RS Vwgh 2005/9/1 2005/20/0289

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Veröffentlicht am 01.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §63 Abs5;
MeldeG 1991 §19a Abs1 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §19a Abs2 idF 2001/I/028;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §17;
ZustG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/01/0621 E 24. Mai 2005 RS 1 (Hier: Die belBeh ging von der Wirksamkeit der Hinterlegung aus, ohne sich damit auseinander zu setzen, dass ihr in Bezug auf die Voraussetzungen dieser Zustellung einander widersprechende Angaben vorlagen. Einerseits handelte es sich bei der Zustelladresse sowohl nach der vom Bundesasylamt eingeholten Meldeauskunft als auch nach einer vom Asylwerber mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten "Bestätigung der Meldung" um eine Meldung mit der "Wohnsitzqualität: Obdachlos", was auf eine bloße Kontaktstelle iSd § 19a MeldeG 1991 hindeutete. Andererseits war im Wiedereinsetzungsantrag von einer "Wohnanschrift" die Rede gewesen, an der der Asylwerber "wohnhaft" sei. Dem angefochtenen Bescheid ist nicht entnehmbar, dass und weshalb die belBeh Letzteres für richtig und die Angabe der "Wohnsitzqualität: Obdachlos" für falsch gehalten hätte. Die belBeh hat offenbar nicht erkannt, dass es - je nachdem, welche der Angaben richtig war - für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Hinterlegung auf unterschiedliche Einzelheiten im Sachverhalt angekommen wäre, und auf Grund dieses Rechtsirrtums keine Feststellungen über die Art der Abgabestelle getroffen).

Stammrechtssatz

Ausgehend davon, dass der Asylwerber an der Zustellanschrift als Obdachloser gemeldet war, wird der unabhängige Bundesasylsenat zu prüfen und festzustellen haben, ob der Asylwerber im Sinne von § 19a Abs. 1 Meldegesetz 1991 an der Zustellanschrift tatsächlich eine Kontaktstelle hatte und für diese die Voraussetzungen des § 19a Abs. 2 leg. cit. erfüllt waren. Sollte eine dieser Fragen zu verneinen sein, so war die Hinterlegung des erstinstanzlichen Bescheides wirkungslos. Bei Bejahung beider Fragen wird sich die Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit dem Zusammenspiel zwischen den Voraussetzungen einer wirksamen (oder durch eine "Rückkehr" des Empfängers an die Abgabestelle wirksam werdenden) Hinterlegung nach § 17 Zustellgesetz einerseits und der gesetzlichen Fiktion einer Abgabestelle in § 19a Meldegesetz 1991 andererseits ergeben.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200289.X01

Im RIS seit

27.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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