TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/4 D1 267456-4/2010

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Veröffentlicht am 04.10.2010
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Spruch

D1 267456-4/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. September 2010, Zl. 10 01.111-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. September 2010, Zl. 10 01.111-BAL, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben am 26.07.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte tags darauf einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben am 26.07.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte tags darauf einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.

2. Im Zuge der am 28.07.2004 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 23.07.2004 seinen Herkunftsstaat schlepperunterstützt per LKW verlassen habe und drei Tage später illegal in Österreich eingereist sei. Er habe seine Heimat verlassen, da er verfolgt worden sei und man sein Leben bedroht habe. Seit März 2002 sei er Mitglied der Oppositionspartei "Weißrussische Volksfront" gewesen. Im Dezember desselben Jahres habe er einen Zeitungsredakteur kennengelernt, dem er in der Folge ein von ihm verfasstes regimekritisches Spottgedicht zur Veröffentlichung übergeben habe. Wenige Zeit später habe man jedoch den Redakteur verhaftet und die Zeitung geschlossen. Außerdem habe er nun Telefonanrufe erhalten, in denen verlangt worden sei, dass er aus der Partei austreten solle. Er habe daraus geschlossen, dass die Behörden informiert seien. Es habe auch Hausdurchsuchungen und einen Zwischenfall, bei dem er von Milizbeamten in einen Kühllaster gesperrt worden sei, gegeben. Als im November 2003 die Drohanrufe zu intensiv geworden seien, habe er sich an die Miliz gewandt, wo er jedoch wieder weggeschickt worden sei. In der Nacht vom XXXX auf den XXXX seien er und seine Frau schließlich von drei Angehörigen einer Spezialeinheit überfallen worden, wobei man ihn krankenhausreif geprügelt habe. Nach seiner Entlassung habe er Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Doch auch dort habe man ihm nur geraten aus der Partei auszutreten. Als er am 31.03.2004 einen Brief erhalten habe, in dem ihm mit der Vernichtung gedroht worden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen.2. Im Zuge der am 28.07.2004 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 23.07.2004 seinen Herkunftsstaat schlepperunterstützt per LKW verlassen habe und drei Tage später illegal in Österreich eingereist sei. Er habe seine Heimat verlassen, da er verfolgt worden sei und man sein Leben bedroht habe. Seit März 2002 sei er Mitglied der Oppositionspartei "Weißrussische Volksfront" gewesen. Im Dezember desselben Jahres habe er einen Zeitungsredakteur kennengelernt, dem er in der Folge ein von ihm verfasstes regimekritisches Spottgedicht zur Veröffentlichung übergeben habe. Wenige Zeit später habe man jedoch den Redakteur verhaftet und die Zeitung geschlossen. Außerdem habe er nun Telefonanrufe erhalten, in denen verlangt worden sei, dass er aus der Partei austreten solle. Er habe daraus geschlossen, dass die Behörden informiert seien. Es habe auch Hausdurchsuchungen und einen Zwischenfall, bei dem er von Milizbeamten in einen Kühllaster gesperrt worden sei, gegeben. Als im November 2003 die Drohanrufe zu intensiv geworden seien, habe er sich an die Miliz gewandt, wo er jedoch wieder weggeschickt worden sei. In der Nacht vom römisch 40 auf den römisch 40 seien er und seine Frau schließlich von drei Angehörigen einer Spezialeinheit überfallen worden, wobei man ihn krankenhausreif geprügelt habe. Nach seiner Entlassung habe er Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Doch auch dort habe man ihm nur geraten aus der Partei auszutreten. Als er am 31.03.2004 einen Brief erhalten habe, in dem ihm mit der Vernichtung gedroht worden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen.

3. Am 19.12.2005 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er in Bezug auf seine Fluchtgründe kurz zusammengefasst geltend, dass er in seinem Herkunftsstaat Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Partei "Weißrussische Volksfront" gehabt habe. Er sei seit dem Jahr 2000 einfaches Mitglied der genannten Gruppierung gewesen, habe die Meetings besucht und Zeitungen verteilt. Im November 2002 habe er ein regimekritisches Gedicht verfasst, wegen dem er in der Folge von drei Unbekannten verprügelt worden sei. Dies sei zwar erst im XXXX passiert, zwischendurch habe man ihn jedoch immer wieder telefonisch und schriftlich bedroht. Befragt nach weiteren Gründen, warum er seine Heimat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau invalid sei. Zudem befürchte er nach seiner Rückkehr von den weißrussischen Behörden "erpresst" zu werden, einem Bekannten von ihm sei dies auch so ergangen. Möglicherweise habe dieser dabei auch etwas über ihn erzählt. Schließlich fürchte er auch noch, dass seine Kinder "von der russischen Armee in den Krieg geschickt" werden könnten, da Weißrussland und die Russische Föderation zusammenarbeiten würden.3. Am 19.12.2005 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er in Bezug auf seine Fluchtgründe kurz zusammengefasst geltend, dass er in seinem Herkunftsstaat Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Partei "Weißrussische Volksfront" gehabt habe. Er sei seit dem Jahr 2000 einfaches Mitglied der genannten Gruppierung gewesen, habe die Meetings besucht und Zeitungen verteilt. Im November 2002 habe er ein regimekritisches Gedicht verfasst, wegen dem er in der Folge von drei Unbekannten verprügelt worden sei. Dies sei zwar erst im römisch 40 passiert, zwischendurch habe man ihn jedoch immer wieder telefonisch und schriftlich bedroht. Befragt nach weiteren Gründen, warum er seine Heimat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau invalid sei. Zudem befürchte er nach seiner Rückkehr von den weißrussischen Behörden "erpresst" zu werden, einem Bekannten von ihm sei dies auch so ergangen. Möglicherweise habe dieser dabei auch etwas über ihn erzählt. Schließlich fürchte er auch noch, dass seine Kinder "von der russischen Armee in den Krieg geschickt" werden könnten, da Weißrussland und die Russische Föderation zusammenarbeiten würden.

4. Mit Bescheid vom 23.12.2005, Zl. 04 15.184-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27.07.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, zulässig sei (Spruchpunkt II.) und verfügte zugleich gemäß § 8 Absatz 2 AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 23.12.2005, Zl. 04 15.184-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 27.07.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte zugleich gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland (Spruchpunkt römisch drei.).

In der dem Bescheid zugrunde liegenden Beweiswürdigung geht das Bundesasylamt im Wesentlichen davon aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass gerade gegen den Beschwerdeführer, welcher vorgegeben habe, lediglich einfacher Demonstrationsteilnehmer gewesen zu sein, in der von ihm geschilderten Form vorgegangen worden sei. Allein polizeiliche Nachforschungen nach seiner Person aufgrund der Teilnahme an einer illegalen Demonstration würden noch keine Verfolgung aus Konventionsgründen wahrscheinlich erscheinen lassen. Aufgrund seiner widersprüchlichen und vagen Angaben sei zudem von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens auszugehen. Dieses erscheine auch weitgehend und in mehrfacher Weise nicht plausibel. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Daten anzugeben oder Hintergrundwissen zu präsentieren, wobei ihm zwar zuzugestehen sei, dass aufgrund der verstrichenen Zeit eine detaillierte zeitliche Einordnung bestimmter Vorfälle schwer fallen könne, die angeführten Begebenheiten jedoch bei tatsächlichem Erleben derart einprägsame Ereignisse dargestellt hätten, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein hätte müssen, eine konsistente Schilderung abzugeben.

5. Gegen diesen - dem Beschwerdeführer am 30.12.2005 durch Hinterlegung zugestellten - Bescheid wurde am 12.01.2006 Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

6. Nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.10.2009, in welcher der Beschwerdeführer abermals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.11.2009, GZ. D1 267456-0/2008/10E, die Beschwerde gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ab.6. Nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.10.2009, in welcher der Beschwerdeführer abermals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.11.2009, GZ. D1 267456-0/2008/10E, die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, und Paragraph 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zusätzlich zu den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid hervorgehobenen Widersprüchen zahlreiche weitere Divergenzen in verschiedenen Details der Fluchterzählung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof zutage getreten seien, sodass insgesamt gesehen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auszugehen sei. So sei durch jahrelang aufrecht erhaltene Unwahrheiten hinsichtlich seiner tatsächlichen Ausreise aus Weißrussland die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Auch hinsichtlich des Kernpunkts des behaupteten asylrelevanten Vorbringens habe der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden, konsistenten Angaben zu treffen vermocht. So habe er vor dem Bundesasylamt behauptet, das ironische Gedicht über den weißrussischen Staatspräsidenten im November 2002 geschrieben zu haben. Davon grundsätzlich abweichend habe der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung als Termin der Fertigstellung des Werks das Jahr 2001 genannt. Auch habe sich der Beschwerdeführer bei der Frage, welche Literatur und Oppositionszeitungen er für seine Partei transportiert habe, in gravierende Widersprüche verwickelt und sei unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bis zur Abfassung des in Rede stehenden Gedichtes vorher schriftstellerisch überhaupt nicht in Erscheinung getreten sei, mit der Behauptung, seine Verfolger hätten ihm aufgrund seiner schriftstellerischen Tätigkeit hartnäckig eine Zusammenarbeit mit staatlichen Behörden nahe gelegt, ein völlig unplausibles Vorbringen erstattet worden. Zudem sei in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass die Abfassung des Gedichts - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - sehr wohl ein strafrechtliches Delikt dargestellt hätte, nämlich die Diffamierung des Präsidenten der Republik Weißrussland, womit auch der Sinn, warum der Beschwerdeführer nicht sofort nach Bekanntwerden seiner Urheberschaft offiziell belangt worden sei bzw. ihm allenfalls eine Zusammenarbeit im Gegenzug zur Niederlegung der allfälligen Anzeige angeboten, sondern dieser mit den von ihm geschilderten Mitteln über ein Jahr lang unter Druck gesetzt worden sei, völlig im Dunkeln geblieben sei. Auch stelle sich die Behauptung, die Wohnadresse gewechselt zu haben, um den Verfolgern entgehen zu können, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer auch an der neuen Adresse amtlich angemeldet habe, als wenig plausibel dar und könne nicht als taugliches Mittel, etwaigen staatlichen Verfolgern zu entgehen, ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Aufgrund der diametralen Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten monatlichen Hausdurchsuchungen, seien auch die Aussagen der Ehegattin nicht geeignet gewesen, dass Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln sei festzuhalten, dass sich aus diesen keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung seiner Person ersehen habe lassen, da sich aus der gerichtlichen Ladung vom 14. Juli 2004 kein Verhandlungsgegenstand ergeben habe und auch der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nicht mehr gewusst habe, in welcher Angelegenheit er vorgeladen worden sei. Selbiges würde auch für die Bestätigung der städtischen Klinik XXXX über einen Krankenstand aus dem Jahr 2000 gelten, zumal der Beschwerdeführer auch hier nicht mehr angeben habe können, warum er damals behandelt worden sei und würde auch der angeführte Zeitraum weit vor dem behaupteten ausreiserelevanten Sachverhalt liegen. Des Weiteren sei auch die Anfrage an das Bezirksfernsprechamt XXXX betreffend Telefonnummerntausch nicht mit den diesbezüglich relevanten Ausführungen des Beschwerdeführers vereinbar gewesen und habe sich auch aus der Krankenhausbetätigung und der psychoneurologischen Bescheinigung, trotz Deckung mit den Aussagen des Beschwerdeführers, in Anbetracht der Vielzahl der sonstigen Widersprüche und Unplausibilitäten, kein asylrechtlicher Zusammenhang erkennen lassen. Im Ergebnis könne dem Bundesasylamt daher nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer lediglich einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren versucht habe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zusätzlich zu den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid hervorgehobenen Widersprüchen zahlreiche weitere Divergenzen in verschiedenen Details der Fluchterzählung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof zutage getreten seien, sodass insgesamt gesehen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auszugehen sei. So sei durch jahrelang aufrecht erhaltene Unwahrheiten hinsichtlich seiner tatsächlichen Ausreise aus Weißrussland die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Auch hinsichtlich des Kernpunkts des behaupteten asylrelevanten Vorbringens habe der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden, konsistenten Angaben zu treffen vermocht. So habe er vor dem Bundesasylamt behauptet, das ironische Gedicht über den weißrussischen Staatspräsidenten im November 2002 geschrieben zu haben. Davon grundsätzlich abweichend habe der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung als Termin der Fertigstellung des Werks das Jahr 2001 genannt. Auch habe sich der Beschwerdeführer bei der Frage, welche Literatur und Oppositionszeitungen er für seine Partei transportiert habe, in gravierende Widersprüche verwickelt und sei unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer bis zur Abfassung des in Rede stehenden Gedichtes vorher schriftstellerisch überhaupt nicht in Erscheinung getreten sei, mit der Behauptung, seine Verfolger hätten ihm aufgrund seiner schriftstellerischen Tätigkeit hartnäckig eine Zusammenarbeit mit staatlichen Behörden nahe gelegt, ein völlig unplausibles Vorbringen erstattet worden. Zudem sei in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass die Abfassung des Gedichts - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - sehr wohl ein strafrechtliches Delikt dargestellt hätte, nämlich die Diffamierung des Präsidenten der Republik Weißrussland, womit auch der Sinn, warum der Beschwerdeführer nicht sofort nach Bekanntwerden seiner Urheberschaft offiziell belangt worden sei bzw. ihm allenfalls eine Zusammenarbeit im Gegenzug zur Niederlegung der allfälligen Anzeige angeboten, sondern dieser mit den von ihm geschilderten Mitteln über ein Jahr lang unter Druck gesetzt worden sei, völlig im Dunkeln geblieben sei. Auch stelle sich die Behauptung, die Wohnadresse gewechselt zu haben, um den Verfolgern entgehen zu können, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer auch an der neuen Adresse amtlich angemeldet habe, als wenig plausibel dar und könne nicht als taugliches Mittel, etwaigen staatlichen Verfolgern zu entgehen, ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Aufgrund der diametralen Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten monatlichen Hausdurchsuchungen, seien auch die Aussagen der Ehegattin nicht geeignet gewesen, dass Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln sei festzuhalten, dass sich aus diesen keinerlei Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung seiner Person ersehen habe lassen, da sich aus der gerichtlichen Ladung vom 14. Juli 2004 kein Verhandlungsgegenstand ergeben habe und auch der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge nicht mehr gewusst habe, in welcher Angelegenheit er vorgeladen worden sei. Selbiges würde auch für die Bestätigung der städtischen Klinik römisch 40 über einen Krankenstand aus dem Jahr 2000 gelten, zumal der Beschwerdeführer auch hier nicht mehr angeben habe können, warum er damals behandelt worden sei und würde auch der angeführte Zeitraum weit vor dem behaupteten ausreiserelevanten Sachverhalt liegen. Des Weiteren sei auch die Anfrage an das Bezirksfernsprechamt römisch 40 betreffend Telefonnummerntausch nicht mit den diesbezüglich relevanten Ausführungen des Beschwerdeführers vereinbar gewesen und habe sich auch aus der Krankenhausbetätigung und der psychoneurologischen Bescheinigung, trotz Deckung mit den Aussagen des Beschwerdeführers, in Anbetracht der Vielzahl der sonstigen Widersprüche und Unplausibilitäten, kein asylrechtlicher Zusammenhang erkennen lassen. Im Ergebnis könne dem Bundesasylamt daher nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer lediglich einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren versucht habe.

Dieses Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 20.11.2009 zugestellt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

7. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Verfassungsgerichtshofbe-schwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, vom 28.01.2010, Zlen. U 3101/09-4, U 3102/09-4, U 3103, U 3104/09-4, abgelehnt.

8. Am 06.02.2010 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zur Zahl 10 01.111-EAST West, beim Bundesasylamt ein. Im Rahmen der am 08.02.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Ersteinvernahme gab er im Wesentlichen an, dass er seit seiner ersten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Einen neuen Asylantrag habe er deshalb gestellt, weil er Angst habe nach Weißrussland abgeschoben zu werden. Zuhause werde er von den Behörden gesucht, da er Mitglied der Opposition sei. Er habe ein hier in Österreich geschriebenes Gedicht, das sich gegen den Präsidenten gerichtet habe, nachhause geschickt, weshalb er nunmehr in Weißrussland gesucht werde. Neue Fluchtgründe habe er keine (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 21 bis 27).

9. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gegenständlich "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliege (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 91 f.).9. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gegenständlich "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 91 f.).

10. Am 15.02.2010 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, neuerlich niederschriftlich befragt. Dabei gab dieser abermals an, dass er in seine Heimat nicht zurückkehren könne, da er dort umgebracht werde. Er habe Österreich seit seiner erstmaligen Antragstellung nicht verlassen. Auch habe er schon alle Gründe im ersten Asylverfahren gesagt. Hier in Österreich habe er ein Gedicht geschrieben, welches in Weißrussland in einer Zeitung veröffentlicht worden sei. Von Freunden im Herkunftsstaat habe er ein Fax erhalten, darin sei im "Folder" das Gedicht vermerkt. Diese Unterlagen habe er auch bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgelegt. Seine nunmehr vorgebrachten Gründe würden sich auf dieselben Asylgründe beziehen, welche er bereits in seinem ersten Asylverfahren angeführt habe. Er habe auch bereits alles im ersten Asylverfahren vorgelegt. In seinem Herkunftsstaat werde nach wie vor nach ihm gesucht. Sein Freund habe ihm eine Ladung geschickt. Diese sei im Briefkasten gewesen. Seine Freunde würden dort wohnen und würden auch belästigt werden, indem sie von Personen in Zivil befragt werden würden. Befragt nach seinem Privatleben in Österreich, gab der Beschwerdeführer an, dass er fernsehe, einkaufen und spazieren gehe. Er lerne die Sprache und schreibe Bewerbungen. Er treffe seine Freunde und würde nichts Kriminelles machen. Hauptsächlich würde er warten. Er bekomme kein Geld vom Staat, sondern würde von der Unterstützung jenes Mannes leben, der eine Haftungserklärung für ihn abgegeben habe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 115 bis 141).

11. Mit Bescheid vom 23.02.2010, Zl. 10 01.111-EAST-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter Spruchpunkt II. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.11. Mit Bescheid vom 23.02.2010, Zl. 10 01.111-EAST-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegenständlich lediglich jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens angegeben habe, vorgebracht, weshalb sich das Parteibegehren im gegenständlichen zweiten Antrag mit jenem des ersten Antrages decken würde. Da er sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufgebaut habe, könne auch kein neuer Sachverhalt vorliegen, da nach den Denkgesetzen der Logik dieses ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existieren würde. Hinsichtlich seines Familienlebens sei festzuhalten, dass in Österreich zwar die Ehegattin und die Söhne des Beschwerdeführers leben würden, jedoch seien auch deren Asylverfahren wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Im Hinblick auf das Privatleben habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass er lediglich einen Deutschkurs absolviert habe, sodass nicht von einer derartigen Integration bzw. Verfestigung in Österreich ausgegangen werden könne, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würde.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe gegenständlich lediglich jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens angegeben habe, vorgebracht, weshalb sich das Parteibegehren im gegenständlichen zweiten Antrag mit jenem des ersten Antrages decken würde. Da er sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufgebaut habe, könne auch kein neuer Sachverhalt vorliegen, da nach den Denkgesetzen der Logik dieses ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existieren würde. Hinsichtlich seines Familienlebens sei festzuhalten, dass in Österreich zwar die Ehegattin und die Söhne des Beschwerdeführers leben würden, jedoch seien auch deren Asylverfahren wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Im Hinblick auf das Privatleben habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass er lediglich einen Deutschkurs absolviert habe, sodass nicht von einer derartigen Integration bzw. Verfestigung in Österreich ausgegangen werden könne, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würde.

12. Gegen diesen am 23.02.2010 zugestellten Bescheid wurde am 27.02.2010 fristgerecht Beschwerde eingebracht, wobei kurz zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es zwei Gründe für das (neuerliche) Asylansuchen geben würde. Erstens der Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers und zweitens die Verfolgung der Familie durch Regierungsorgane. Hier in Österreich sei sein Leben außer Gefahr und habe der älteste Sohn selbstständig Deutschkurse besucht und eine Prüfung gemacht (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 271).

13. Mit Erkenntnis vom 15.03.2010, Zl. D1 267456-2/2010/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005.13. Mit Erkenntnis vom 15.03.2010, Zl. D1 267456-2/2010/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005.

Der maßgebliche Grund für die Behebung durch den Asylgerichtshof war, dass es das Bundesasylamt gänzlich unterlassen hat, das vom Beschwerdeführer vorgelegte und augenscheinlich nach Abschluss des ersten Asylantrages entstandene Beweismittel in Form einer Ladung zu berücksichtigen.

14. Am 08.06.2010 erfolgte eine abermalige Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Probleme die er habe, immer noch bestehen würden und dass er nicht nach Weißrussland zurückkehren könne. Zum Beweis dafür würde die vorgelegte Ladung dienen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 371 ff)

15. Mit Schreiben vom 08.06.2010 übermittelte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, an Frau XXXX die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ladung mit dem Ersuchen um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme, da "nicht vorstellbar" sei, dass die weißrussischen Polizeibehörden eine (ohne Ausstellungsdatum verfügte) Ladung zu einer polizeilichen Befragung einfach an einer Haustür zurückgelassen hätten, ohne dass der Empfang bestätigt worden sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 391).15. Mit Schreiben vom 08.06.2010 übermittelte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, an Frau römisch 40 die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ladung mit dem Ersuchen um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme, da "nicht vorstellbar" sei, dass die weißrussischen Polizeibehörden eine (ohne Ausstellungsdatum verfügte) Ladung zu einer polizeilichen Befragung einfach an einer Haustür zurückgelassen hätten, ohne dass der Empfang bestätigt worden sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 391).

16. Mit Schreiben vom 19.08.2010 teilte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, Frau XXXX mit, dass die vorliegende Auskunft (sic!) nicht reichen würde. Da die betreffende Ladung kein Ausstellungsdatum habe, müsse es sich um eine Fälschung handeln, weshalb neuerlich um eine genaue Echtheitsprüfung ersucht werde (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 393).16. Mit Schreiben vom 19.08.2010 teilte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, Frau römisch 40 mit, dass die vorliegende Auskunft (sic!) nicht reichen würde. Da die betreffende Ladung kein Ausstellungsdatum habe, müsse es sich um eine Fälschung handeln, weshalb neuerlich um eine genaue Echtheitsprüfung ersucht werde (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 393).

17. Am 27.08.2010 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, ein Rechercheergebnis mit folgendem Inhalt ein:

(....) 18. Am 06.09.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich befragt und dabei insbesondere mit dem inzwischen vorhandenen Ermittlungsergebnis konfrontiert. Dazu gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

Er habe mit seinen Verwandten nicht über sein Leben und die Politik gesprochen. Auch sei sein Vater bis vor kurzem Anhänger von Lukaschenko gewesen. Seine Schwester sei eine Alkoholikerin und somit eine degradierte Person, die auch nichts über seine Probleme wissen könne. Auch habe er mit XXXX gesprochen, der ihm gesagt habe, dass sich der Ermittlungshelfer nicht vorgestellt und nur gesagt hätte, dass er Informationen über den Beschwerdeführer benötigen würde, sodass dieser nicht gewusst habe, wem er gegenüber gestanden sei. Auch habe man die Schwester seiner Frau befragt, obwohl nicht einmal seine Frau über alle Informationen verfügen würde. Er würde sich auch über die Unachtsamkeit seiner Verwandten wundern, zumal diese dem Ermittlungshelfer so einfach Auskunft erteilt haben, was er sicher nicht gemacht hätte. Zudem würde es sich lediglich um eine Vermutung des Ermittlungshelfers handeln, dass die Ladung eine Fälschung sei, er bleibe dabei, dass es sich bei dem vorgelegten Beweismittel um eine echte Ladung handle.Er habe mit seinen Verwandten nicht über sein Leben und die Politik gesprochen. Auch sei sein Vater bis vor kurzem Anhänger von Lukaschenko gewesen. Seine Schwester sei eine Alkoholikerin und somit eine degradierte Person, die auch nichts über seine Probleme wissen könne. Auch habe er mit römisch 40 gesprochen, der ihm gesagt habe, dass sich der Ermittlungshelfer nicht vorgestellt und nur gesagt hätte, dass er Informationen über den Beschwerdeführer benötigen würde, sodass dieser nicht gewusst habe, wem er gegenüber gestanden sei. Auch habe man die Schwester seiner Frau befragt, obwohl nicht einmal seine Frau über alle Informationen verfügen würde. Er würde sich auch über die Unachtsamkeit seiner Verwandten wundern, zumal diese dem Ermittlungshelfer so einfach Auskunft erteilt haben, was er sicher nicht gemacht hätte. Zudem würde es sich lediglich um eine Vermutung des Ermittlungshelfers handeln, dass die Ladung eine Fälschung sei, er bleibe dabei, dass es sich bei dem vorgelegten Beweismittel um eine echte Ladung handle.

19. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zl. 10 01.111-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 erneut gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter Spruchpunkt II. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.19. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zl. 10 01.111-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 erneut gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.

Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der vorgelegten Ladung um eine Fälschung handle und somit zwar eine Änderung des Vorbringens vorliege, die aber keinen glaubhaften Kern aufweise.

20. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2010 Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er, sollte er jetzt nach Weißrussland abgeschoben werden, Leuten ausgeliefert werde, denen er erst entkommen sei. Zudem sei er durch den so genannten "Ermittlungshelfer", der im Auftrag der österreichischen Behörde ermittelt habe, denunziert worden, da nunmehr alle Befragten und deren eingeweihter Bekanntenkreis wissen würden, dass er ein "Oppositioneller" sei, der in Österreich um Asyl angesucht habe. Auch dies sei ein Grund mehr und ein neu entstandener Umstand, welcher bei einer Rückkehr nach Weißrussland seine Vernichtung bedeuten könnte. Auch habe der Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei der Ladung ohne Zweifel um ein Originaldokument handeln würde, was keinen Interpretationsspielraum offen lassen würde und sei der Ermittlungsbericht völlig falsch zu seinen Ungunsten ausgelegt worden (Verwaltungsakt der belangte Behörde, Seite 595 ff.).

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.

Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH v. 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH v. 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH v. 08.09.1977, Zl. 2609/76).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH v. 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013; VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH v. 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013; VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH v. 22.05.2001, Zl. 2001/05/0075).

Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH v. 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH v. 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH v. 24.08.2004; Zl. 2003/01/0431; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH v. 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH v. 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH v. 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH v. 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH v. 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH 23.01.1997, Zl. 95/09/0189; VwGH 06.03.1997, Zl. 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Hierbei darf die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind vergleiche z. B. VwGH 23.01.1997, Zl. 95/09/0189; VwGH 06.03.1997, Zl. 94/09/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).

Für den Asylgerichtshof kann Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung durch das Bundesasylamt nur jenes Vorbringen sein, das von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden ist.

3.1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall das Bundesasylamt von einer verspäteten Beschwerdeeinbringung ausgeht, da die Beschwerde zunächst beim Asylgerichtshof, Außenstelle Linz, und erst nach Weiterleitung durch den Asylgerichtshof beim Bundesasylamt eingelangt ist. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:

Der Beschwerdeführer führte als Adressat der nunmehr vorliegenden Beschwerde den "Asylgerichtshof c/o Bundesasylamt, Außenstelle Linz, Derflingerstr. 1, 4020 Linz" an, womit jedenfalls nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass als alleiniger Empfänger nur der Asylgerichtshof in Frage kommt; vielmehr lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits über ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren mit einer Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Wien verfügt, den Rückschluss zu, dass mit Einbringung der Beschwerde jedenfalls das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gemeint sein muss, da sich die für den Beschwerdeführer zuständige Gerichtsabteilung in Wien befindet. Zweifelsfrei verfügt der Asylgerichtshof über eine Außenstelle in Linz und hätte die Kanzleistelle beim Öffnen der Briefsendung feststellen müssen, dass die Außenstelle Linz des Bundesasylamtes, die sich räumlich im selben Gebäude befindet, der tatsächliche Empfänger ist und die Beschwerde an diese übergeben müssen, sodass in der hier vorliegenden Konstellation von einem Versehen, dass nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben ist, ausgegangen werden muss. Nach dem Gesagten war daher von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer die Beschwerde am 15.09.2010 zur Post gegeben hat und gemäß § 33 Abs. 3 AVG der Postenlauf nicht in die Frist eingerechnet werden darf.Der Beschwerdeführer führte als Adressat der nunmehr vorliegenden Beschwerde den "Asylgerichtshof c/o Bundesasylamt, Außenstelle Linz, Derflingerstr. 1, 4020 Linz" an, womit jedenfalls nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass als alleiniger Empfänger nur der Asylgerichtshof in Frage kommt; vielmehr lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits über ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren mit einer Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Wien verfügt, den Rückschluss zu, dass mit Einbringung der Beschwerde jedenfalls das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gemeint sein muss, da sich die für den Beschwerdeführer zuständige Gerichtsabteilung in Wien befindet. Zweifelsfrei verfügt der Asylgerichtshof über eine Außenstelle in Linz und hätte die Kanzleistelle beim Öffnen der Briefsendung feststellen müssen, dass die Außenstelle Linz des Bundesasylamtes, die sich räumlich im selben Gebäude befindet, der tatsächliche Empfänger ist und die Beschwerde an diese übergeben müssen, sodass in der hier vorliegenden Konstellation von einem Versehen, dass nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben ist, ausgegangen werden muss. Nach dem Gesagten war daher von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer die Beschwerde am 15.09.2010 zur Post gegeben hat und gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG der Postenlauf nicht in die Frist eingerechnet werden darf.

3.2. Zum inhaltlichen Verfahren:

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt dargelegt, dass (immer noch) nach ihm gefahndet werde und in diesem Zusammenhang ein Beweismittel in Form einer offensichtlich gefaxten Ladungskopie vorgelegt (siehe Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 133 und 135). Das Bundesasylamt hat Recherchen durch einen Ermittlungshelfer im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers angestellt, wobei aus der Anfrage des Bundesasylamtes an den Ermittlungshelfer im Wesentlichen die Frage zu beantworten gewesen ist, ob es sein könne, dass eine Ladung zu einer polizeilichen Befragung, die über kein Ausstellungsdatum verfügt, einfach an der Haustür zurück gelassen wird, ohne dass der Empfang bestätigt wird (siehe Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 391). Auf Aktenseite 393 findet sich dann ein weiteres Schreiben des Bundesasylamtes, in welchem dem Ermittlungshelfer mitgeteilt wird, dass die vorliegende Auskunft nicht ausreichen würde; gleichzeitig wird neuerlich auf den Umstand hingewiesen, dass die vorgelegte Ladung über kein Ausstellungsdatum verfügen würde und um Echtheitsprüfung der Ladung ersucht (siehe Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 393). Dazu wird Folgendes ausgeführt:

Eine Beweiswürdigung ist nur dann schlüssig, wenn (unter anderem) alle zum Beweis strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 20.02.2009, Zlen. 2007/19/0827 bis 0829). Diesem Erfordernis entspricht die Beweiswürdigung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht. Die Erstbehörde ist im gegenständlichen Fall von einer gefälschten Ladung ausgegangen, begründet dies in der Beweiswürdigung mit dem Umstand, dass das Formular nicht nummeriert sei und folgert daher, dass das vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegte Dokument von einem korrupten Mitarbeiter der Miliz ausgestellt worden sein könnte, der rechtmäßig oder unrechtmäßig das echte Amtsiegel verwendet haben könnte. Im Übrigen gebe es keinerlei sonstige offizielle Hinweise auf eine Verfolgung durch die Behörde während der Jahre der Abwesenheit des Beschwerdeführers aus Weißrussland und sei in den Augen des Ermittlungshelfers der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2010 eine Ladung wegen der Abfassung eines Gedichts, das dieser angeblich 2002 publiziert haben soll, nicht glaubhaft, da bei den Behörden in Weißrussland Angelegenheiten grundsätzlich nicht verschleppt sowie Fristen und Termine besonders genau eingehalten werden würden. Mit diesen Ausführungen in der Beweiswürdigung hat die belangte Behörde die Echtheit der Ladung ausschließlich mit den spekulativen Überlegungen des Ermittlungshelfers bezweifelt, ohne dass es dafür einen realen Hintergrund gibt, zumal, wie die Beschwerde zu Recht darauf hinweist, selbst der vom Bundesasylamt eingesetzte Ermittlungshelfer davon ausgegangen ist, dass es sich bei der vorgelegten Ladung um eine Originalladung handelt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde bezeichnete der Ermittlungshelfer die Ladung nicht als gefälscht, sondern ging dieser davon aus, dass die Ladung auf einem Originalformular abgefasst sei und die Stempelabdrucke an sich keinerlei Zweifel betreffend Echtheit hervorrufen würden. Abschließend führte der Ermittlungshelfer aus, dass er den Eindruck habe, dass die befragten Verwandten zwar die Wahrheit sagen, aber nicht viel wissen würden und dass sein persönlicher Verdacht sei, dass die Ladung vor kurzem "auf Bestellung fabriziert" worden wäre, eine Bestätigung dafür könne er jedoch nicht liefern. Die belangte Behörde hat sich über die oben angeführten und für die Echtheit der Ladung sprechenden Umstände ohne bzw. mit einer unrichtigen Begründung hinweggesetzt, weshalb die von der belangten Behörde angeführten beweiswürdigen Argumente nicht geeignet waren, die Authentizität des vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittels zu erschüttern.Eine Beweiswürdigung ist nur dann schlüssig, wenn (unter anderem) alle zum Beweis strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 20.02.2009, Zlen. 2007/19/0827 bis 0829). Diesem Erfordernis entspricht die Beweiswürdigung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht. Die Erstbehörde ist im gegenständlichen Fall von einer gefälschten Ladung ausgegangen, begründet dies in der Beweiswürdigung mit dem Umstand, dass das Formular nicht nummeriert sei und folgert daher, dass das vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegte Dokument von einem korrupten Mitarbeiter der Miliz ausgestellt worden sein könnte, der rechtmäßig oder unrechtmäßig das echte Amtsiegel verwendet haben könnte. Im Übrigen gebe es keinerlei sonstige offizielle Hinweise auf eine Verfolgung durch die Behörde während der Jahre der Abwesenheit des Beschwerdeführers aus Weißrussland und sei in den Augen des Ermittlungshelfers der Umstand, dass der Beschwerdeführer 2010 eine Ladung wegen der Abfassung eines Gedichts, das dieser angeblich 2002 publiziert haben soll, nicht glaubhaft, da bei den Behörden in Weißrussland Angelegenheiten grundsätzlich nicht verschleppt sowie Fristen und Termine besonders genau eingehalten werden würden. Mit diesen Ausführungen in der Beweiswürdigung hat die belangte Behörde die Echtheit der Ladung ausschließlich mit den spekulativen Überlegungen des Ermittlungshelfers bezweifelt, ohne dass es dafür einen realen Hintergrund gibt, zumal, wie die Beschwerde zu Recht darauf hinweist, selbst der vom Bundesasylamt eingesetzte Ermittlungshelfer davon ausgegangen ist, dass es sich bei der vorgelegten Ladung um eine Originalladung handelt. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde bezeichnete der Ermittlungshelfer die Ladung nicht als gefälscht, sondern ging dieser davon aus, dass die Ladung auf einem Originalformular abgefasst sei und die Stempelabdrucke an sich keinerlei Zweifel betreffend Echtheit hervorrufen würden. Abschließend führte der Ermittlungshelfer aus, dass er den Eindruck habe, dass die befragten Verwandten zwar die Wahrheit sagen, aber nicht viel wissen würden und dass sein persönlicher Verdacht sei, dass die Ladung vor kurzem "auf Bestellung fabriziert" worden wäre, eine Bestätigung dafür könne er jedoch nicht liefern. Die belangte Behörde hat sich über die oben angeführten und für die Echtheit der Ladung sprechenden Umstände ohne bzw. mit einer unrichtigen Begründung hinweggesetzt, weshalb die von der belangten Behörde angeführten beweiswürdigen Argumente nicht geeignet waren, die Authentizität des vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittels zu erschüttern.

Der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes kommt aber auch deshalb keine Tragfähigkeit zu, weil die Fragestellung an den Ermittlungshelfer dahingehend lautete, ob es möglich sein könne, dass eine Vorladung zur Polizei ohne Ausstellungsdatum einfach an der Haustüre hinterlegt werden würde und der Ermittlungshelfer dazu ausgeführt hat, dass im vorliegenden Ladungsformular gar kein Ausstellungsdatum vorgesehen und letztendlich die Frage nach der Hinterlegung bei der Haustüre unbeantwortet geblieben ist. Dass der Verbleib der Originalladung nicht näher hinterfragt wurde und dass der Ermittlungshelfer die Echtheit der Ladung einzig aufgrund einer (noch dazu vergrößerten) Faxkopie erheben habe können, lässt ebenfalls Zweifel an der Qualität des Rechercheergebnisses aufkommen, zumal sich dem Ermittlungsbericht nicht entnehmen lässt, nach welchen Kriterien die Beurteilung der Echtheit der Ladung letztendlich erfolgt ist. Auch enthält der gesamte Ermittlungsbericht viele subjektive Einschätzungen des Ermittlungshelfers, so zum Beispiel, dass die Schwester des Beschwerdeführers wohl eine Alkoholikerin sein müsse und dass Behörden in Weißrussland immer fristgerecht agieren würden, ohne dass diese Einschätzungen objektivierbar wären. Dass im hier zu beurteilenden Fall auch noch in einem Schreiben des Bundesasylamtes an den Ermittlungshelfer darauf hingewiesen wird, dass "das vorliegende Ergebnis" nicht ausreichen würde, ohne dass sich dieses Ergebnis im Akt findet, erschüttert ebenfalls die "Transparenz" der vorgenommenen Recherche.

Der Beschwerdeführer brachte somit anlässlich seiner (zweiten) Antragstellung vor, dass inzwischen eine Ladung gekommen sei und dass er wegen der Artikel 367 und 368 zu einer polizeilichen Befragung müsse. Dem Vorbringen und der vorgelegten Ladung nach, ist dieser Vorfall zeitlich nach der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers angesiedelt (vgl. Erk. des VwGH vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342, Seite 3 unten), sodass - entgegen der Auffassung im angefochtenen Bescheid - nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um dieselbe Sache handelt und darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden wäre.Der Beschwerdeführer brachte somit anlässlich seiner (zweiten) Antragstellung vor, dass inzwischen eine Ladung gekommen sei und dass er wegen der Artikel 367 und 368 zu einer polizeilichen Befragung müsse. Dem Vorbringen und der vorgelegten Ladung nach, ist dieser Vorfall zeitlich nach der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers angesiedelt vergleiche Erk. des VwGH vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342, Seite 3 unten), sodass - entgegen der Auffassung im angefochtenen Bescheid - nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um dieselbe Sache handelt und darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden wäre.

Der Beschwerdeführer hat daher in seinen Einvernahmen zu seinem zweiten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag durchaus ein neues Vorbringen erstattet, das er im Zuge des Verfahrens zu seinem ersten rechtskräftig entschiedenen Asylantrag nicht vorgebracht hat und - für den Fall, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht

  • -Strichaufzählung
    auch nicht vorbringen konnte, weil es sich dabei um einen neuen (damals noch nicht vorgelegenen) Sachverhalt handelt; es kann daher
  • -Strichaufzählung
    bei Zutreffen dieses Vorbringens - eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Weiters kann nicht ausgeschlossen werden, dass in seiner persönlichen Sphäre Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen.

Somit liegt diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren keine res iudicata vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Fristversäumung, Ladungen

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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