RS AsylGH 2010/9/27 E10 304172-1/2008

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Veröffentlicht am 27.09.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Zusätzlich wird angeführt, dass der Besuch der Schule und die sonstigen Aktivitäten der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer bei einer Abwägung der Interessen ins Gewicht fallen, jedoch einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, da insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter sind und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihnen eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist (vgl. hiezu die Entscheidung des EGMR vom 26. Jänner 1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74). Zur Vollständigkeit ist auch darauf zu verweisen, dass sie sich in einem Alter befinden, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über ihre Eltern gewisse Teile der armenischen Kultur und Sprache vermittelt bekamen. Jedenfalls befinden sich diese durch ihr Lebensalter nicht in einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium, dass ihnen ein Umsteigen auf das armenische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre.Zusätzlich wird angeführt, dass der Besuch der Schule und die sonstigen Aktivitäten der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer bei einer Abwägung der Interessen ins Gewicht fallen, jedoch einen Verbleib der Familie in Österreich nicht rechtfertigen, da insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter sind und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihnen eine Rückkehr nach Armenien möglich und zumutbar ist vergleiche hiezu die Entscheidung des EGMR vom 26. Jänner 1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi, Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74). Zur Vollständigkeit ist auch darauf zu verweisen, dass sie sich in einem Alter befinden, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über ihre Eltern gewisse Teile der armenischen Kultur und Sprache vermittelt bekamen. Jedenfalls befinden sich diese durch ihr Lebensalter nicht in einem derartig fortgeschrittenen Ausbildungsstadium, dass ihnen ein Umsteigen auf das armenische Ausbildungs- und Erziehungssystem nicht möglich wäre.

Schlagworte

anpassungsfähiges Alter, Familienverband, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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