Norm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren geltend macht, dass die Haft für ihn unvorhergesehen gewesen sei, so ist festzuhalten, dass er bei der Verwirklichung einer strafbaren Handlung - der Genannte ging dem Suchmittelhandel nach - sehr wohl mit einer möglichen Gefängnisstrafe rechnen musste. Jedenfalls hätte er aber - abermals im Bewusstsein, dass ein unbehobenes Schriftstück bei der Post liegt - für den Fall einer Festnahme etwa durch eine sofortige Kontaktaufnahme zu einem Vertreter Vorsorge treffen können.
Dass im gegenständlich Fall ein - wie von der Judikatur des VwGH gefordert - zu den mit dem Aufenthalt in einer Haftanstalt allgemein verbundenen Einschränkungen konkreter Verhinderungsgrund hinzugetreten wäre (vgl. VwGH 31.08.2006, 2004/21/0139) wurde nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm - mangels gegenteiliger Behauptung - möglich gewesen wäre, sich schon früher (während der Haft) und somit rechtzeitig mit einem Rechtsvertreter in Verbindung zu setzen oder entsprechende Verfahrensschritte zu setzen. Dass ein diesbezüglicher Wunsch ignoriert oder abgelehnt wurde, ist dem Vorbringen des Genannten nicht zu entnehmen. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass auch in der Haft verschiedene Beratungseinrichtungen vorhanden seien. Weshalb er diese nicht auch in Anspruch genommen hat, konnte er jedoch nicht schlüssig erklären. Für die Fristversäumung ist dem Beschwerdeführer daher kein bloß minderer Grad des Versehens anzulasten.Dass im gegenständlich Fall ein - wie von der Judikatur des VwGH gefordert - zu den mit dem Aufenthalt in einer Haftanstalt allgemein verbundenen Einschränkungen konkreter Verhinderungsgrund hinzugetreten wäre vergleiche VwGH 31.08.2006, 2004/21/0139) wurde nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm - mangels gegenteiliger Behauptung - möglich gewesen wäre, sich schon früher (während der Haft) und somit rechtzeitig mit einem Rechtsvertreter in Verbindung zu setzen oder entsprechende Verfahrensschritte zu setzen. Dass ein diesbezüglicher Wunsch ignoriert oder abgelehnt wurde, ist dem Vorbringen des Genannten nicht zu entnehmen. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass auch in der Haft verschiedene Beratungseinrichtungen vorhanden seien. Weshalb er diese nicht auch in Anspruch genommen hat, konnte er jedoch nicht schlüssig erklären. Für die Fristversäumung ist dem Beschwerdeführer daher kein bloß minderer Grad des Versehens anzulasten.
Schlagworte
Fristversäumung, Haft, Rechtsmittelfrist, Verschulden, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
21.10.2010