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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/20/0109 E 29. März 2001 RS 2Stammrechtssatz
Durch die Zurücklassung zustellrechtlicher Urkunden (wie etwa der Hinterlegungsanzeige nach § 17 Abs. 2 ZustG) bei der Heimleitung werden die für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/19/0394, und vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0317, sowie das die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige bei der "Pensionsinhabung" betreffende Erkenntnis vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/20/0610).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200410.X01Im RIS seit
29.09.2005