RS AsylGH 2010/9/29 S15 415363-1/2010

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Veröffentlicht am 29.09.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die Beschwerdeführer konnten zudem auch zum jetzigen Zeitpunkt das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes nicht darstellen, weshalb von einer physischen Abhängigkeit jedenfalls nicht die Rede sein kann.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, familiäre Situation

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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