Norm
AVG §71 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers irrtümlich annahm, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits in zweiter Instanz anhängig gewesen sei und daher eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht hat, ist insofern nicht berücksichtigungswürdig, als von einem berufsmäßigen Parteienvertreter erwartet werden kann, dass dieser zunächst Erkundigungen über den Verfahrensstand einholt bevor er etwaige Rechtsmittel an die Höchstgerichte einbringt, weshalb dieses Versäumnis letztendlich dem Beschwerdeführervertreter und daher in Folge dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen ist (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf das Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, mwN).Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers irrtümlich annahm, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits in zweiter Instanz anhängig gewesen sei und daher eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht hat, ist insofern nicht berücksichtigungswürdig, als von einem berufsmäßigen Parteienvertreter erwartet werden kann, dass dieser zunächst Erkundigungen über den Verfahrensstand einholt bevor er etwaige Rechtsmittel an die Höchstgerichte einbringt, weshalb dieses Versäumnis letztendlich dem Beschwerdeführervertreter und daher in Folge dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen ist vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf das Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, mwN).
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Vertretungsverhältnis, ZurechenbarkeitZuletzt aktualisiert am
08.11.2010