RS Vwgh 2005/9/6 2001/03/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art12 Abs7 idF 31998L0061;
31998L0010 ONP-RL Anwendung Art2 Abs2 litc;
31998L0061 Nov-31997L0033;
EURallg;
TKG 1997 §18 Abs4;
TKG 1997 §18 Abs6;

Rechtssatz

Die inhaltlich unbedingte und hinreichend bestimmte und damit unmittelbar anzuwendende Regelung des Art 12 Abs 7 der Richtlinie 97/33/EG lässt ihrem klaren Wortlaut nach für die Beschwerdeführerin - eine Organisation mit beträchtlicher Marktmacht im Sinn der genannten Regelung - den Ausschluss der Möglichkeit des Zugangs zu vermittelten Diensten jedes zusammengeschalteten Anbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste gegenüber Teilnehmern (einschließlich der Nutzer von diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzen (ISDN)) nicht zu. Diese Regelung stellt nicht auf einen "Kunden", sondern auf einen "Teilnehmer" ab, also auf jemanden, der im Sinn des Art 2 Abs 2 lit c der Richtlinie 98/10/EG bereits einen Vertrag mit einem Anbieter geschlossen hat, weshalb es vorliegend nicht auf eine "Möglichkeit des Kunden", sondern auf den Inhalt des im Einklang mit der Tarifoption abgeschlossenen Vertrages ankommt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030069.X01

Im RIS seit

13.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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