Rechtssatz
Rechtssatz 2
Zu ihrer Schwester und ihrem Schwager, die in Österreich seit Jahren als anerkannte Flüchtlinge leben, besteht telefonischer Kontakt und finden unregelmäßige Besuche statt. Eine besonders enge Bindung oder eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit der Beschwerdeführerin zu bzw. von der Schwester und deren Ehemann wurde weder vorgebracht noch hat sich eine solche ergeben. Die familiären Bande zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester waren mehrere Jahre unterbrochen und lebte die Beschwerdeführerin - außer die wenigen Wochen nach der Einreise in Österreich - niemals bei ihrer Schwester und deren Ehemann.
Schlagworte
familiäre Situation, IntensitätZuletzt aktualisiert am
08.11.2010