RS AsylGH 2010/10/13 B11 232201-22/2008

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Veröffentlicht am 13.10.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Zudem würde die ausgeprägte Beziehungsintensität zwischen den beiden Ehepartnern - insbesondere indiziert auch durch den gemeinsamen Kinderwunsch, der lediglich aufgrund gesundheitlicher Komplikationen bei seiner Ehefrau noch nicht erfüllt werden konnte - jedenfalls einen Sachverhalt darstellen, der die Schutzwürdigkeit des durch den Beschwerdeführer in Österreich bewirkten Privatlebens zu erhöhen vermag.

Schlagworte

Ehe, familiäre Situation, Interessensabwägung, Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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