Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Bindung zu ihrer als Flüchtling in Österreich lebenden Schwester und deren Ehemann wird nicht als Familienleben qualifiziert, nachdem die Schwester und deren Ehemann schon seit mehreren Jahren in Österreich leben, die Beschwerdeführerin erst seit März 2010 in Österreich aufhältig ist und seither außer telefonischem Kontakt und gelegentlichen Besuchen kein besonders intensives Beziehungsgeschweige denn Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Schlagworte
familiäre Situation, IntensitätZuletzt aktualisiert am
08.11.2010