RS AsylGH 2010/10/13 E2 235369-0/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2010
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Norm

AsylG 1997 §44 Abs3
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
B-VG Art129c
  1. B-VG Art. 129c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129c gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  3. B-VG Art. 129c gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 129c gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  5. B-VG Art. 129c gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Wenn der Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gem. Abs. 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hätte die Behörde gem. § 8 Abs. 2 AsylG diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 3 AsylG wäre zwar die in Rede stehende Bestimmung des § 8 Abs. 2 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 vom Asylgerichtshof auch dann anzuwenden, wenn diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde noch nicht gegolten hat und daher vom Bundesasylamt - der damaligen Rechtslage entsprechend - nicht über die Ausweisung des Asylwerbers abgesprochen wurde. Da der Asylgerichtshof aber gemäß Art. 129c B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen entscheidet und somit als Beschwerdeinstanz in Asylsachen eingerichtet ist, darf er von Verfassung wegen nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden. Daher muss § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass der Asylgerichtshof nur dann über eine Ausweisung entscheiden darf, wenn bereits das Bundesasylamt darüber abgesprochen hat (VwGH vom 29.03.2007, Zl.: 2006/20/0500 unter Hinweis auf Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [3.Ergänzung - Juni 2004] 392). Demnach hat eine Ausweisungsentscheidung im vorliegenden Fall zu unterbleiben, somit erfolgt auch keine Prüfung der Kriterien gem. Art. 8 EMRK durch den Asylgerichtshof, sondern fällt diese in die Zuständigkeit der Fremdenbehörde.Wenn der Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gem. Absatz eins, ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hätte die Behörde gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44, Absatz 3, AsylG wäre zwar die in Rede stehende Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 vom Asylgerichtshof auch dann anzuwenden, wenn diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde noch nicht gegolten hat und daher vom Bundesasylamt - der damaligen Rechtslage entsprechend - nicht über die Ausweisung des Asylwerbers abgesprochen wurde. Da der Asylgerichtshof aber gemäß Artikel 129 c, B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen entscheidet und somit als Beschwerdeinstanz in Asylsachen eingerichtet ist, darf er von Verfassung wegen nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden. Daher muss Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, AsylG verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass der Asylgerichtshof nur dann über eine Ausweisung entscheiden darf, wenn bereits das Bundesasylamt darüber abgesprochen hat (VwGH vom 29.03.2007, Zl.: 2006/20/0500 unter Hinweis auf Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [3.Ergänzung - Juni 2004] 392). Demnach hat eine Ausweisungsentscheidung im vorliegenden Fall zu unterbleiben, somit erfolgt auch keine Prüfung der Kriterien gem. Artikel 8, EMRK durch den Asylgerichtshof, sondern fällt diese in die Zuständigkeit der Fremdenbehörde.

Schlagworte

Ausweisung, non refoulement, Übergangsbestimmungen, verfassungskonforme Interpretation

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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