Rechtssatz
Rechtssatz 1
Zudem würde die ausgeprägte Beziehungsintensität zwischen den beiden Ehepartnern - insbesondere indiziert auch durch den gemeinsamen Kinderwunsch, der lediglich aufgrund gesundheitlicher Komplikationen bei seiner Ehefrau noch nicht erfüllt werden konnte - jedenfalls einen Sachverhalt darstellen, der die Schutzwürdigkeit des durch den Beschwerdeführer in Österreich bewirkten Privatlebens zu erhöhen vermag.
Schlagworte
Ehe, familiäre Situation, Interessensabwägung, PrivatlebenZuletzt aktualisiert am
12.11.2010