Rechtssatz
Rechtssatz 1
Im Asylverfahren ist es nicht notwendig, dass der Asylwerber seinen Fluchtgrund beweist; im vorliegenden Fall ist jedoch der unbewiesene und unbelegte Fluchtvortrag auf Grund des fundierten, der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers widersprechenden Gutachtens des länderkundlichen Sachverständigen als nicht glaubhaft gemacht zu werten. Dabei verkennt der Asylgerichtshof auch nicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen widerspruchsfrei war. Dies ist jedoch kein so starkes Indiz, dass der widerspruchsfreie Fluchtvortrag im Rahmen der Bewertung der Beweise schwerer wiegt als das fundierte Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, da dieser - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - keinerlei persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Glaubwürdigkeit, GutachtenZuletzt aktualisiert am
08.11.2010