RS Vwgh 2005/8/30 2004/01/0482

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Veröffentlicht am 30.08.2005
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Index

41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrG 1997 §50a idF 2002/I/126;
FrG 1997 §50d Abs4 idF 2002/I/126;
FrGNov 2002;
IV-V 2002 §3 Abs1;
StbG 1985 §10a idF 1998/I/124;
StbGNov 1998;

Rechtssatz

Die zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache reichen aus, um auch den Mindesterfordernissen des § 10a StbG zu entsprechen. Insofern könnte einer von einem zertifizierten Kursträger nach der IV-V stammenden Kursbestätigung, mit der für einen Einbürgerungswerber die Erreichung des Kurszieles (A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache) bestätigt wird, nicht mit dem bloßen Hinweis auf dessen primäre Relevanz für das Fremdenrecht begegnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004010482.X01

Im RIS seit

17.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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