Rechtssatz
Rechtssatz 1
Der Genannte vermochte keine besonderen Verfestigungs- und Integrationstatbestände geltend zu machen; sein Rechtsvertreter legte eine vom "Flüchtlingsprojekt Ute Bock" zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung (!) ausgestellte Bestätigung über eine beabsichtigte, d.h. zu einem noch unbekannten und in der Zukunft liegenden Termin erfolgende, Anmeldung zu einem Deutschkurs vor. Daraus kann in Anbetracht der mehrjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht auf bisher (in der Vergangenheit gesetzte) erfolgreiche Integrationsmaßnahmen geschlossen werden.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Integration, InteressensabwägungZuletzt aktualisiert am
08.11.2010