RS AsylGH 2010/9/23 A13 307355-1/2008

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Veröffentlicht am 23.09.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er seit vier Jahren mit einer Österreicherin liiert sei und die Absicht bestehe, eine Familie zu gründen, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach aktueller Aktnelage nicht verheiratet ist bzw. unverheiratete Lebensgemeinschaften - wie jene des Beschwerdeführers mit der Österreicherin - nach der Judikatur des EMGR nur insofern Ehepaaren gleichgestellt sind, soweit ein tatsächliches Familienleben besteht. Ein tatsächlich bestehendes Familienleben liegt im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass er mit dieser zusammenlebt und sind auch keine sonstigen intensiven Anhaltspunkte wie beispielsweise gemeinsame Kinder bzw. sehr lange Dauer der Beziehung ersichtlich, womit nach Ansicht des Asylgerichtshofes in der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und einer Österreicherin keine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne der Judikatur des EGMR gesehen werden kann.

Somit ist im Ergebnis das Vorliegen eines in Österreich entstandenen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu verneinen.Somit ist im Ergebnis das Vorliegen eines in Österreich entstandenen Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu verneinen.

Schlagworte

Lebensgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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