RS AsylGH 2010/10/14 C8 408544-2/2009

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Veröffentlicht am 14.10.2010
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Norm

AVG §71 Abs2
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers irrtümlich annahm, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits in zweiter Instanz anhängig gewesen sei und daher eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht hat, ist insofern nicht berücksichtigungswürdig, als von einem berufsmäßigen Parteienvertreter erwartet werden kann, dass dieser zunächst Erkundigungen über den Verfahrensstand einholt bevor er etwaige Rechtsmittel an die Höchstgerichte einbringt, weshalb dieses Versäumnis letztendlich dem Beschwerdeführervertreter und daher in Folge dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen ist (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf das Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, mwN).Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers irrtümlich annahm, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits in zweiter Instanz anhängig gewesen sei und daher eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht hat, ist insofern nicht berücksichtigungswürdig, als von einem berufsmäßigen Parteienvertreter erwartet werden kann, dass dieser zunächst Erkundigungen über den Verfahrensstand einholt bevor er etwaige Rechtsmittel an die Höchstgerichte einbringt, weshalb dieses Versäumnis letztendlich dem Beschwerdeführervertreter und daher in Folge dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen ist vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf das Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, mwN).

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Vertretungsverhältnis, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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