RS Vwgh 2005/8/30 2003/01/0227

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Veröffentlicht am 30.08.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Allein die Anzahl der (innerhalb von zehn Jahren vor Erlassung des Bescheides, mit dem über die Verleihung der Staatsbürgerschaft abgesprochen wurde, begangenen) Verwaltungsstrafen bzw. die bloße Tatsache der "Begehung von Verwaltungsübertretungen" ist für die Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht hinreichend aussagekräftig. Die Behörde hätte sich mit dem konkreten Verhalten des Einbürgerungswerbers, das seinen Verwaltungsstrafen zu Grunde gelegen ist, auseinandersetzen und darüber Feststellungen treffen müssen (Hinweis E 17. September 2002, 2001/01/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003010227.X01

Im RIS seit

31.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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