RS Vwgh 2005/9/1 2005/20/0410

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/20/0109 E 29. März 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Durch die Zurücklassung zustellrechtlicher Urkunden (wie etwa der Hinterlegungsanzeige nach § 17 Abs. 2 ZustG) bei der Heimleitung werden die für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/19/0394, und vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0317, sowie das die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige bei der "Pensionsinhabung" betreffende Erkenntnis vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/20/0610).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200410.X01

Im RIS seit

29.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten