Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die erste Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg cit, das "Nichtvorliegen" der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nie vorgelegen haben. Diese Konstellation entspricht jener, die der "Zurücknahme" der Anerkennung als Asylberechtigter zu Grunde liegt - mit dem (wesentlichen) Unterschied, dass die Fälle der vom AsylG 2005 vorgesehenen Zurücknahme Umstände betreffen, in denen die Anerkennung als Asylberechtigte deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil bereits zum Entscheidungszeitpunkt Asylausschlussgründe vorgelegen sind. Bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes stellt das AsylG 2005 hingegen lediglich darauf ab, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Eine Differenzierung, ob die Voraussetzungen mangels Schutzwürdigkeit oder mangels Schutzbedürftigkeit nicht vorgelegen haben, nimmt das Gesetz nicht vor. Diese Abänderung sieht die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor. Diese Abänderung entspricht (zumindest) sinngemäß den in § 69 Abs 1 Z 1 AVG normierten Voraussetzungen. Jedenfalls hat die Behörde den Beweis zu führen, dass die betreffende Person den Anspruch auf subsidiären Schutz (gar) nicht hat (Art 19 Abs 4 StatusRL). (Putzer-Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtlage nach dem AsylG 2005, Rz 223 ff)Die erste Variante für den Aberkennungstatbestand der Ziffer 1 leg cit, das "Nichtvorliegen" der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stellt darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nie vorgelegen haben. Diese Konstellation entspricht jener, die der "Zurücknahme" der Anerkennung als Asylberechtigter zu Grunde liegt - mit dem (wesentlichen) Unterschied, dass die Fälle der vom AsylG 2005 vorgesehenen Zurücknahme Umstände betreffen, in denen die Anerkennung als Asylberechtigte deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil bereits zum Entscheidungszeitpunkt Asylausschlussgründe vorgelegen sind. Bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes stellt das AsylG 2005 hingegen lediglich darauf ab, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Eine Differenzierung, ob die Voraussetzungen mangels Schutzwürdigkeit oder mangels Schutzbedürftigkeit nicht vorgelegen haben, nimmt das Gesetz nicht vor. Diese Abänderung sieht die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung vor. Diese Abänderung entspricht (zumindest) sinngemäß den in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG normierten Voraussetzungen. Jedenfalls hat die Behörde den Beweis zu führen, dass die betreffende Person den Anspruch auf subsidiären Schutz (gar) nicht hat (Artikel 19, Absatz 4, StatusRL). (Putzer-Rohrböck, Asylrecht-Leitfaden zur neuen Rechtlage nach dem AsylG 2005, Rz 223 ff)
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, BeweiseZuletzt aktualisiert am
10.10.2011