Rechtssatz
Rechtssatz 1
Soweit der Beschwerdeführer auf die Geburt einer Tochter am XXXX und das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Mutter dieses Kindes verweist, ist ihm zu entgegnen, dass diese Umstände im Lichte seiner mehrmaligen Verurteilungen nicht ausreichen, von einem überwiegenden privaten Interesse auszugehen. Vielmehr musste dem Genannten bereits bei Eingehung der Lebensgemeinschaft sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein. Immerhin hat selbst die bestehende Schwangerschaft seiner Freundin den Beschwerdeführer nicht von weiteren kriminellen Aktivitäten abgehalten.Soweit der Beschwerdeführer auf die Geburt einer Tochter am römisch 40 und das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Mutter dieses Kindes verweist, ist ihm zu entgegnen, dass diese Umstände im Lichte seiner mehrmaligen Verurteilungen nicht ausreichen, von einem überwiegenden privaten Interesse auszugehen. Vielmehr musste dem Genannten bereits bei Eingehung der Lebensgemeinschaft sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein. Immerhin hat selbst die bestehende Schwangerschaft seiner Freundin den Beschwerdeführer nicht von weiteren kriminellen Aktivitäten abgehalten.
Schlagworte
familiäre Situation, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Schwangerschaft, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
21.10.2010