Norm
AVG §71 Abs2Spruch
C8 408544-1/2009/2E
C8 408544-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FILZWIESER-HAT über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.03.2009, GZ: 07 03.009-BAS und vom 07.08.2009, GZ: 07 03.009-BAS in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FILZWIESER-HAT über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.03.2009, GZ: 07 03.009-BAS und vom 07.08.2009, GZ: 07 03.009-BAS in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von XXXX vom 20.08.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2009, Zahl: 07 03.009-BAS, wird gemäß § 71 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 vom 20.08.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2009, Zahl: 07 03.009-BAS, wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
II. Die Beschwerde von XXXX vom 31.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2009, GZ: 07 03.009-BAS, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von römisch 40 vom 31.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2009, GZ: 07 03.009-BAS, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 26.03.2007 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet ein und brachte noch am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Er wurde am 26.03.2007 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 29.03.2007 und am 06.02.2008 einer niederschriftlichen Befragung durch das Bundesasylamt unterzogen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.03.2009, FZ. 07 03.009-BAS, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.03.2009, FZ. 07 03.009-BAS, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 17.04.2009 negativ in Rechtskraft.
2. Am 31.07.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf neuerliche Zustellung des am 01.04.2009 beim Postamt hinterlegten Bescheids sowie in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2009 ein.2. Am 31.07.2009 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf neuerliche Zustellung des am 01.04.2009 beim Postamt hinterlegten Bescheids sowie in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2009 ein.
Bezüglich des Antrags auf neuerliche Zustellung des hinterlegten Bescheids gab der Beschwerdeführer an, dass die Hinterlegung nicht rechtmäßig gewesen sei, weil ein mangelhafter Zustellvorgang vorliegen würde. Der Beschwerdeführer sei stets in XXXX wohnhaft gewesen. Er sei lediglich innerhalb des Hauses von einem Zimmer in ein anderes übersiedelt, wobei er diesbezüglich am 16.04.2009 eine Ummeldung vorgenommen habe. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei vom Bundesasylamt mitgeteilt worden, dass der Bescheid am 01.04.2009 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Dieser Zustellvorgang könne nicht rechtmäßig sein. Der Beschwerdeführer habe sich stets an seinem Wohnort XXXX aufgehalten und sei dort wohnhaft gewesen. Er sei auch dort gemeldet gewesen. Selbst wenn es seitens des Zustellers zu einer Verwechslung der Wohnungspostfächer für die Wohnung Tür XXXX und Wohnung Tür XXXX gekommen sein sollte, hätte der Beschwerdeführer davon erfahren, da die Postkästen nebeneinander liegen würden und der Verständigungszettel außen angebracht werden müsse. Auch wenn der Verständigungszettel an der falschen Wohnungstür angebracht worden sei, hätte der Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangt. Es müsse daher ein gesetzwidriger Zustellvorgang vorliegen. Dem Antrag beigelegt wurden außerdem ein Meldezettel mit der behördlichen Stampiglie vom 16.04.2009 sowie eine Meldebestätigung vom 09.02.2009.Bezüglich des Antrags auf neuerliche Zustellung des hinterlegten Bescheids gab der Beschwerdeführer an, dass die Hinterlegung nicht rechtmäßig gewesen sei, weil ein mangelhafter Zustellvorgang vorliegen würde. Der Beschwerdeführer sei stets in römisch 40 wohnhaft gewesen. Er sei lediglich innerhalb des Hauses von einem Zimmer in ein anderes übersiedelt, wobei er diesbezüglich am 16.04.2009 eine Ummeldung vorgenommen habe. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei vom Bundesasylamt mitgeteilt worden, dass der Bescheid am 01.04.2009 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Dieser Zustellvorgang könne nicht rechtmäßig sein. Der Beschwerdeführer habe sich stets an seinem Wohnort römisch 40 aufgehalten und sei dort wohnhaft gewesen. Er sei auch dort gemeldet gewesen. Selbst wenn es seitens des Zustellers zu einer Verwechslung der Wohnungspostfächer für die Wohnung Tür römisch 40 und Wohnung Tür römisch 40 gekommen sein sollte, hätte der Beschwerdeführer davon erfahren, da die Postkästen nebeneinander liegen würden und der Verständigungszettel außen angebracht werden müsse. Auch wenn der Verständigungszettel an der falschen Wohnungstür angebracht worden sei, hätte der Beschwerdeführer davon Kenntnis erlangt. Es müsse daher ein gesetzwidriger Zustellvorgang vorliegen. Dem Antrag beigelegt wurden außerdem ein Meldezettel mit der behördlichen Stampiglie vom 16.04.2009 sowie eine Meldebestätigung vom 09.02.2009.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren seine Rechte zweckentsprechend und ordnungsgemäß wahrgenommen habe. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer gegen die negative Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben habe. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer darauf gewartet, dass über diese Beschwerde entschieden werde. Hinsichtlich des Sachverhalts wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer an der schon zuvor angeführten Adresse ursprünglich die Wohnung Tür XXXX des Hauses bewohnt habe. Schließlich sei innerhalb des Hauses mit Zustimmung des Vermieters ein Wohnungswechsel erfolgt und der Beschwerdeführer habe im April 2009 die Wohnung Tür XXXX bezogen. Er habe dies auch am 16.04.2009 beim Magistrat XXXX bekannt gegeben. Dem Beschwerdeführer sei niemals eine Entscheidung des Bundesasylamtes über seinen Antrag auf internationalen Schutz zugestellt worden. Auch das Schreiben der Bundespolizeidirektion Salzburg, welches im April 2009 ausgesendet worden sei, habe den Beschwerdeführer nicht erreicht. Am 03.07.2009 habe der Beschwerdeführer über im gleichen Haus wohnhafte Nachbarn erfahren, dass die Polizei in seinem Haus gewesen sei, um ihm ein Schriftstück zuzustellen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag das fremdenpolizeiliche Referat der BPD Salzburg aufgesucht. Dort sei mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen worden und ihm bekannt gegeben worden, dass sein Asylverfahren bereits seit 17.04.2009 negativ rechtskräftig entschieden sei. Der Beschwerdeführer wisse bis heute nicht, aufgrund welcher Vorgänge es dazu gekommen sei, dass ihm bis zum heutigen Tage die angeblich hinterlegte Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zugestellt worden sei. Erstmals habe der Beschwerdeführer am 03.07.2009 bei der BPD Salzburg davon erfahren, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet sei, dies aufgrund einer Entscheidung des Asylgerichtshofs aus April 2009. Um zu ermitteln, wie es zu der fehlerhaften Zustellung gekommen sei, müsse der Beschwerdeführer bei der Behörde in seinen Verwaltungsakt Einsicht nehmen, was bisher noch nicht durchführbar gewesen sei. Dem Beschwerdeführer könne kein Verschulden daran angelastet werden, dass er keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt habe. Ein allfälliges Verschulden würde den Verschuldensgrad eines geringfügigen Versehens nicht überschreiten. Zwar bestehe im Haus des Beschwerdeführers für jede Wohnung ein eigener Briefkasten, doch konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass ihm eine RSA-Zustellung eines Schriftstücks der Asylbehörde auf jeden Fall zur Kenntnis gelangen würde, da er in dem Haus bereits seit 09.02.2009 wohnhaft sei und auch dem neuen Bewohner der Wohnung XXXX bekannt sei, dass der Beschwerdeführer weiterhin im selben Haus wohne und lediglich auf Zimmer XXXX übersiedelt sei.Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren seine Rechte zweckentsprechend und ordnungsgemäß wahrgenommen habe. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer gegen die negative Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben habe. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer darauf gewartet, dass über diese Beschwerde entschieden werde. Hinsichtlich des Sachverhalts wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer an der schon zuvor angeführten Adresse ursprünglich die Wohnung Tür römisch 40 des Hauses bewohnt habe. Schließlich sei innerhalb des Hauses mit Zustimmung des Vermieters ein Wohnungswechsel erfolgt und der Beschwerdeführer habe im April 2009 die Wohnung Tür römisch 40 bezogen. Er habe dies auch am 16.04.2009 beim Magistrat römisch 40 bekannt gegeben. Dem Beschwerdeführer sei niemals eine Entscheidung des Bundesasylamtes über seinen Antrag auf internationalen Schutz zugestellt worden. Auch das Schreiben der Bundespolizeidirektion Salzburg, welches im April 2009 ausgesendet worden sei, habe den Beschwerdeführer nicht erreicht. Am 03.07.2009 habe der Beschwerdeführer über im gleichen Haus wohnhafte Nachbarn erfahren, dass die Polizei in seinem Haus gewesen sei, um ihm ein Schriftstück zuzustellen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer noch am gleichen Tag das fremdenpolizeiliche Referat der BPD Salzburg aufgesucht. Dort sei mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen worden und ihm bekannt gegeben worden, dass sein Asylverfahren bereits seit 17.04.2009 negativ rechtskräftig entschieden sei. Der Beschwerdeführer wisse bis heute nicht, aufgrund welcher Vorgänge es dazu gekommen sei, dass ihm bis zum heutigen Tage die angeblich hinterlegte Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zugestellt worden sei. Erstmals habe der Beschwerdeführer am 03.07.2009 bei der BPD Salzburg davon erfahren, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet sei, dies aufgrund einer Entscheidung des Asylgerichtshofs aus April 2009. Um zu ermitteln, wie es zu der fehlerhaften Zustellung gekommen sei, müsse der Beschwerdeführer bei der Behörde in seinen Verwaltungsakt Einsicht nehmen, was bisher noch nicht durchführbar gewesen sei. Dem Beschwerdeführer könne kein Verschulden daran angelastet werden, dass er keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt habe. Ein allfälliges Verschulden würde den Verschuldensgrad eines geringfügigen Versehens nicht überschreiten. Zwar bestehe im Haus des Beschwerdeführers für jede Wohnung ein eigener Briefkasten, doch konnte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass ihm eine RSA-Zustellung eines Schriftstücks der Asylbehörde auf jeden Fall zur Kenntnis gelangen würde, da er in dem Haus bereits seit 09.02.2009 wohnhaft sei und auch dem neuen Bewohner der Wohnung römisch 40 bekannt sei, dass der Beschwerdeführer weiterhin im selben Haus wohne und lediglich auf Zimmer römisch 40 übersiedelt sei.
Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwar am 03.07.2009 erfahren habe, dass das Asylverfahren rechtskräftig beendet sei, jedoch habe er keine Kenntnis davon gehabt, wie es im Einzelnen zu dieser Beendigung gekommen sei. Weil der Beschwerdeführer nunmehr gewusst habe, dass er die gegenständliche Angelegenheit nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung regeln könne, habe er in der Folge versucht, einen geeigneten Rechtsvertreter aufzufinden. So sei er mit seinem späteren Rechtsvertreter in Kontakt gekommen und es sei ihm von diesem am 17.07.2009 ein Besprechungstermin gewährt worden. Dabei sei der Sachverhalt besprochen und ein Vollmachtsverhältnis begründet worden. Danach habe der Rechtsvertreter am 27.07.2009 beim Bundesasylamt angerufen und sich über den Stand des Verfahrens erkundigt. Daher bestehe frühestens seit dem 27.07.2009 die Kenntnis des Beschwerdeführers davon, dass ihm am 01.04.2009 eine antragserledigende Entscheidung des Bundesasylamtes zugestellt worden sei. Daher habe die 14-tägige Frist frühestens mit diesem Tag zu laufen begonnen.
Dem Schreiben beigelegt wurde zudem eine eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers, in welcher dieser die zuvor gemachten Angaben nochmals bestätigte und weiters angab, dass er am 03.07.2009 bei der BPD Salzburg erfahren habe, dass sein Asylverfahren seit dem 17.04.2009 rechtskräftig beendet sei. Bis dahin habe er nichts davon gewusst. Weiters beigelegt wurde die bei der BPD Salzburg am 03.07.2009 aufgenommene Niederschrift sowie die dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Einvernahme ausgehändigte Information über die notwendige Ausreise.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.08.2009, FZ. 07 03.009-BAS, gemäß § 71 Abs. 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.08.2009, FZ. 07 03.009-BAS, gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG abgewiesen.
Am 10.08.2009 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt ein Schreiben, in welchem er ausführte, dass er über die Entscheidung des Bundesasylamtes bestürzt sei, da der Beschwerdeführer an der Fristversäumung schuldlos sei und aufgrund eines Missverständnisses davon ausgegangen worden sei, dass das Verfahren beim Asylgerichtshof und nicht bei der Behörde erster Instanz anhängig sei. Er wolle den Sachverhalt persönlich besprechen, um die Möglichkeit zu erörtern, ob vielleicht einer Berufung im Wege des § 64 a AVG stattgegeben werden könne.Am 10.08.2009 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt ein Schreiben, in welchem er ausführte, dass er über die Entscheidung des Bundesasylamtes bestürzt sei, da der Beschwerdeführer an der Fristversäumung schuldlos sei und aufgrund eines Missverständnisses davon ausgegangen worden sei, dass das Verfahren beim Asylgerichtshof und nicht bei der Behörde erster Instanz anhängig sei. Er wolle den Sachverhalt persönlich besprechen, um die Möglichkeit zu erörtern, ob vielleicht einer Berufung im Wege des Paragraph 64, a AVG stattgegeben werden könne.
Mit Schreiben vom 20.08.2009, beim Bundesasylamt eingelangt am 24.08.2009, brachte der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsanwalt eine Berufung (richtigerweise: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2009 ein, in welcher ausgeführt wurde, dass zunächst geprüft werden müsse, ob überhaupt eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.03.2009 an den Beschwerdeführer erfolgt sei. Dies sei bereits mit Schriftsatz vom 30.07.2009 vom Beschwerdeführer beantragt worden.
Erst danach hätte der Wiedereinsetzungsantrag behandelt und geprüft werden dürfen. Die Zustellung des Bescheides vom 27.03.2009 könne deshalb nicht als rechtswirksam anerkannt werden, da zum damaligen Zeitpunkt der Beschwerdeführer nicht unter der Wohnadresse XX Straße, Tür XXXX sondern unter der Adresse XX Straße, Tür XXXX wohnhaft gewesen sei. Es habe für den Zusteller auch keinen Grund für die Annahme gegeben, dass der Beschwerdeführer unter der Wohnadresse XX Straße, Tür XXXX wohnhaft sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine derartige Hinterlegung erfolgt sei, obgleich zuvor mehrere Zustellversuche betreffend des dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehörs unter der gleichen Adresse, nämlich XX Straße, Tür XXXX, erfolglos geblieben seien, weil nach Auffassung des Zustellorgans der Beschwerdeführer an dieser Adresse nicht bekannt gewesen sei. Somit habe das zuständige Zustellorgan selbst zum Ausdruck gebracht, dass im XXXX keine Kenntnis davon bestanden habe, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Haus in der Wohnung XXXX aufhalte.Erst danach hätte der Wiedereinsetzungsantrag behandelt und geprüft werden dürfen. Die Zustellung des Bescheides vom 27.03.2009 könne deshalb nicht als rechtswirksam anerkannt werden, da zum damaligen Zeitpunkt der Beschwerdeführer nicht unter der Wohnadresse römisch zwanzig Straße, Tür römisch 40 sondern unter der Adresse römisch zwanzig Straße, Tür römisch 40 wohnhaft gewesen sei. Es habe für den Zusteller auch keinen Grund für die Annahme gegeben, dass der Beschwerdeführer unter der Wohnadresse römisch zwanzig Straße, Tür römisch 40 wohnhaft sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine derartige Hinterlegung erfolgt sei, obgleich zuvor mehrere Zustellversuche betreffend des dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehörs unter der gleichen Adresse, nämlich römisch zwanzig Straße, Tür römisch 40 , erfolglos geblieben seien, weil nach Auffassung des Zustellorgans der Beschwerdeführer an dieser Adresse nicht bekannt gewesen sei. Somit habe das zuständige Zustellorgan selbst zum Ausdruck gebracht, dass im römisch 40 keine Kenntnis davon bestanden habe, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Haus in der Wohnung römisch 40 aufhalte.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine bereits im Februar 2009 erfolgte Übersiedlung von der Wohnung XXXX in die Wohnung XXXX des gleichen Hauses bei der Meldebehörde nicht bekannt gegeben habe, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang, da es für die Rechtmäßigkeit der Zustellung allein darauf ankomme, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unter der Adresse XX Straße, Tür XXXX wohnhaft gewesen ist und das Zustellorgan davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer unter dieser Adresse tatsächlich wohnhaft sei. Nur in diesem Fall wäre eine Hinterlegung des Schriftstückes zulässig gewesen.Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine bereits im Februar 2009 erfolgte Übersiedlung von der Wohnung römisch 40 in die Wohnung römisch 40 des gleichen Hauses bei der Meldebehörde nicht bekannt gegeben habe, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang, da es für die Rechtmäßigkeit der Zustellung allein darauf ankomme, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unter der Adresse römisch zwanzig Straße, Tür römisch 40 wohnhaft gewesen ist und das Zustellorgan davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer unter dieser Adresse tatsächlich wohnhaft sei. Nur in diesem Fall wäre eine Hinterlegung des Schriftstückes zulässig gewesen.
Zuvor habe die Behörde mit Schreiben vom 05.02.2009 versucht, dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen über Pakistan zuzustellen und ihm dazu schriftliches Parteiengehör einzuräumen. Insgesamt drei Versuche, diese Zustellung vorzunehmen, wobei der zweite und der dritte Zustellversuch an die Adresse XX Straße, Tür XXXX, gerichtet gewesen sei, seien erfolglos geblieben, weil das zuzustellende Schriftstück jeweils mit dem Vermerk rückübermittelt worden sei, dass der Empfänger an dieser Adresse unbekannt sei. Dennoch sei der Bescheid an der gleichen Adresse zugestellt worden. Es sei daher der gesamte Zustellvorgang rechtswidrig gewesen, insbesondere auch die Ankündigung des zweiten Zustellversuchs sowie die Ankündigung der Hinterlegung. Der Zusteller habe nämlich zu Unrecht als Abgabestelle die Wohnung XXXX angesehen, an welcher der Beschwerdeführer nicht wohnhaft gewesen sei. Es handle sich daher um einen Fall der Scheinrechtskraft, da aufgrund eines Zustellfehlers bisher eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 27.03.2009 nicht erfolgt sei. Dies sei aus Anlass des gegenständlichen Rechtsmittels festzustellen, sodann der bekämpfte Bescheid zu beheben und der Erstbehörde aufzutragen, zunächst einmal die Zustellung des Bescheides vom 27.03.2009 vorzunehmen, was nunmehr ausdrücklich beantragt werde.Zuvor habe die Behörde mit Schreiben vom 05.02.2009 versucht, dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen über Pakistan zuzustellen und ihm dazu schriftliches Parteiengehör einzuräumen. Insgesamt drei Versuche, diese Zustellung vorzunehmen, wobei der zweite und der dritte Zustellversuch an die Adresse römisch zwanzig Straße, Tür römisch 40 , gerichtet gewesen sei, seien erfolglos geblieben, weil das zuzustellende Schriftstück jeweils mit dem Vermerk rückübermittelt worden sei, dass der Empfänger an dieser Adresse unbekannt sei. Dennoch sei der Bescheid an der gleichen Adresse zugestellt worden. Es sei daher der gesamte Zustellvorgang rechtswidrig gewesen, insbesondere auch die Ankündigung des zweiten Zustellversuchs sowie die Ankündigung der Hinterlegung. Der Zusteller habe nämlich zu Unrecht als Abgabestelle die Wohnung römisch 40 angesehen, an welcher der Beschwerdeführer nicht wohnhaft gewesen sei. Es handle sich daher um einen Fall der Scheinrechtskraft, da aufgrund eines Zustellfehlers bisher eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides vom 27.03.2009 nicht erfolgt sei. Dies sei aus Anlass des gegenständlichen Rechtsmittels festzustellen, sodann der bekämpfte Bescheid zu beheben und der Erstbehörde aufzutragen, zunächst einmal die Zustellung des Bescheides vom 27.03.2009 vorzunehmen, was nunmehr ausdrücklich beantragt werde.
Vorsorglich wurde weiters auch eine Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages eingebracht und folgendes ausgeführt: Das Bundesasylamt irre, wenn es meine, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages versäumt haben. Diese Frist könne frühestens in jenem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in welchem der Antragsteller überhaupt Kenntnis davon erlangt habe, dass sein Asylantrag unterdessen abgelehnt worden sei und der Bescheid hinterlegt worden sei. Eine derartige Kenntnis habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gehabt. Er konnte sie auch nicht dadurch erlangt haben, dass ihm am 03.07.2009 bei der BPD Salzburg erstmals bekannt geworden sei, dass sein Asylverfahren rechtskräftig beendet worden sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht mitgeteilt worden, aufgrund welcher konkreten Vorgänge es zu einer derartigen Beendigung des Asylverfahrens gekommen sein soll. Der Rechtsvertreter, welchen der Beschwerdeführer in der Folge fristgerecht innerhalb der 14 Tage-Frist aufgesucht habe, sei zunächst aufgrund eines Missverständnisses irrtümlich davon ausgegangen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits in zweiter Instanz beim Asylgerichtshof anhängig gewesen sei und habe dieser daher irrtümlich fristgerecht innerhalb der 2 Wochen-Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages beim Verfassungsgerichtshof einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht.
Erst am 27.07.2009 sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über Anfrage beim Bundesasylamt mitgeteilt worden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers aufgrund eines Bescheides des Bundesasylamtes rechtskräftig beendet worden sei. Frühestens zu diesem Zeitpunkt sei daher ein Wissen des Antragstellers darüber gegeben gewesen, dass sein Asylverfahren durch einen hinterlegten Bescheid des Bundesasylamtes beendet worden sei. Frühestens zu diesem Zeitpunkt sei jener Hinderungsgrund weggefallen, welcher ursächlich dafür gewesen sei, dass der Beschwerdeführer gegen den hinterlegten Bescheid des Bundesasylamtes kein Rechtsmittel erheben hat können bzw. kein Rechtsmittel erhoben hat. Somit erweise sich der Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig. Letztendlich wurde weiters der Antrag gestellt, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 71 Abs. 6 AVG zuzuerkennen.Erst am 27.07.2009 sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über Anfrage beim Bundesasylamt mitgeteilt worden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers aufgrund eines Bescheides des Bundesasylamtes rechtskräftig beendet worden sei. Frühestens zu diesem Zeitpunkt sei daher ein Wissen des Antragstellers darüber gegeben gewesen, dass sein Asylverfahren durch einen hinterlegten Bescheid des Bundesasylamtes beendet worden sei. Frühestens zu diesem Zeitpunkt sei jener Hinderungsgrund weggefallen, welcher ursächlich dafür gewesen sei, dass der Beschwerdeführer gegen den hinterlegten Bescheid des Bundesasylamtes kein Rechtsmittel erheben hat können bzw. kein Rechtsmittel erhoben hat. Somit erweise sich der Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig. Letztendlich wurde weiters der Antrag gestellt, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG zuzuerkennen.
Dem Antrag beigelegt wurden außerdem eine Kopie des beim VfGH gestellten Wiedereinsetzungsantrags vom 16.07.2009, in welchem im Wesentlichen die gleichen Argumente wie im Wiedereinsetzungsantrag an das Bundesasylamt vorgebracht wurden. Außerdem geht aus dieser jedoch hervor, dass das Vollmachtsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Anwalt schon am 07.07.2009 begründet worden sei. Weiters wurden erneut die eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers, die bei der BPD Salzburg am 03.07.2009 aufgenommene Niederschrift sowie ein Meldezettel beigelegt.
Am 25.08.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß Art 16/1/e der Dublin-II Verordnung von Deutschland nach Österreich wieder rücküberstellt.Am 25.08.2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16 /, eins /, e, der Dublin-II Verordnung von Deutschland nach Österreich wieder rücküberstellt.
3. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung C8 zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Ad Spruchpunkt I:
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
2. Zunächst ist festzustellen, dass aus dem ZMR ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer vom 09.02.2009 bis zum 16.04.2009 an der Adresse XXXX hauptwohnsitzgemeldet war und der Beschwerdeführer der Behörde auch keine andere Adresse als Zustelladresse bekanntgegeben hat, weshalb das Bundesasylamt somit zu Recht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse auch wohnhaft ist.2. Zunächst ist festzustellen, dass aus dem ZMR ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer vom 09.02.2009 bis zum 16.04.2009 an der Adresse römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet war und der Beschwerdeführer der Behörde auch keine andere Adresse als Zustelladresse bekanntgegeben hat, weshalb das Bundesasylamt somit zu Recht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse auch wohnhaft ist.
Aus § 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes geht hervor, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Aus Paragraph 8, Absatz eins, des Zustellgesetzes geht hervor, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Somit wäre der Beschwerdeführer anlässlich seiner Wohnsitzverlegung an die Adresse XXXX verpflichtet gewesen, das Bundesasylamt sogleich über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen, was er jedoch unterlassen hat. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung noch an seiner vorherigen Adresse in XXXX angemeldet war und zu diesem Zeitpunkt auch über keine andere Meldeadresse verfügte, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes zu Recht durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt.Somit wäre der Beschwerdeführer anlässlich seiner Wohnsitzverlegung an die Adresse römisch 40 verpflichtet gewesen, das Bundesasylamt sogleich über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen, was er jedoch unterlassen hat. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung noch an seiner vorherigen Adresse in römisch 40 angemeldet war und zu diesem Zeitpunkt auch über keine andere Meldeadresse verfügte, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes zu Recht durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorausgehenden Zustellversuch zugestellt.
Im Übrigen räumt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, im Schriftsatz vom 30.07.2009, selbst ein, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2009, zum Zeitpunkt des Versuchs der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.03.2009, Zl. 07 03.009-BAS an der XX Straße, Tür XXXX, wohnhaft gewesen ist und erst im Laufe des Aprils 2009 innerhalb des gleichen Hauses, mit Einverständnis des Vermieters, in die Wohnung, Tür XXXX, umgezogen ist.Im Übrigen räumt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, im Schriftsatz vom 30.07.2009, selbst ein, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2009, zum Zeitpunkt des Versuchs der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.03.2009, Zl. 07 03.009-BAS an der römisch zwanzig Straße, Tür römisch 40 , wohnhaft gewesen ist und erst im Laufe des Aprils 2009 innerhalb des gleichen Hauses, mit Einverständnis des Vermieters, in die Wohnung, Tür römisch 40 , umgezogen ist.
Insofern kann die in der vom Rechtsvertreter bezeichneten Berufung (gemeint:Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2009, Zl. 07 03.009-BAS, aufgestellten Behauptung, dass der Beschwerdeführer bereits im Februar 2009 von der Wohnung Tür XXXX in die Wohnung Tür XXXX desselben Hauses erfolgt wäre, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.Insofern kann die in der vom Rechtsvertreter bezeichneten Berufung (gemeint:Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2009, Zl. 07 03.009-BAS, aufgestellten Behauptung, dass der Beschwerdeführer bereits im Februar 2009 von der Wohnung Tür römisch 40 in die Wohnung Tür römisch 40 desselben Hauses erfolgt wäre, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.
Darüber hinaus decken sich, wie bereits oben ausgeführt, auch die ursprünglichen Angaben des Rechtsvertreters mit den im Zentralmelderegister gespeicherten Daten, als auch daraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich offenbar im Zuge seiner im April 2009 stattgefundenen Umsiedlung am 16.04.2009 bei der zuständigen Meldebehörde ordnungsgemäß umgemeldet hat.
Demnach ist es dem Bundesasylamt, entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, auch gar nicht möglich gewesen, eine andere Abgabestelle festzustellen.
Es haben sich auch keine Indizien ergeben, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes an einem anderen Aufenthaltsort aufgehalten hat.
Aus dem Gerichts-, und Verwaltungsakt geht an Hand des Rückscheines hervor, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2009 an der Abgabestelle nicht angetroffen wurde und hinsichtlich der Hinterlegung des Bescheides verständigt wurde.
Im Hinblick der divergierenden Ausführungen der Ursachen einer rechtsunwirksamen Zustellung von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters (Schriftsatz vom 30.07.2009: keine Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides; Schriftsatz vom 20.08.2009:
Übersiedlung bereits im Februar 2009 und nicht wie noch im vorangegangenen Schriftsatz behauptet im April 2009) kann überdies gefolgt werden, dass eine gesetzmäßige Verständigung vom Zustellvorgang erfolgt ist.
Die Zustellung des Bescheides vom 27.03.2009 durch Hinterlegung bei der Verwaltungsbehörde erfolgte somit rechtmäßig und war daher der Bescheid vom 27.03.2009 auch nicht nochmalig zuzustellen.
Inwieweit die beiden zuvor erfolgten Zustellungen der Länderberichte zu Pakistan zur Möglichkeit einer Abgabe einer Stellungnahme rechtmäßig zugestellt wurden mag dahingestellt bleiben, zumal diese keine Auswirkung auf die rechtswirksame Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes gehabt haben.
3. Was den Antrag auf Wiedereinsetzung anbelangt, so geht der Asylgerichtshof, wie schon zuvor das Bundesasylamt im vorliegenden Fall, aufgrund der Aktenlage davon aus, dass gemäß § 13 Abs. 3 AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 31.07.2009 gestellt wurde. Aufgrund des Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einem Irrtum über die Nichtzustellung des Bescheides vom 27.03.2009, AZ: 07 03.009-BAS, unterlag und der Irrtum - bei gehöriger Sorgfalt des Beschwerdeführers - spätestens am 03.07.2009, nachdem der Beschwerdeführer von der BPD Salzburg die Auskunft erhalten habe, dass sein Asylverfahren beendet sei, wegfiel. Der am 31.07.2009 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher nicht innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses gestellt.3. Was den Antrag auf Wiedereinsetzung anbelangt, so geht der Asylgerichtshof, wie schon zuvor das Bundesasylamt im vorliegenden Fall, aufgrund der Aktenlage davon aus, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 31.07.2009 gestellt wurde. Aufgrund des Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einem Irrtum über die Nichtzustellung des Bescheides vom 27.03.2009, AZ: 07 03.009-BAS, unterlag und der Irrtum - bei gehöriger Sorgfalt des Beschwerdeführers - spätestens am 03.07.2009, nachdem der Beschwerdeführer von der BPD Salzburg die Auskunft erhalten habe, dass sein Asylverfahren beendet sei, wegfiel. Der am 31.07.2009 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher nicht innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses gestellt.
Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer frühestens am 27.07.2009 von der rechtskräftigen Beendigung seines Asylverfahrens erfahren habe, da an diesem Tag dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über telefonische Anfrage vom Bundesasylamt Salzburg die Auskunft erteilt worden sei, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers aufgrund eines Bescheides des Bundesasylamtes Salzburg rechtkräftig beendet worden sei, steht mit seiner eidesstattlichen Erklärung, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vorsprache bei der BPD Salzburg am 03.07.2009 erfahren habe, dass sein Asylverfahren rechtkräftig beendet sei, in Widerspruch.
Weiters ergaben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücken auch Widersprüche im Hinblick auf die Begründung des Vollmachtsverhältnisses des Beschwerdeführers zu seinem Anwalt, da der Beschwerdeführervertreter im Wiedereinsetzungsantrag vom 31.07.2009 angab, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer am 17.07.2009 begründet wurde, während aus der vom Beschwerdeführervertreter anlässlich der Beschwerde vom 20.08.2009 beigelegten Kopie der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hervorgeht, dass das Vollmachtsverhältnis schon am 07.07.2009 begründet worden sei und die Beschwerde selbst vom 16.07.2009 stammt, weshalb somit davon auszugehen ist, dass das Vollmachtsverhältnis im Gegensatz zu den Angaben im Wiederaufnahmeantrag an den Asylgerichtshof schon am 07.07.2009 begründet wurde. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten ergeben sich somit auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Wiedereinsetzungsgründe des Beschwerdeführers.
Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers irrtümlich annahm, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits in zweiter Instanz anhängig gewesen sei und daher eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht hat, ist insofern nicht berücksichtigungswürdig, als von einem berufsmäßigen Parteienvertreter erwartet werden kann, dass dieser zunächst Erkundigungen über den Verfahrensstand einholt bevor er etwaige Rechtsmittel an die Höchstgerichte einbringt, weshalb dieses Versäumnis letztendlich dem Beschwerdeführervertreter und daher in Folge dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen ist (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf das Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, mwN).Die Tatsache, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers irrtümlich annahm, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits in zweiter Instanz anhängig gewesen sei und daher eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht hat, ist insofern nicht berücksichtigungswürdig, als von einem berufsmäßigen Parteienvertreter erwartet werden kann, dass dieser zunächst Erkundigungen über den Verfahrensstand einholt bevor er etwaige Rechtsmittel an die Höchstgerichte einbringt, weshalb dieses Versäumnis letztendlich dem Beschwerdeführervertreter und daher in Folge dem Beschwerdeführer selbst zuzurechnen ist vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf das Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, mwN).
Letztendlich wird auch auf die Bestimmung des § 71 Abs. 5 AVG verwiesen, wonach gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfindet.Letztendlich wird auch auf die Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 5, AVG verwiesen, wonach gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfindet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ad Spruchpunkt II:
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Im vorliegenden Fall wurde der Asylbescheid dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 01.04.2009 durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Asylbescheid war daher bis längstens 15.04.2009 entweder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an eine dieser beiden Behörden zu übergeben. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 31.07.2009 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.Im vorliegenden Fall wurde der Asylbescheid dem Beschwerdeführer rechtswirksam am 01.04.2009 durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustG zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Asylbescheid war daher bis längstens 15.04.2009 entweder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an eine dieser beiden Behörden zu übergeben. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 31.07.2009 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
Schlagworte
Fristversäumung, Glaubwürdigkeit, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Wiedereinsetzung, ZurechenbarkeitZuletzt aktualisiert am
08.11.2010