TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/1 C4 238536-2/2010

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Veröffentlicht am 01.10.2010
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Spruch

C4 238.536-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2010, Zahl: 10.07.839 EAST-OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2010, Zahl: 10.07.839 EAST-OST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) iVm § 41 Abs 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 31.01.2002 im Bundesgebiet einen Asylantrag.

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 02.06.2003, FZ. 02 03.125-BAW, abgewiesen und festgestellt dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China zulässig sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.09.2009, Zahl C4 238.536-0/2008/19E, gemäß § 7, 8 des Asylgesetzes 1997 abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.09.2009, Zahl C4 238.536-0/2008/19E, gemäß Paragraph 7, 8, des Asylgesetzes 1997 abgewiesen.

Am 26.08.2010 stellte der Beschwerdeführer (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 26.08.2010 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er zahlreiche Medikamente auf Grund seiner Herzkrankheiten und seiner Magenprobleme nehme. Er stelle einen neuerlichen Antrag, da es ihm seit der Rechtskraft seines Bescheides gesundheitlich schlechter gehe. Er sei auf das österreichische Gesundheitssystem angewiesen. Wenn er nach China zurückkehren müsste, könnte er sich unmöglich die hohen medizinischen Kosten leisten. Einen anderen Fluchtgrund habe er nicht. Er könne sich die kostenintensive medizinische Behandlung in China nicht leisten. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er aus dem obgenannten Grund in China frühzeitig versterbe. Er wisse nicht, ob staatliche Sanktionen noch zu befürchten seien, da die Schlägerei, in der er verwickelt gewesen sei, schon lange zurück liege. Von seinen neuen Gründen wisse er seit März 2010, damals sei seine schwere Herzerkrankung festgestellt worden.

Am 01.09.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet weder aufhältige Eltern noch Kinder, er lebe weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er suche erneut um Asyl an, weil er schwer erkrankt sei. Er habe eine Herzkrankheit, er habe einen Herzschrittmacher. Er habe mittlerweile drei Operationen hinter sich gebracht. Er fühle sich im Moment nicht so gut, manchmal habe er auch Schmerzen. Er habe manchmal auch Magenschmerzen, er müsse dauernd Medikamente nehmen. Über Vorhalt, dass das nichts mit seinen Herzproblemen zu tun habe, antwortete er, das stimme. Wenn er jedoch die Medikamente nehme, gebe es Reaktionen im Magen. Er sei schon im XXXX gewesen und habe alles untersuchen lassen. Er spreche ein wenig Deutsch. Außer seinen Herzproblemen habe er keine weiteren Gründe, warum er neuerlich um Asyl ansuche. In seiner Heimat sei er in eine Rauferei verwickelt gewesen, aber er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe auch sonst keine Probleme in seinem Heimatland. Befragt nach Befunden über seine Herzerkrankung gab er an, dass er im Mai fast verstorben wäre. Alles sei beim Arzt, er habe nichts. Das letzte Mal habe er schon etwas vorgelegt. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in der Volksrepublik China durch einen Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Hiezu gab der Beschwerdeführer an, dass es in der Praxis gar nicht so sei, wie es geschrieben werde. Wenn man kein Geld habe, könne man sich nicht behandeln lassen. In dem Fall würde er sicherlich sterben. Über Vorhalt, dass in seinem Heimatland sein Sohn und seine Tochter lebten, er von dieser Seite her finanzielle Unterstützung erhalten könne, führte er aus, er sei schon längst geschieden und habe nur selten Kontakt mit den Kindern. Die Kinder seien bei der Mutter. In Österreich würde er arbeiten, wenn er könnte. Aber es sei ihm nicht erlaubt gewesen. Er könnte schon arbeiten, wenn er eine Arbeit bekommen würde. Er werde sicherlich nicht nach China zurückkehren.Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet weder aufhältige Eltern noch Kinder, er lebe weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er suche erneut um Asyl an, weil er schwer erkrankt sei. Er habe eine Herzkrankheit, er habe einen Herzschrittmacher. Er habe mittlerweile drei Operationen hinter sich gebracht. Er fühle sich im Moment nicht so gut, manchmal habe er auch Schmerzen. Er habe manchmal auch Magenschmerzen, er müsse dauernd Medikamente nehmen. Über Vorhalt, dass das nichts mit seinen Herzproblemen zu tun habe, antwortete er, das stimme. Wenn er jedoch die Medikamente nehme, gebe es Reaktionen im Magen. Er sei schon im römisch 40 gewesen und habe alles untersuchen lassen. Er spreche ein wenig Deutsch. Außer seinen Herzproblemen habe er keine weiteren Gründe, warum er neuerlich um Asyl ansuche. In seiner Heimat sei er in eine Rauferei verwickelt gewesen, aber er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe auch sonst keine Probleme in seinem Heimatland. Befragt nach Befunden über seine Herzerkrankung gab er an, dass er im Mai fast verstorben wäre. Alles sei beim Arzt, er habe nichts. Das letzte Mal habe er schon etwas vorgelegt. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur medizinischen Versorgung in der Volksrepublik China durch einen Dolmetscher zur Kenntnis gebracht. Hiezu gab der Beschwerdeführer an, dass es in der Praxis gar nicht so sei, wie es geschrieben werde. Wenn man kein Geld habe, könne man sich nicht behandeln lassen. In dem Fall würde er sicherlich sterben. Über Vorhalt, dass in seinem Heimatland sein Sohn und seine Tochter lebten, er von dieser Seite her finanzielle Unterstützung erhalten könne, führte er aus, er sei schon längst geschieden und habe nur selten Kontakt mit den Kindern. Die Kinder seien bei der Mutter. In Österreich würde er arbeiten, wenn er könnte. Aber es sei ihm nicht erlaubt gewesen. Er könnte schon arbeiten, wenn er eine Arbeit bekommen würde. Er werde sicherlich nicht nach China zurückkehren.

Am 07.09.2010 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Hinsichtlich des Asylantrages habe er dieselben Gründe, die er schon bei der ersten Asylantragstellung vorgebracht habe. Er dürfe nicht nach China zurückkehren. Er habe kein Geld, er könne sich keine Medikamente in China kaufen. Die Kinder hätten keinen Bezug mehr zu ihm. Diese hätten ihn sogar gefragt, was er in China wolle. Hinsichtlich von Beweismitteln oder Identitätsbezeugenden Dokumenten befragt, legte der Beschwerdeführer medizinische Befunde sowie ärztliche Bestätigungen vor.

Der (neuerliche) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2010, Zahl: 10 07.839 EAST-OST, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG in die Volksrepublik China ausgewiesen.Der (neuerliche) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2010, Zahl: 10 07.839 EAST-OST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in die Volksrepublik China ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Rechtskraft des ergangenen Bescheides stehe dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zur Zurückweisung verpflichtet sei. Weiters habe im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführer eine Herzerkrankung vorgebracht. Wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung angeführt, gebe es in China, in den größeren Städten, genügend Herzspezialisten. Auch würden mehrere NGO-s im Bereich des Gesundheitswesens arbeiten und es wäre dem Beschwerdeführer auch möglich, sich an diese betreffend eine allfällige Unterstützung zu wenden.

Betreffend die Ausweisung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass bei einer Gesamtbetrachtung festzustellen sei, dass den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung seiner Ausweisung nach § 10 Abs. 3 AsylG seien im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.Betreffend die Ausweisung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass bei einer Gesamtbetrachtung festzustellen sei, dass den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme als den öffentlichen Interessen an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung seiner Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG seien im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Seine Herzerkrankung sei erst nach der rechtskräftig negativen Erstentscheidung über sein Asylverfahren im September 2009 aufgetreten. Insoferne liege tatsächlich ein neuer relevanter Sachverhalt vor. Hätte seine Erkrankung schon zuvor vorgelegen, hätte die Behörde die Umstände seiner Erkrankung sowie die sehr eingeschränkten Möglichkeiten zur Behandlung in China und die daraus erwachsenden Risiken für seine Gesundheit und sein Leben bei der Prüfung, ob ihm subsidiärer Schutz gem. § 8 AsylG zu gewähren sei, mitberücksichtigt. Dies sei jedoch nicht der Fall. Denn seine Herzerkrankung sei erst zeitlich später aufgetreten. Insoweit handle es sich nicht um eine entschiedene Sache. Die Behörde gelange zur Ansicht, dass eine Operation am Herzen (Einsatz eines Stent) keine schwere körperliche Krankheit sei. Jedoch sei jede Operation am Herzen ein potentiell lebensbedrohlicher Eingriff und die Notwendigkeit eines solchen Eingriffs als schwere Erkrankung zu werten. Die Schwere der Erkrankung zeige sich weiters darin, dass er zwischen dem 13. und 17.09.2010 erneut stationär habe behandelt werden müssen. Es sei eine "PM - Implantation" notwendig gewesen. Auf Grund der schwierigen medizinischen Lage in China wäre eine Rückkehr nach China für ihn sehr gefährlich. Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid selbst ausführe, sei die medizinische Grundversorgung für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Verwiesen werde dazu auch auf eine Accord - Anfrage vom 07.06.2010. Für ihn wäre eine Rückkehr in sein Heimatland aus medizinischer Sicht unweigerlich lebensbedrohlich. Denn eine derartige fachärztliche Behandlung, derer er krankheitsbedingt bedürfe, könne ihm in seiner Situation in seinem Heimatland nicht gewährt werden. Der Zugang zu derartigen Behandlungen sei de facto nicht möglich. Aber selbst wenn diese Behandlungen möglich wären, so wären sie jedenfalls für ihn doch nicht ansatzweise finanzierbar oder aufenthaltstechnisch zu lösen. Die Hukou-Problematik (Problem der Wohnregistrierung) in Bezug auf eine eventuelle Rückkehr stelle eine große, in seinem Fall existenz- und damit lebensbedrohende Gefahr dar. Seine Wohnregistrierung sei erloschen. Auch auf Grund seiner früheren Probleme sei von einer sehr unsicheren Situation in seiner Heimat auszugehen, was insgesamt eine unzumutbare Lebenssituation darstelle. Als kranker Mann, der sich regelmäßig unleistbarer teurer ärztlicher Kontrolluntersuchungen auf Grund seiner Krankheit unterziehen müsste, würde er ohne Arbeit, Land und Haushaltsregistrierung unweigerlich in eine lebensbedrohliche Existenznotlage geraten. Beigelegt wurden der Beschwerde ein ärztlicher Kurzbericht sowie der genannte Bericht von Accord.Seine Herzerkrankung sei erst nach der rechtskräftig negativen Erstentscheidung über sein Asylverfahren im September 2009 aufgetreten. Insoferne liege tatsächlich ein neuer relevanter Sachverhalt vor. Hätte seine Erkrankung schon zuvor vorgelegen, hätte die Behörde die Umstände seiner Erkrankung sowie die sehr eingeschränkten Möglichkeiten zur Behandlung in China und die daraus erwachsenden Risiken für seine Gesundheit und sein Leben bei der Prüfung, ob ihm subsidiärer Schutz gem. Paragraph 8, AsylG zu gewähren sei, mitberücksichtigt. Dies sei jedoch nicht der Fall. Denn seine Herzerkrankung sei erst zeitlich später aufgetreten. Insoweit handle es sich nicht um eine entschiedene Sache. Die Behörde gelange zur Ansicht, dass eine Operation am Herzen (Einsatz eines Stent) keine schwere körperliche Krankheit sei. Jedoch sei jede Operation am Herzen ein potentiell lebensbedrohlicher Eingriff und die Notwendigkeit eines solchen Eingriffs als schwere Erkrankung zu werten. Die Schwere der Erkrankung zeige sich weiters darin, dass er zwischen dem 13. und 17.09.2010 erneut stationär habe behandelt werden müssen. Es sei eine "PM - Implantation" notwendig gewesen. Auf Grund der schwierigen medizinischen Lage in China wäre eine Rückkehr nach China für ihn sehr gefährlich. Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid selbst ausführe, sei die medizinische Grundversorgung für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Verwiesen werde dazu auch auf eine Accord - Anfrage vom 07.06.2010. Für ihn wäre eine Rückkehr in sein Heimatland aus medizinischer Sicht unweigerlich lebensbedrohlich. Denn eine derartige fachärztliche Behandlung, derer er krankheitsbedingt bedürfe, könne ihm in seiner Situation in seinem Heimatland nicht gewährt werden. Der Zugang zu derartigen Behandlungen sei de facto nicht möglich. Aber selbst wenn diese Behandlungen möglich wären, so wären sie jedenfalls für ihn doch nicht ansatzweise finanzierbar oder aufenthaltstechnisch zu lösen. Die Hukou-Problematik (Problem der Wohnregistrierung) in Bezug auf eine eventuelle Rückkehr stelle eine große, in seinem Fall existenz- und damit lebensbedrohende Gefahr dar. Seine Wohnregistrierung sei erloschen. Auch auf Grund seiner früheren Probleme sei von einer sehr unsicheren Situation in seiner Heimat auszugehen, was insgesamt eine unzumutbare Lebenssituation darstelle. Als kranker Mann, der sich regelmäßig unleistbarer teurer ärztlicher Kontrolluntersuchungen auf Grund seiner Krankheit unterziehen müsste, würde er ohne Arbeit, Land und Haushaltsregistrierung unweigerlich in eine lebensbedrohliche Existenznotlage geraten. Beigelegt wurden der Beschwerde ein ärztlicher Kurzbericht sowie der genannte Bericht von Accord.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie die damit verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; ...

Gemäß § 10 Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere).

Auf Grund der vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgelegten Urkunden betreffend seine Erkrankung ergibt sich, dass er am 17.03.2010 einen akuten Vorderwandinfarkt erlitt, es wurde eine PTCA und eine Stent-Implantation durchgeführt, weiters wurde eine arterielle Hypertonie sowie Hyperlipidämie diagnostiziert (Patientenbrief vom 25.03.2010). Am 18.06.2010 wurde eine Koronarangiographie und am 24.06.2010 wurde eine Reveal - Implantation durchgeführt zusätzlich zu den schon bekannten Diagnosen wurde der Verdacht auf rhythmogene Synkopen diagnostiziert (Patientenbrief vom 25.06.2010). Aus einer ärztlichen Bestätigung vom 23.08.2010 ergibt sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Vorderwand - Myokardinfarkt mit PTCA DE Stent Implantation (LAD) 3/10 sowie eine Postinfarkt-Herzbeutelentzündung, wiederholt therapieresistenten Rhythmusstörungen mit schweren Schwindelattacken, Spontanstürzen mit Commotio cerebri 5/10 leidet. Seit 6/10 bekomme der Beschwerdeführer auf Grund der Rhythmusstörungen ein sogenanntes Reveal System zur Überwachung der Ereignisse an der linken Brust implantiert. Weiters ergibt sich aus der ärztlichen Bestätigung, dass der Beschwerdeführer jegliche Aufregungen streng vermeiden müsse, jegliche Art von Aufregungen sei für ihn medizinisch nicht zumutbar. Den ärztlichen Bestätigungen vom 12.04.2010 und 08.06.2010 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer sich regelmäßiger ärztlicher Kontrolle zumindest drei Mal wöchentlich unterziehen müsse. Vom 13.09.2010 bis 17.09.2010 war der Beschwerdeführer im XXXX in stationärer Behandlung, es wurde eine PM - Implantation (Herzschrittmacher) durchgeführt. Wieder bestellt wurde der Beschwerdeführer für 20.09., 24.10. und 05.11.2010.Auf Grund der vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgelegten Urkunden betreffend seine Erkrankung ergibt sich, dass er am 17.03.2010 einen akuten Vorderwandinfarkt erlitt, es wurde eine PTCA und eine Stent-Implantation durchgeführt, weiters wurde eine arterielle Hypertonie sowie Hyperlipidämie diagnostiziert (Patientenbrief vom 25.03.2010). Am 18.06.2010 wurde eine Koronarangiographie und am 24.06.2010 wurde eine Reveal - Implantation durchgeführt zusätzlich zu den schon bekannten Diagnosen wurde der Verdacht auf rhythmogene Synkopen diagnostiziert (Patientenbrief vom 25.06.2010). Aus einer ärztlichen Bestätigung vom 23.08.2010 ergibt sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer an einem Zustand nach Vorderwand - Myokardinfarkt mit PTCA DE Stent Implantation (LAD) 3/10 sowie eine Postinfarkt-Herzbeutelentzündung, wiederholt therapieresistenten Rhythmusstörungen mit schweren Schwindelattacken, Spontanstürzen mit Commotio cerebri 5/10 leidet. Seit 6/10 bekomme der Beschwerdeführer auf Grund der Rhythmusstörungen ein sogenanntes Reveal System zur Überwachung der Ereignisse an der linken Brust implantiert. Weiters ergibt sich aus der ärztlichen Bestätigung, dass der Beschwerdeführer jegliche Aufregungen streng vermeiden müsse, jegliche Art von Aufregungen sei für ihn medizinisch nicht zumutbar. Den ärztlichen Bestätigungen vom 12.04.2010 und 08.06.2010 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer sich regelmäßiger ärztlicher Kontrolle zumindest drei Mal wöchentlich unterziehen müsse. Vom 13.09.2010 bis 17.09.2010 war der Beschwerdeführer im römisch 40 in stationärer Behandlung, es wurde eine PM - Implantation (Herzschrittmacher) durchgeführt. Wieder bestellt wurde der Beschwerdeführer für 20.09., 24.10. und 05.11.2010.

Ohne Zweifel hat also der Beschwerdeführer im Zuge seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz einen neuen Sachverhalt dargetan, wenn er auf seine Erkrankung verweist, der insoferne auch maßgeblich sein kann, als dieser Sachverhalt nicht von der Rechtskraft des seinerzeitigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 21.09.2009 mit umfasst ist, da er nach Erlassung dieses Erkenntnisses entstanden ist. Dieser Sachverhalt muss aber auch insoferne relevant sein, als nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Im Zuge eines Antrages auf internationalen Schutz ist nun auch bei einem Verfahren nach § 68 AVG zu beachten, dass im Falle einer Zurückweisung gemäß § 68 AVG jedenfalls eine Entscheidung gemäß §10 Abs. 1 Ziffer 1 Asylgesetz zu treffen ist, die diesfalls als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt. (vgl. § 10 Abs. 4 AsylG). Zudem ist gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne dieses Bundesgesetzes, das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen und gilt der Antrag als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Das bedeutet aber für den gegenständlichen Fall, dass Neuerungen nicht bloß dann relevant sind, wenn sie für die (engere) asylrechtliche Beurteilung eines Antrages von Bedeutung sein können, sondern auch dann, wenn dies in refoulementrechtlicher Hinsicht der Fall ist.Im Zuge eines Antrages auf internationalen Schutz ist nun auch bei einem Verfahren nach Paragraph 68, AVG zu beachten, dass im Falle einer Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG jedenfalls eine Entscheidung gemäß §10 Absatz eins, Ziffer 1 Asylgesetz zu treffen ist, die diesfalls als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat gilt. vergleiche Paragraph 10, Absatz 4, AsylG). Zudem ist gemäß der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne dieses Bundesgesetzes, das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen und gilt der Antrag als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Das bedeutet aber für den gegenständlichen Fall, dass Neuerungen nicht bloß dann relevant sind, wenn sie für die (engere) asylrechtliche Beurteilung eines Antrages von Bedeutung sein können, sondern auch dann, wenn dies in refoulementrechtlicher Hinsicht der Fall ist.

Dementsprechend hat sich das Bundesasylamt auch grundsätzlich im angefochtenen Bescheid mit der Erkrankung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, doch greift die dortige diesbezügliche Auseinandersetzung zu kurz. Schon allein der Umstand, dass das Bundesasylamt noch argumentierte, dass dem Beschwerdeführer kein Herzschrittmacher, sondern ein Implantat zur Überwachung der Herzfunktionen eingesetzt wurde, mittlerweile aber der Beschwerdeführer vom 13.09.2010 bis 17.09.2010 wiederum in stationärer ärztlicher Behandlung war und ihm ein derartiger Herzschrittmacher eingesetzt wurde, zeigt, dass sich das Bundesasylamt mit der Erkrankung des Beschwerdeführers unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen näher auseinanderzusetzen gehabt hätte, um letztlich beurteilen zu können, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers lebensbedrohlich ist respektive ob diese im Falle einer Verbringung in die Volksrepublik China lebensbedrohlich wäre. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das Bundesasylamt sich nicht darauf zurückziehen kann, dass die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen habe, inwieweit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich sei oder sich etwa auf Grund einer schweren Krankheit verbiete, da für den Zeitpunkt der Entscheidung sich die diesbezügliche Verpflichtung des Bundesasylamtes aus § 8 Abs. 1 AsylG sowie § 10 Abs. 3 AsylG ergibt. Aus den nun vorliegenden Unterlagen hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers kann aber nicht mit ausreichender Eindeutigkeit gesagt werden, dass eine Verbringung des Beschwerdeführers in die VR China (verwiesen sei hiezu nochmals auf die ärztlichen Bestätigungen, wonach der Beschwerdeführer jegliche Aufregung streng vermeiden müsse, und die postoperative Situation nach dem stationären Aufenthalt vom 13.09.2010 bis 17.09.2010) die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG und des § 10 Abs. 3 AsylG nicht berühren würde, sodass eine anderslautende Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.Dementsprechend hat sich das Bundesasylamt auch grundsätzlich im angefochtenen Bescheid mit der Erkrankung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, doch greift die dortige diesbezügliche Auseinandersetzung zu kurz. Schon allein der Umstand, dass das Bundesasylamt noch argumentierte, dass dem Beschwerdeführer kein Herzschrittmacher, sondern ein Implantat zur Überwachung der Herzfunktionen eingesetzt wurde, mittlerweile aber der Beschwerdeführer vom 13.09.2010 bis 17.09.2010 wiederum in stationärer ärztlicher Behandlung war und ihm ein derartiger Herzschrittmacher eingesetzt wurde, zeigt, dass sich das Bundesasylamt mit der Erkrankung des Beschwerdeführers unter Zuhilfenahme eines medizinischen Sachverständigen näher auseinanderzusetzen gehabt hätte, um letztlich beurteilen zu können, ob die Erkrankung des Beschwerdeführers lebensbedrohlich ist respektive ob diese im Falle einer Verbringung in die Volksrepublik China lebensbedrohlich wäre. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das Bundesasylamt sich nicht darauf zurückziehen kann, dass die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen habe, inwieweit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich sei oder sich etwa auf Grund einer schweren Krankheit verbiete, da für den Zeitpunkt der Entscheidung sich die diesbezügliche Verpflichtung des Bundesasylamtes aus Paragraph 8, Absatz eins, AsylG sowie Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ergibt. Aus den nun vorliegenden Unterlagen hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers kann aber nicht mit ausreichender Eindeutigkeit gesagt werden, dass eine Verbringung des Beschwerdeführers in die VR China (verwiesen sei hiezu nochmals auf die ärztlichen Bestätigungen, wonach der Beschwerdeführer jegliche Aufregung streng vermeiden müsse, und die postoperative Situation nach dem stationären Aufenthalt vom 13.09.2010 bis 17.09.2010) die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG nicht berühren würde, sodass eine anderslautende Entscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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