Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 400983-1/2008/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2008, FZ. 08 06.476-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2008, FZ. 08 06.476-BAL, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 und 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3 und 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 24.7.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 1.8.2008, erlassen am 5.8.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt verwiesen.
Mit am 11.8.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchteil I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird auf die im Verwaltungsakt einliegende Beschwerde verwiesen.Mit am 11.8.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchteil römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird auf die im Verwaltungsakt einliegende Beschwerde verwiesen.
Der Mutter der beschwerdeführenden Partei wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 12.10.2010, Zahl: C2 400235-1/2008/20E der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2010;
United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Annual report on protections of civilians in armed conflict, Jänner 2010;
International Crisis Group, A force in fragments: Reconstituting the Afghan national Army, Mai 2010;
Freedom House, Political Rights Score, Civil Liberates Score, Status: Not Free, Juni 2010;
Unclassified, Report on Progress Toward Security an Stability in Afghanistan, April 2010;
Migrationsverket, Afghanistan, März 2010 und
Home Office, Country of origin information report Afghanistan, April 2010.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
Eine österreichische Geburtsurkunde, lautend auf den Beschwerdeführer;
Identitätsdokumente der Mutter des Beschwerdeführers und
eine Kopie des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes betreffend der Mutter des Beschwerdeführers.
II.römisch zwei.
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 24.7.2008 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 5.8.2008 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 11.8.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist dem Angehörigen eines Asylberechtigten Asyl zu gewähren. Die Einschränkungen des § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind gemäß § 75 Abs. 9 nicht auf die vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren anzuwenden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist dem Angehörigen eines Asylberechtigten Asyl zu gewähren. Die Einschränkungen des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind gemäß Paragraph 75, Absatz 9, nicht auf die vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren anzuwenden.
Aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, GZ. C2 400235-1/2008/20E, ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei ein Familienangehöriger einer Asylberechtigten ist. Die beschwerdeführende Partei - sie ist am 16.7.2008 in Österreich geboren worden - hat keine eigenen Fluchtgründe vorgetragen. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der beschwerdeführenden Partei die Fortsetzung ihres Familienlebens mit der asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre und die beschwerdeführende Partei auch nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Folge zu geben und der Status des Asylberechtigten zu gewähren.Aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2010, GZ. C2 400235-1/2008/20E, ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei ein Familienangehöriger einer Asylberechtigten ist. Die beschwerdeführende Partei - sie ist am 16.7.2008 in Österreich geboren worden - hat keine eigenen Fluchtgründe vorgetragen. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der beschwerdeführenden Partei die Fortsetzung ihres Familienlebens mit der asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre und die beschwerdeführende Partei auch nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Folge zu geben und der Status des Asylberechtigten zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der beschwerdeführenden Partei damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
22.10.2010