Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D9 318620-2/2010/7E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. August 2010, Zl. 10 06.803-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. August 2010, Zl. 10 06.803-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. 1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation, brachte am 8. Oktober 2007 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem die Familie zuvor per Flugzeug illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. 1. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger der russischen Föderation, brachte am 8. Oktober 2007 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem die Familie zuvor per Flugzeug illegal in das österreichische Bundesgebiet gelangt war.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 9. Oktober 2007 gab der Minderjährige im Hinblick auf den Fluchtgrund kurz zusammengefasst an, dass in seiner Heimat ständig grundlos Menschen getötet würden. Auch er habe Angst entführt zu werden, weshalb sich sein Vater entschlossen habe, mit seiner Familie auszureisen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 3 bis 11).
Am 17. Oktober 2007 erfolgte durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Betroffenen in Anwesenheit seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin. Als Motiv für die Antragstellung auf internationalen Schutz nannte der Betroffene die Angst entführt zu werden, da Tschetschenen und Inguschen ständig verschleppt und von Unbekannten ermordet werden würden (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 61 bis 73).
Am 29. Jänner 2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin des Betroffenen durch die belangte Behörde, Außenstelle Graz, statt, in welcher diese für ihren minderjährigen Sohn keine individuellen Verfolgungsgründe geltend machte (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 87 bis 95).
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13. März 2008, Zl. 07 09.367-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz vom 8. Oktober 2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Betroffenen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13. März 2008, Zl. 07 09.367-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz vom 8. Oktober 2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Betroffenen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Betroffenen bzw. seiner Mutter nicht geeignet gewesen wären, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft darzulegen, da deren Vorbringen, den Herkunftsstaat wegen der allgemeinen Situation verlassen zu haben, zwar plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft gewesen seien, allfällige weitere Ausführungen hinsichtlich einer etwaigen individuellen Verfolgung jedoch aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Befürchtungen nicht glaubwürdig gewesen bzw. gar nicht ausdrücklich vorgebracht worden seien.
Gegen diesen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 17. März 2008 durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid wurde am 25. März 2008 Beschwerde erhoben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 159 bis 175), die mit Schriftsatz vom 3. April 2008 (der belangten Behörde mit Telefax vom 9. April 2008 übermittelt) ergänzt wurde.
Am 4. März und 7. April 2010 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Eltern und volljährigen Geschwister des Betroffenen sowie er selbst neuerlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Juni 2010, D9 318620-1/2008/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. März 2008, FZ. 07 09.367-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Juni 2010, D9 318620-1/2008/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. März 2008, FZ. 07 09.367-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Das Erkenntnis wurde der Mutter des Betroffenen als gesetzliche Vertreterin am 22. Juni 2010 zugestellt.
2. Am 3. August 2010 brachte der Betroffene, nach Aufgriff und Festnahme nach den fremdengesetzlichen Bestimmungen, den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete er neben Aufrechterhaltung seiner Angaben im Erstverfahren damit, dass Kadyrows-Männer mit drei oder vier Autos beim Haus der Familie in seinem Herkunftsstaat gewesen seien. Kadyrow stelle nämlich in den Unterkünften von Asylwerbern/Asylwerberinnen in Österreich Fernsehgeräte auf und werde der Betroffene seit dem Sommer des Vorjahres beschuldigt, einen solchen zerstört zu haben. Erfahren habe er dies vor sechs oder sieben Monaten, somit im Jahre 2009, im Zuge eines Telefonates mit seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Tante (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 13 bis 19).
Am 5. August 2010 wurde dem Betroffenen, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertretung, mit zugestellter Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. In Einem wurde er verpflichtet, sich alle 120 Stunden, beginnend mit 16. August 2010 bei der Polizeiinspektion XXXX zu melden. Abschließend wurde er schriftlich über seine Rechte und Pflichten hingewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 55 bis 79 und 89).Am 5. August 2010 wurde dem Betroffenen, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertretung, mit zugestellter Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass seitens der belangten Behörde beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. In Einem wurde er verpflichtet, sich alle 120 Stunden, beginnend mit 16. August 2010 bei der Polizeiinspektion römisch 40 zu melden. Abschließend wurde er schriftlich über seine Rechte und Pflichten hingewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 55 bis 79 und 89).
Am 20. August 2010 gab der Betroffene im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertreterin an, er stehe in keiner ärztlichen Behandlung und nehme keine Arzneimittel ein. Seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich habe er durch soziale Unterstützungsleistungen finanziert. Befragt zu seinen nunmehrigen Fluchtgründen, wiederholte der Betroffene seine im Zuge der Erstbefragung erstatteten Angaben. Er könne sich nicht erklären, wie Kadyrows-Männer davon erfahren hätten, dass in einer Unterkunft in Österreich ein Fernsehgerät zerstört worden sei. Dass Kadyrow Unterkünfte für Asylwerber/Aylwerberinnen mit Fernsehgeräten ausstatte, habe er von Mitbewohnern erfahren. Er habe diesen Antrag eingebracht, da er von der Polizei gefasst worden wäre (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 105 bis 119).
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. August 2010, Zl. 10 06.803-EAST Ost, erfolgte in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreterin die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 121 bis 137).
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 25. August 2010 beim Asylgerichtshof ein und wurden in Anwendung der Geschäftsverteilung am nächsten Tag dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Mit Aktenvermerk vom 26. August 2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen und, zumal der Betroffene im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine, im Kern glaubhaften neuen Angaben tätigte und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würde. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention könne auch von Amts wegen - auch im Vergleich zum Vorverfahren - nicht eruiert werden. Die Eltern des Betroffenen sowie sein Bruder sind in Folge der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes (D9 318622-1/2008/9E, D9 318618-1/2008/15E und D9 318623-1/2008/11E) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Zu den weiteren Verwandten besteht kein relevantes Beziehungsverhältnis im Sinnes des Art. 8 EMRK.Mit Aktenvermerk vom 26. August 2010 hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen und, zumal der Betroffene im Vergleich zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren keine, im Kern glaubhaften neuen Angaben tätigte und auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würde. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention könne auch von Amts wegen - auch im Vergleich zum Vorverfahren - nicht eruiert werden. Die Eltern des Betroffenen sowie sein Bruder sind in Folge der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes (D9 318622-1/2008/9E, D9 318618-1/2008/15E und D9 318623-1/2008/11E) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Zu den weiteren Verwandten besteht kein relevantes Beziehungsverhältnis im Sinnes des Artikel 8, EMRK.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 1. Jänner 2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 3. August 2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 3. August 2010 eingebracht, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
2. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Juni 2010, D9 318620-1/2008/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. März 2008, FZ. 07 09.367-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben.2.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. Juni 2010, D9 318620-1/2008/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. März 2008, FZ. 07 09.367-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Folge des Fehlens einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragsstellung nicht verlassen zu haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; VwGH 25. 11. 1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, VwGH 23. 3. 1994, 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten den Ausführungen des Bundesasylamtes an, wonach das "neue" Vorbringen in Bezug auf den behaupteten zerstörten Fernseher einerseits keinen glaubhaften Kern aufweist und sich andererseits laut eigener Aussage des Betroffenen zu einem Zeitpunkt ereignete, als das Vorverfahren noch anhängig war.
2. 2. Zumal auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sind, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.2. 2. Zumal auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sind, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.2. 3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention wurde seitens des Betroffenen nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden.
Der Betroffene leidet an keinen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung und hat sich auch diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorverfahrens keine relevante Änderung ergeben.
Die Eltern des Betroffenen sowie sein Bruder sind in Folge der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes (D9 318622-1/2008/9E, D9 318618-1/2008/15E und D9 318623-1/2008/11E) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
Ein Onkel des Betroffenen (Zl. 250.183/0-X/24/04) ist seit dem Jahr 2005 anerkannter Flüchtling in Österreich, weiters leben die volljährigen Schwestern XXXX (D9 318617) und XXXX (D9 318621) jeweils mit Männern, denen ebenfalls Asyl in Österreich zuerkannt wurde, in einer Partnerschaft, letztere ist bereits verheiratet. Zu diesen Familienmitgliedern besteht in Bezug auf den Betroffenen jedoch weder ein psychisches noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis noch liegen sonstige Indizien für eine besonders berücksichtigungswürdige Beziehungsintensität und damit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.Ein Onkel des Betroffenen (Zl. 250.183/0-X/24/04) ist seit dem Jahr 2005 anerkannter Flüchtling in Österreich, weiters leben die volljährigen Schwestern römisch 40 (D9 318617) und römisch 40 (D9 318621) jeweils mit Männern, denen ebenfalls Asyl in Österreich zuerkannt wurde, in einer Partnerschaft, letztere ist bereits verheiratet. Zu diesen Familienmitgliedern besteht in Bezug auf den Betroffenen jedoch weder ein psychisches noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis noch liegen sonstige Indizien für eine besonders berücksichtigungswürdige Beziehungsintensität und damit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.
2. 4. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 25. August 2010 beim Asylgerichtshof, bei der zuständigen Gerichtsabteilung am 26. August 2010 ein.2. 4. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 25. August 2010 beim Asylgerichtshof, bei der zuständigen Gerichtsabteilung am 26. August 2010 ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. August 2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. August 2010 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, familiäre Situation, GlaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
12.10.2010