten von Fristen hätte sammeln dürfen, einerseits von selbst den Wert eines richtig geführten Fristenbuches kenne und andererseits seine Weisung, fristenrelevante Umstände sofort einzutragen, auch befolge. Der besagte Mitarbeiter habe zuvor Fristen auch immer sofort und richtig eingetragen. Es würde die Überwachungspflicht des Rechtsanwaltes zweifellos überspannen, wenn er den Mitarbeitern grundsätzlich und immer "hinterher arbeiten" müsste, in einer arbeitsteilig organisierten Kanzlei wäre dies auch gar nicht möglich.
Da der Vertreter mit dem weisungswidrigen Verhalten des bisher zuverlässigen Mitarbeiters auch nicht hätte rechnen müssen und darauf hätte vertrauen können eine richtig berechnete und eingetragene Frist vor sich zu haben, sei die Fristversäumnis wohl auf einem minderen Grad des Versehens beruhend zu beurteilen.
Weiters wurde eine ausdrückliche Erklärung des besagten Mitarbeiters angefügt, wonach er das korrekte Fristende deshalb nicht im Fristenkalender korrigiert habe, weil er im Anschluss an das Telefonat mit dem Bundesasylamt (wobei er das richtige Zustelldatum erfahren habe) mehrere andere Telefonate geführt habe und letztlich auf die Korrektur der Eintragung vergessen habe. Dies sei ihm zuvor noch nie passiert (As. 377 Bundesasylamt).
Auch ein zweizeiliger Aktenvermerk "10.05.10: Laut Telefonat BAE wurde Bescheid am 27.04.2010 ausgehändigt", die erste Seite des betreffenden Asylbescheides - worauf handschriftlich des Datum "30.04. erhalten" notiert ist -, ferner eine mit "Friday, 14 May 2010" betitelte Aufzählung verschiedener Namen, worunter sich auch jener des Beschwerdeführers, versehen mit einem "F" (offenbar Auszug aus Fristen- und Terminkalender der Kanzlei, da bei anderen Namen auch Einvernahmetermine bei Behörden vermerkt sind), findet, waren dem Schriftsatz angeschlossen (As. 379 bis 383 Bundesasylamt).
5. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 06.08.2010 gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. In Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 71 Abs. 6 AVG abgewiesen.5. In weiterer Folge wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 06.08.2010 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. In Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurde der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG abgewiesen.
In den Feststellungen dieses Bescheides wurde dargetan, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010 dem Beschwerdeführer persönlich am selben Tag ausgefolgt worden sei. Am 11.05.2010 habe die Frist geendet und am 12.05.2010 sei der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Am 14.05.2010 wäre die Beschwerde eingelangt und am 16.06.2010 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, samt Beschwerde und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung. Die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei fristgerecht erfolgt.
Rechtlich wurde insbesondere ausgeführt: Für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall sei in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Anwalt selbst verantwortlich. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsanträgen müsse ein Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt sei. Einen ganz wesentlichen Teil jener Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Fristversäumungen unerlässlich seien, stelle die Vormerkung der in Betracht kommenden (Rechtsmittel-)Fristen dar. In Bezug auf Irrtümer habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-) Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich sei. Er selbst habe die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen.
Der Beschwerdeführer habe einen Rechtsanwalt mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Ein Mitarbeiter dieser Anwaltskanzlei habe einen Anruf beim Bundesasylamt getätigt, um den genauen Termin der Bescheidübergabe an den Beschwerdeführer in Erfahrung zu bringen und sei im Zuge dessen über den richtigen Zustelltag in Kenntnis gesetzt worden. Der Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 27.04.2010 persönlich in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes ausgehändigt worden, der Beschwerdeführer habe seinem Vertreter jedoch mitgeteilt, dass er den Bescheid am 30.04.2010 ausgehändigt bekommen habe. Der Mitarbeiter des Rechtsanwaltes habe einen Aktenvermerk über den richtigen Termin der Bescheidübergabe - 27.04.2010 - verfasst, jedoch vergessen, den Termin am Bescheid selbst und im Fristenkalender auszubessern. Bei dem Mitarbeiter handle es sich um einen Mitarbeiter des gewillkürten Vertreters des Beschwerdeführers, welcher kein Unbekannter beim Bundesasylamt sei, zumal dieser bereits viele Mandanten bei den Einvernahmen begleitet, zahlreiche Stellungnahmen verfasst habe und auch in ständigem Kontakt mit den Behörden sei. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit im Asylbereich und der damit einhergehenden Kenntnis über das Asylrecht könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Mitarbeiter um einen rechtskundigen Mitarbeiter handle. Auch der Vertreter des Beschwerdeführers berufe sich im gegebenen Fall eben gerade auf dessen jahrzehntelange Erfahrung beim Fristenmanagement und auf dessen verlässliche Tätigkeiten in der Rechtsanwaltskanzlei. Dies würde den Vertreter des Beschwerdeführers keinesfalls aus dessen Verantwortung entlassen, dafür Sorge zu tragen, dass die Fristen richtig eingetragen werden und diese Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen ist. Die durchgeführte Nachkontrolle der tatsächlichen Zustellung durch den Mitarbeiter, jedoch in der Folge das Unterlassen einer Korrektur, stelle kein Versehen minderen Grades dar. Der Rechtsanwalt selbst habe die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Das Fehlverhalten des rechtskundigen Mitarbeiters sei dem Vertreter des Beschwerdeführers zurechenbar und dem Beschwerdeführer wäre das Fehlverhalten seines rechtsfreundlichen Vertreters zuzurechnen. Die Verantwortung für die verspätet eingebrachte Beschwerde trage der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers.
In einer Gesamtschau sei daher der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen, da den Beschwerdeführer am Versäumen der Frist Schuld treffe, welche kein Versehen minderen Grades darstelle.
Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß § 71 Abs. 6 AVG nicht zuerkannt, weil der Beschwerdeführer in Österreich straffällig und rechtskräftig verurteilt worden sei. Aus diesem Grund stünden zwingende öffentliche Interessen, dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entgegen.Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG nicht zuerkannt, weil der Beschwerdeführer in Österreich straffällig und rechtskräftig verurteilt worden sei. Aus diesem Grund stünden zwingende öffentliche Interessen, dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entgegen.
6. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 12.08.2010 zugestellt. Am 26.08.2010 wurde die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt eingebracht. Darin wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters neuerlich erläutert, dass es sich bei dem Verhalten seines Mitarbeiters um ein mindergradiges Versehen gehandelt habe und es einem Rechtsanwalt nicht zumutbar sei, einem erfahrenen Mitarbeiter ständig hinterher arbeiten zu müssen. Der Rechtsanwalt habe im Zuge seiner Grobprüfung den Irrtum nicht erkannt, weil ein Zustelldatum mit 30.04.2010 bei einem Bescheiddatum vom 27.04.2010 "nicht unwahrscheinlich" erscheine. Überdies hätte das Bundesasylamt dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgeben müssen.
7. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages langte am 31.08.2010 beim Asylgerichtshof ein. Die beiden Verfahren waren aus Effizienzgründen zu verbinden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichem am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Asylverfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichem am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Asylverfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.
2. Zu Spruchpunkt I (Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages)2. Zu Spruchpunkt römisch eins (Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages)
2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
2.2. An der Rechtsgültigkeit der Zustellung gemäß § 24 ZustG an den damals unvertretenen Beschwerdeführer ergeben sich keine Zweifel. Gemessen an den Ausführungen des Wiedereinsetzungswerbers hat er erst am 02.06.2010 von der Verspätung des Rechtsmittels erfahren, demzufolge ist der Antrag auch als rechtzeitig iSd § 71 Abs 2 AVG anzusehen.2.2. An der Rechtsgültigkeit der Zustellung gemäß Paragraph 24, ZustG an den damals unvertretenen Beschwerdeführer ergeben sich keine Zweifel. Gemessen an den Ausführungen des Wiedereinsetzungswerbers hat er erst am 02.06.2010 von der Verspätung des Rechtsmittels erfahren, demzufolge ist der Antrag auch als rechtzeitig iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG anzusehen.
2.3. Inhaltlich führt der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zum Erfolg:
2.3.1. Im Zusammenhang mit den Anforderungen an den Kanzleibetrieb eines Rechtsanwaltes und Fristvormerkungen hat der VwGH im Beschluss vom 29.07.2004, Zl. 2004/16/0058 zu gegenständlicher Thematik ausgeführt (siehe allgemein mwN Hengstschleger/Leeb, AVG 4. Auflage, Rz 54-60 und 62-67 zu § 71 AVG):2.3.1. Im Zusammenhang mit den Anforderungen an den Kanzleibetrieb eines Rechtsanwaltes und Fristvormerkungen hat der VwGH im Beschluss vom 29.07.2004, Zl. 2004/16/0058 zu gegenständlicher Thematik ausgeführt (siehe allgemein mwN Hengstschleger/Leeb, AVG 4. Auflage, Rz 54-60 und 62-67 zu Paragraph 71, AVG):
"Das Verschulden einer/eines Kanzleiangestellten des Rechtsanwaltes ist der Partei nicht zurechenbar; entscheidend ist ausschließlich, ob den Rechtsanwalt ein Verschulden trifft. Daher schließt auch ein weisungswidriges Verhalten von Kanzleiangestellten eine Wiedereinsetzung nicht aus, wenn nicht den Rechtsanwalt selbst ein eigenes relevantes Verschulden trifft (vgl. die bei Mayer, B-VG3, auf Seite 778 wiedergegebene Judikatur)."Das Verschulden einer/eines Kanzleiangestellten des Rechtsanwaltes ist der Partei nicht zurechenbar; entscheidend ist ausschließlich, ob den Rechtsanwalt ein Verschulden trifft. Daher schließt auch ein weisungswidriges Verhalten von Kanzleiangestellten eine Wiedereinsetzung nicht aus, wenn nicht den Rechtsanwalt selbst ein eigenes relevantes Verschulden trifft vergleiche die bei Mayer, B-VG3, auf Seite 778 wiedergegebene Judikatur).
(...)
Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter (auch den Rechtsanwaltsanwärter) entsprechend zu organisieren und zu überwachen (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 2000/14/0006). Dazu gehört die Vorsorge dafür, dass Termine richtig vorgemerkt werden, wobei durch entsprechende Kontrollen zu sichern ist, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Vorsicht nach auszuschließen sind (vgl. das Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/15/0190). Die kalendarische Vormerkung einer Rechtsmittelfrist ist kein manipulativer Vorgang, sondern eine juristische Tätigkeit, stichprobenartige Überprüfungen reichen im Allgemeinen nicht (vgl. die Erkenntnisse vom 23.September 1994, Zl. 92/17/0276, und vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/17/0486). Der Rechtsanwalt verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er einer Kanzleiangestellten ohne Überwachung die Fristvormerkung überlässt (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 1985, Zl. 83/03/0396).Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter (auch den Rechtsanwaltsanwärter) entsprechend zu organisieren und zu überwachen vergleiche das Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 2000/14/0006). Dazu gehört die Vorsorge dafür, dass Termine richtig vorgemerkt werden, wobei durch entsprechende Kontrollen zu sichern ist, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Vorsicht nach auszuschließen sind vergleiche das Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/15/0190). Die kalendarische Vormerkung einer Rechtsmittelfrist ist kein manipulativer Vorgang, sondern eine juristische Tätigkeit, stichprobenartige Überprüfungen reichen im Allgemeinen nicht vergleiche die Erkenntnisse vom 23.September 1994, Zl. 92/17/0276, und vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/17/0486). Der Rechtsanwalt verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er einer Kanzleiangestellten ohne Überwachung die Fristvormerkung überlässt vergleiche das Erkenntnis vom 30. Jänner 1985, Zl. 83/03/0396).
Zur Organisation gehört auch, dass der Rechtsanwalt erforderlichenfalls dem Einzelfall entsprechend klare und unmissverständliche Anweisungen an das Kanzleipersonal erteilt (vgl. das Erkenntnis vom 25. Februar 1983, Zl. 83/04/0021). Ein Rechtsanwalt verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind (vgl. das Erkenntnis vom 22. Jänner 1987, Zl. 86/16/0194).Zur Organisation gehört auch, dass der Rechtsanwalt erforderlichenfalls dem Einzelfall entsprechend klare und unmissverständliche Anweisungen an das Kanzleipersonal erteilt vergleiche das Erkenntnis vom 25. Februar 1983, Zl. 83/04/0021). Ein Rechtsanwalt verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumung auszuschließen geeignet sind vergleiche das Erkenntnis vom 22. Jänner 1987, Zl. 86/16/0194).
Der Anwalt selbst hat die entsprechenden Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochenen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden liegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juli 2001, Zl. 2001/20/0402)."Der Anwalt selbst hat die entsprechenden Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm dabei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumnis auf einem ausgesprochenen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden liegt, so trifft ihn ein Verschulden, welches sich gegen die von ihm vertretene Partei auswirkt vergleiche das Erkenntnis vom 26. Juli 2001, Zl. 2001/20/0402)."
Weisungswidriges Verhalten des beauftragten - ansonsten verlässlichen - Kanzleiangestellten/rechtskundigen Mitarbeiters kann dem Rechtsvertreter also nur vorgeworfen werden, wenn er die Unverlässlichkeit des Mitarbeiters hätte erkennen können oder Kontrollmaßnahmen unterlassen hat, welche die Fristversäumnis dennoch verhindert hätten (siehe VwGH 24.10.2001, 2001/20/0580, VwGH 31.07.2006, 2006/05/0081 und VwGH 29.05.2008, 2008/07/0085).
2.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass Herr W. sofort bei Übergabe des Bescheides sich bei Dritten (hier: dem Bundesasylamt) über das Zustelldatum hätte versichern müssen (auch zumal niemals dargelegt wurde, wie der Beschwerdeführer zu der irrigen und nicht naheliegenden Annahme gekommen sein soll, den Bescheid am 30.04.2010 erhalten zu haben), da gerade bei nicht sprachkundigen und im Umgang mit Behörden wenig erfahrenen Drittstaatsangehörigen wie dem Beschwerdeführer nicht von vorne herein davon ausgegangen werden kann, dass ihre diesbezüglichen Angaben objektiv richtig sind. Damit mehrere Tage (bis zum 10.05.2010) zu warten (im Zuge der "Arbeit an der Beschwerde" lässt bereits die gebotene Sorgfalt vermissen, wie das Vergessen (über Tage, obwohl eben an der Beschwerde gearbeitet wird), das Fristende zu vermerken. Dabei wurde auch nicht dargetan, dass für Herrn W. oder die Kanzlei als ganze am 10.05.2010 eine außergewöhnliche Belastungssituation geherrscht hätte, da nur auf die Führung mehrerer Telefonate hingewiesen wurde. Völlig unklar ist auch geblieben, wo der Aktenvermerk eingeordnet wurde und warum dieser in der Folge von niemandem beachtet wurde. Herrn W. ist also nicht nur eine grobe Fehlleistung unterlaufen, sondern eine Kette mehrerer.
2.3.3. Dass es sich bei Herrn W. um eine besonders verlässliche Kraft handelt, wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht ausreichend dargelegt; der bloße Hinweis, Herr W. hätte Fristen zuvor immer sofort und richtig eingetragen, wie die Ausführung von Herrn W. "derartiges wäre ihm noch nie zuvor passiert", sind viel zu vage, um die Qualifikation von Herrn W. darzutun, ebenso wie es dessen frühere Tätigkeit für die Stadt Wien ist. Da es sich bei der Festlegung/Berechnung von Fristen eben um eine juristische Tätigkeit handelt. wären auch konkrete Darlegungen zu treffen gewesen, dass Herr W. nicht nur Fristen richtig eingetragen, sondern sie auch richtig berechnet hätte und wie sich der Rechtsvertreter davon hatte überzeugen können.
2.3.4. Selbst wenn man - entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichtshofes - Herrn W. aber als eine solche besonders verlässliche Kraft ansähe, hat der rechtsfreundliche Vertreter im Wiedereinsetzungsantrag überhaupt nicht dargelegt, welches (wenn auch nicht notwendigerweise lückenloses) Kontrollsystem er ihm gegenüber in der Kanzlei eingerichtet habe. Erst in der Beschwerde wurde auf eine nicht näher spezifizierte Grobprüfung verwiesen, dies unterschreitet aber die Anforderungen an die hier bestehende Darlegungspflicht noch immer bei weitem. Letztlich muss man also davon ausgehen, dass überhaupt keine geeigneten Kontrollen eingerichtet waren, Fehler bei der Fristeneintragung (basierend auf Weisungswidrigkeit) oder Fristenberechnung von Herrn W., auch wenn er als verlässlicher Mitarbeiter gelten könnte, zu erkennen, sodass die Wiedereinsetzung auch unter diesem Aspekt nicht zu bewilligen war.
Vollständigkeitshalber ist hier zu ergänzen: Gerade in einem Fall, in welchem der Beginn des Fristenlaufs nur mit dem Vermerk "laut Angabe am 30.4. erhalten" auf der ersten Seite des Bescheides begründet war, hätte auch bei einer "Grobprüfung" nachgefragt/recherchiert werden müssen, ob diese Aussage verifiziert wurde (allenfalls wäre dabei auch der Aktenvermerk aufgefallen). Wenn der Rechtsvertreter, wie er in der Beschwerde vorbringt, sich lediglich damit zufriedengibt, dass bei einem Bescheiddatum vom 27.04.2010 ein solches Zustelldatum plausibel erscheint, können ihm hier leicht mögliche Fehler nie auffallen, sodass er letztlich durch dieses Vorbringen selbst dargetan hat, dass diese Form der "Grobprüfung" oder "Endkontrolle" objektiv nicht geeignet ist.
Hinzu kommt schließlich, dass in der Beschwerde vom 14.05.2010, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, von einem Zustelldatum vom 27.04.2010 die Rede ist. Wenn dies ein weiterer Fehler war (da nach dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers dieses Zustelldatum erst am 02.06.2010 durch den Verspätungsvorhalt des erkennenden Gerichtshofes bekannt geworden war, was grundsätzlich plausibel schiene; der Asylgerichtshof geht daher im Zweifel von dieser Annahme zugunsten des Beschwerdeführers aus), belegt dies nur die Fülle der Fehlleistungen im Kanzleibetrieb des Rechtsvertreters. Wenn aber die Verspätung (das richtige Zustelldatum) doch schon am 14.05.2010 bekannt gewesen wäre (was dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag komplett den Boden entzöge), wäre der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag schon als verspätet im Sinne des § 71 Abs 2 AVG anzusehen gewesen und diesfalls ebenso jedenfalls abzulehnen (mittels Zurückweisung).Hinzu kommt schließlich, dass in der Beschwerde vom 14.05.2010, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, von einem Zustelldatum vom 27.04.2010 die Rede ist. Wenn dies ein weiterer Fehler war (da nach dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers dieses Zustelldatum erst am 02.06.2010 durch den Verspätungsvorhalt des erkennenden Gerichtshofes bekannt geworden war, was grundsätzlich plausibel schiene; der Asylgerichtshof geht daher im Zweifel von dieser Annahme zugunsten des Beschwerdeführers aus), belegt dies nur die Fülle der Fehlleistungen im Kanzleibetrieb des Rechtsvertreters. Wenn aber die Verspätung (das richtige Zustelldatum) doch schon am 14.05.2010 bekannt gewesen wäre (was dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag komplett den Boden entzöge), wäre der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag schon als verspätet im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG anzusehen gewesen und diesfalls ebenso jedenfalls abzulehnen (mittels Zurückweisung).
2.4. Zusammenfassend hat der Rechtsvertreter jedenfalls kein hinreichendes Kontrollsystem gegenüber Herrn W. eingerichtet, sodass im konkreten Fall dessen grobe Fehlleistung ihm voll zuzurechen war. Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher mit obiger Begründung gesamt als unbegründet abzuweisen und dem Bundesasylamt im Ergebnis beizupflichten.
2.5. Im Zusammenhang mit der beantragten Gewährung von aufschiebender Wirkung im Sinne des § 71 Abs. 6 AVG können weitere Erwägungen dazu aufgrund der nunmehr getroffenen inhaltlich abweisenden Entscheidung entfallen.2.5. Im Zusammenhang mit der beantragten Gewährung von aufschiebender Wirkung im Sinne des Paragraph 71, Absatz 6, AVG können weitere Erwägungen dazu aufgrund der nunmehr getroffenen inhaltlich abweisenden Entscheidung entfallen.
3. Zu Spruchpunkt II - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz3. Zu Spruchpunkt römisch zwei - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, rechtswirksam am 27.04.2010 zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 11.05.2010, 24:00. beim Bundesasylamt einzubringen gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 14.05.2010 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG; vgl auch jene zu Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können.4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG; vergleiche auch jene zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Der Beschwerdeführer hat schließlich auch nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können.
Es war somit nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
08.11.2010