TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/6 A5 415117-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2010
beobachten
merken

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A5 415.117-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2010, Zl. 09 10.922-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2010, Zl. 09 10.922-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 26.08.2010 wird gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 26.08.2010 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 09.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 10.09.2009 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und fand in der Folge am 17.02.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine niederschriftliche Einvernahme statt, in der Rahmen der Genannte zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 09.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 10.09.2009 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und fand in der Folge am 17.02.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine niederschriftliche Einvernahme statt, in der Rahmen der Genannte zu seinen Fluchtgründen befragt wurde.

I.1.2. Mit Bescheid vom 15.04.2010, Zahl 09 10.922 BAW, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, ab und erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zu. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.1.2. Mit Bescheid vom 15.04.2010, Zahl 09 10.922 BAW, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, ab und erkannte dem Beschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zu. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

I.1.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.04.2010 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit 10.05.2010 in Rechtskraft. Nach Ablauf der zweiwöchigen Abholfrist wurde der Bescheid am 12.05.2010 an das Bundesasylamt retourniert.römisch eins.1.3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.04.2010 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt und erwuchs mangels fristgerechter Erhebung eines Rechtsmittels mit 10.05.2010 in Rechtskraft. Nach Ablauf der zweiwöchigen Abholfrist wurde der Bescheid am 12.05.2010 an das Bundesasylamt retourniert.

I.1.4. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.römisch eins.1.4. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

I.1.5. Der Genannte verbüßte vom XXXX bis XXXX die wegen dieses Vergehens angeordnete Untersuchungshaft sowie anschließend bis XXXX die Strafhaft.römisch eins.1.5. Der Genannte verbüßte vom römisch 40 bis römisch 40 die wegen dieses Vergehens angeordnete Untersuchungshaft sowie anschließend bis römisch 40 die Strafhaft.

I.1.6. Am 28.07.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Rechtsvertreters beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010 ein und fügte gleichzeitig die Beschwerde gegen den genannten Bescheid an. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung zwischen XXXX und XXXX in Untersuchungshaft und anschließend bis XXXX in Strafhaft befunden habe. Bevor er das Poststück beheben habe können, sei er verhaftet worden. Nach seiner Haftentlassung sei er am 07.07.2010 in das Büro des Rechtvertreters gekommen, habe über das unbehobene Schriftstück gesprochen und habe eine Vertretungsvollmacht erteilt. Durch Akteneinsicht am 22.07.2010 habe der Vertreter den Asylbescheid erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich nachweislich um den Fortgang seines Asylverfahrens gekümmert und sei an der Behebung des Bescheides bei der Post durch die für ihn unvorhergesehene Haft verhindert worden. Im Falle einer Fristversäumung liege höchstens ein geringes Verschulden vor.römisch eins.1.6. Am 28.07.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Rechtsvertreters beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010 ein und fügte gleichzeitig die Beschwerde gegen den genannten Bescheid an. Im Wiedereinsetzungsantrag wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung zwischen römisch 40 und römisch 40 in Untersuchungshaft und anschließend bis römisch 40 in Strafhaft befunden habe. Bevor er das Poststück beheben habe können, sei er verhaftet worden. Nach seiner Haftentlassung sei er am 07.07.2010 in das Büro des Rechtvertreters gekommen, habe über das unbehobene Schriftstück gesprochen und habe eine Vertretungsvollmacht erteilt. Durch Akteneinsicht am 22.07.2010 habe der Vertreter den Asylbescheid erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich nachweislich um den Fortgang seines Asylverfahrens gekümmert und sei an der Behebung des Bescheides bei der Post durch die für ihn unvorhergesehene Haft verhindert worden. Im Falle einer Fristversäumung liege höchstens ein geringes Verschulden vor.

I.1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2010, Zl. 09 10.922-BAW WE, wurde der am 28.07.2010 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die laut ZMR ersichtliche Wohnadresse erfolgt sei, während der Genannte in Freiheit gewesen sei (nämlich am 23.4.2010). Der Beschwerdeführer habe in seinem Wiedereinsetzungsantrag selbst eingeräumt, den Verständigungszettel über die Hinterlegung in Händen gehalten zu haben. Anstatt den Bescheid jedoch zu beheben, sei der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels festgenommen worden, hätte aber sowohl vor seiner Verhaftung als auch danach (in Haft) ausreichend Gelegenheit gehabt, sich den besagten Bescheid rechtszeitig zukommen zu lassen und Beschwerde einzubringen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass es ihm nicht möglich gewesen, auch aus der Haft Verfahrensschritte zu setzen. Er hätte sich auch in der Haft an Flüchtlingsorganisationen bzw. an einen Flüchtlingsberater wenden können. Dass dies nicht möglich gewesen wäre - etwa durch eine isolierte Anhaltung in Einzelhaft -, sei dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen. Auch sei eine aus einem Strafrechtsdelikt resultierende Haft nicht überraschend und daher vorauszusehen.römisch eins.1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2010, Zl. 09 10.922-BAW WE, wurde der am 28.07.2010 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die laut ZMR ersichtliche Wohnadresse erfolgt sei, während der Genannte in Freiheit gewesen sei (nämlich am 23.4.2010). Der Beschwerdeführer habe in seinem Wiedereinsetzungsantrag selbst eingeräumt, den Verständigungszettel über die Hinterlegung in Händen gehalten zu haben. Anstatt den Bescheid jedoch zu beheben, sei der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels festgenommen worden, hätte aber sowohl vor seiner Verhaftung als auch danach (in Haft) ausreichend Gelegenheit gehabt, sich den besagten Bescheid rechtszeitig zukommen zu lassen und Beschwerde einzubringen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass es ihm nicht möglich gewesen, auch aus der Haft Verfahrensschritte zu setzen. Er hätte sich auch in der Haft an Flüchtlingsorganisationen bzw. an einen Flüchtlingsberater wenden können. Dass dies nicht möglich gewesen wäre - etwa durch eine isolierte Anhaltung in Einzelhaft -, sei dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen. Auch sei eine aus einem Strafrechtsdelikt resultierende Haft nicht überraschend und daher vorauszusehen.

I.1.8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters am 26.08.2010 Beschwerde. Darin verwies er darauf, dass der Umstand seiner Verhaftung für ihn nicht voraussehbar gewesen sei und es ihm nicht zugemutet werden könne, dass er in permanenter Erwartung einer unmittelbar bevorstehenden Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes stehen sollte. Trotz der durchgeführten Belehrung an Asylwerbern sei leider nicht davon auszugehen, dass diese in der Lage wären, ein tatsächliches Verständnis der Konsequenzen zu entwickeln. Trotz Vorhandenseins verschiedener Beratungseinrichtungen in der Haft habe er nicht die erforderlichen Schritte setzen können. Der Beschwerdeführer habe sich umgehend nach seiner Haftentlassung um Rechtsberatung bemüht und sei daher prinzipiell bemüht, hinsichtlich seines Asylverfahrens sorgfältig umzugehen. Es treffe ihn zwar ein gewisser Verschuldensanteil an der Fristversäumung, da er den Asylbescheid nicht sofort nach der Hinterlegung behoben habe, allerdings könne ihm nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden.römisch eins.1.8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters am 26.08.2010 Beschwerde. Darin verwies er darauf, dass der Umstand seiner Verhaftung für ihn nicht voraussehbar gewesen sei und es ihm nicht zugemutet werden könne, dass er in permanenter Erwartung einer unmittelbar bevorstehenden Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes stehen sollte. Trotz der durchgeführten Belehrung an Asylwerbern sei leider nicht davon auszugehen, dass diese in der Lage wären, ein tatsächliches Verständnis der Konsequenzen zu entwickeln. Trotz Vorhandenseins verschiedener Beratungseinrichtungen in der Haft habe er nicht die erforderlichen Schritte setzen können. Der Beschwerdeführer habe sich umgehend nach seiner Haftentlassung um Rechtsberatung bemüht und sei daher prinzipiell bemüht, hinsichtlich seines Asylverfahrens sorgfältig umzugehen. Es treffe ihn zwar ein gewisser Verschuldensanteil an der Fristversäumung, da er den Asylbescheid nicht sofort nach der Hinterlegung behoben habe, allerdings könne ihm nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.2.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.2.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG:

II.3.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

II.3.2. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.3.2. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).

II.3.3. Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.3.3. Gemäß Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

II.3.4. Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.3.4. Gemäß Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

II.3.5. Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Fall der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010 zu Recht an die Adresse des Beschwerdeführers, XXXX, zugestellt wurde, zumal der Genannte zu diesem Zeitpunkt aufrecht an dieser Adresse gemeldet war. Eine Zustellung in die JA XXXX war deshalb nicht vorzunehmen, da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellverfügung noch gar nicht in Untersuchungshaft befunden hat. Es ist daher von einer rechtswirksamen und ordnungsgemäßen Zustellung des genannten Bescheides auszugehen. Es ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Festnahme ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, den Bescheid zu beheben. Schließlich erfolgte die Verhaftung erst am 4.5.2010 und hat der Genannte selbst eingeräumt, die Hinterlegungsanzeige in Händen gehalten zu haben. Somit war ihm auch zum Zeitpunkt seiner Verhaftung bewusst, dass ein unbehobenes Poststück hinterlegt war.römisch zwei.3.5. Vorauszuschicken ist, dass im gegenständlichen Fall der Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010 zu Recht an die Adresse des Beschwerdeführers, römisch 40 , zugestellt wurde, zumal der Genannte zu diesem Zeitpunkt aufrecht an dieser Adresse gemeldet war. Eine Zustellung in die JA römisch 40 war deshalb nicht vorzunehmen, da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellverfügung noch gar nicht in Untersuchungshaft befunden hat. Es ist daher von einer rechtswirksamen und ordnungsgemäßen Zustellung des genannten Bescheides auszugehen. Es ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Festnahme ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, den Bescheid zu beheben. Schließlich erfolgte die Verhaftung erst am 4.5.2010 und hat der Genannte selbst eingeräumt, die Hinterlegungsanzeige in Händen gehalten zu haben. Somit war ihm auch zum Zeitpunkt seiner Verhaftung bewusst, dass ein unbehobenes Poststück hinterlegt war.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren geltend macht, dass die Haft für ihn unvorhergesehen gewesen sei, so ist festzuhalten, dass er bei der Verwirklichung einer strafbaren Handlung - der Genannte ging dem Suchmittelhandel nach - sehr wohl mit einer möglichen Gefängnisstrafe rechnen musste. Jedenfalls hätte er aber - abermals im Bewusstsein, dass ein unbehobenes Schriftstück bei der Post liegt - für den Fall einer Festsnahme etwa durch eine sofortige Kontaktaufnahme zu einem Vertreter Vorsorge treffen können.

Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:

Danach ist die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte. Macht die Partei geltend, dass sie die (Rechtsmittel-)Frist deshalb nicht einhalten konnte, weil über sie eine Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verhängt wurde, bringt sie keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren geht, dass die Partei allein deswegen außer Stand wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren. Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels oder Erledigung eines Verbesserungsauftrages ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 83 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Danach ist die Tatsache, dass sich die Partei in Haft befindet, für sich allein genommen noch kein Hinderungsgrund, der bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigte. Macht die Partei geltend, dass sie die (Rechtsmittel-)Frist deshalb nicht einhalten konnte, weil über sie eine Untersuchungs-, Straf- oder Schubhaft verhängt wurde, bringt sie keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag vor, weil durch einen Aufenthalt in einer Haftanstalt die Dispositionsfähigkeit nicht so weit verloren geht, dass die Partei allein deswegen außer Stand wäre, die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels zu wahren. Die verspätete Einbringung eines Rechtsmittels oder Erledigung eines Verbesserungsauftrages ist nicht schon deshalb unverschuldet oder lediglich auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weil sich die Partei in Haft befindet. Dies gilt auch für Häftlinge, die (noch) unvertreten und/oder der deutschen Sprache nicht mächtig sind oder nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 83 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Dass im gegenständlich Fall ein - wie von der Judikatur des VwGH gefordert - zu den mit dem Aufenthalt in einer Haftanstalt allgemein verbundenen Einschränkungen konkreter Verhinderungsgrund hinzugetreten wäre (vgl. VwGH 31.08.2006, 2004/21/0139) wurde nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm - mangels gegenteiliger Behauptung - möglich gewesen wäre, sich schon früher (während der Haft) und somit rechtzeitig mit einem Rechtsvertreter in Verbindung zu setzen oder entsprechende Verfahrensschritte zu setzen. Dass ein diesbezüglicher Wunsch ignoriert oder abgelehnt wurde, ist dem Vorbringen des Genannten nicht zu entnehmen. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass auch in der Haft verschiedene Beratungseinrichtungen vorhanden seien. Weshalb er diese nicht auch in Anspruch genommen hat, konnte er jedoch nicht schlüssig erklären. Für die Fristversäumung ist dem Beschwerdeführer daher kein bloß minderer Grad des Versehens anzulasten.Dass im gegenständlich Fall ein - wie von der Judikatur des VwGH gefordert - zu den mit dem Aufenthalt in einer Haftanstalt allgemein verbundenen Einschränkungen konkreter Verhinderungsgrund hinzugetreten wäre vergleiche VwGH 31.08.2006, 2004/21/0139) wurde nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm - mangels gegenteiliger Behauptung - möglich gewesen wäre, sich schon früher (während der Haft) und somit rechtzeitig mit einem Rechtsvertreter in Verbindung zu setzen oder entsprechende Verfahrensschritte zu setzen. Dass ein diesbezüglicher Wunsch ignoriert oder abgelehnt wurde, ist dem Vorbringen des Genannten nicht zu entnehmen. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass auch in der Haft verschiedene Beratungseinrichtungen vorhanden seien. Weshalb er diese nicht auch in Anspruch genommen hat, konnte er jedoch nicht schlüssig erklären. Für die Fristversäumung ist dem Beschwerdeführer daher kein bloß minderer Grad des Versehens anzulasten.

Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dispositionsunfähigkeit, Fristversäumung, Haft, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten