Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die bloße Aufenthaltsdauer - welche im gegenständlichen Fall etwa sieben Jahre beträgt - ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
08.11.2010