Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der BF befindet sich seit Geburt, also etwas mehr als fünf Jahre, in Österreich. Der bisherige Aufenthalt war lediglich durch die Asylantragstellung und die daraus resultierende vorläufige Aufenthaltsberechtigung legitim. Ein anderweitiges Aufenthaltsrecht, zB eine Niederlassungsbewilligung, kam ihm zu keiner Zeit zu, weshalb das Privatleben während eines Zeitraumes begründet wurde, wo ihr Aufenthalt nie gesichert war, was zu einer wesentlichen Minderung seiner Interessen führt. Der BF besucht erst seit kurzer Zeit einen Kindergarten und hat noch keine Sozialisierung in Österreich erfahren. Gerade Kindern in diesem Alter ist es leichter, sich in ein neues Umfeld wiederum einzufinden. Dem BF ist es auch aufgrund des bisherigen sprachlichen Umganges in seiner Familie möglich, sich in die neue Gesellschaft einzufinden, wurde doch auch bisher mit ihm in türkischer Sprache verkehrt.
Schlagworte
anpassungsfähiges Alter, Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Familienverband, Interessensabwägung, Resozialisierung, SprachkenntnisseZuletzt aktualisiert am
21.10.2010