RS AsylGH 2010/10/6 D18 414834-1/2010

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Veröffentlicht am 06.10.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die Bindung zu ihrer als Flüchtling in Österreich lebenden Schwester und deren Ehemann wird nicht als Familienleben qualifiziert, nachdem die Schwester und deren Ehemann schon seit mehreren Jahren in Österreich leben, die Beschwerdeführerin erst seit März 2010 in Österreich aufhältig ist und seither außer telefonischem Kontakt und gelegentlichen Besuchen kein besonders intensives Beziehungsgeschweige denn Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Schlagworte

familiäre Situation, Intensität

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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