Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 415.749-1/2010/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria alias Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2010, Zl. 10 00.520-BAW, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria alias Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2010, Zl. 10 00.520-BAW, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger des Sudans, reiste am 18.01.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Genannte am 19.01.2010 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen sowie am 25.01.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, jeweils in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er kusorisch an, am XXXX geboren worden zu sein und Staatsangehöriger des Sudans zu sein. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er bei einer Rückkehr in das Dorf XXXX das gleiche Schicksal wie sein Vater erleiden und umgebracht würde, weshalb er mit Hilfe eines weißen Mannes das Land verlassen habe.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger des Sudans, reiste am 18.01.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Genannte am 19.01.2010 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen sowie am 25.01.2010 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, jeweils in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er kusorisch an, am römisch 40 geboren worden zu sein und Staatsangehöriger des Sudans zu sein. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er bei einer Rückkehr in das Dorf römisch 40 das gleiche Schicksal wie sein Vater erleiden und umgebracht würde, weshalb er mit Hilfe eines weißen Mannes das Land verlassen habe.
I.2. In der Folge wurde am 11.02.2010 zwecks Altersfeststellung eine Röntgenaufnahme der linken Hand des Beschwerdeführers in der Röntgenordination Dr. XXXX angefertigt. Mit fachradiologischen Gutachten vom 12.02.2010 stellte der beigezogene Facharzt für Radiologie, Univ.Prof. Dr. XXXX, fest, dass der Beschwerdeführer anhand der Röntgenuntersuchung seiner linken Hand ein Skelettalter entsprechend dem männlichen Standard Nr. 31 nach "Greulich und Pyle" aufweise, der einem Alter ab 19 Jahren zugeordnet werde. Nach der weiters am 12.02.2010 durchgeführten zahnärztlichen Untersuchung durch Dr. XXXX ergebe sich für den Beschwerdeführer vor allem aufgrund der Mineralisation der Weisheitszähne ein Mindestalter von 19,5 Jahren. Der Zustand des Gebisses gebe Hinweise darauf, dass das Lebensalter auch höher sein könne, was allerdings nicht im Wege wissenschaftlicher Studien überprüfbar sei. Laut des gerichtsmedizinischen Gutachtens vom 02.03.2010 des XXXX für klinisch-forensische Bildgebung, welches sich auf die zuvor erwähnte zahnärztliche Untersuchung, das Röntgenbild der linken Hand sowie die am 11.02.2010 durchgeführte körperliche Untersuchung im XXXX stützt, ergebe sich beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt.römisch eins.2. In der Folge wurde am 11.02.2010 zwecks Altersfeststellung eine Röntgenaufnahme der linken Hand des Beschwerdeführers in der Röntgenordination Dr. römisch 40 angefertigt. Mit fachradiologischen Gutachten vom 12.02.2010 stellte der beigezogene Facharzt für Radiologie, Univ.Prof. Dr. römisch 40 , fest, dass der Beschwerdeführer anhand der Röntgenuntersuchung seiner linken Hand ein Skelettalter entsprechend dem männlichen Standard Nr. 31 nach "Greulich und Pyle" aufweise, der einem Alter ab 19 Jahren zugeordnet werde. Nach der weiters am 12.02.2010 durchgeführten zahnärztlichen Untersuchung durch Dr. römisch 40 ergebe sich für den Beschwerdeführer vor allem aufgrund der Mineralisation der Weisheitszähne ein Mindestalter von 19,5 Jahren. Der Zustand des Gebisses gebe Hinweise darauf, dass das Lebensalter auch höher sein könne, was allerdings nicht im Wege wissenschaftlicher Studien überprüfbar sei. Laut des gerichtsmedizinischen Gutachtens vom 02.03.2010 des römisch 40 für klinisch-forensische Bildgebung, welches sich auf die zuvor erwähnte zahnärztliche Untersuchung, das Röntgenbild der linken Hand sowie die am 11.02.2010 durchgeführte körperliche Untersuchung im römisch 40 stützt, ergebe sich beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt.
I.3. Am 02.03.2010 wurde das Gutachten zur Altersschätzung der zuständigen Jugendwohlfahrtsträgerin ausgehändigt und eine 14-tägige Stellungnahmefrist vereinbart.römisch eins.3. Am 02.03.2010 wurde das Gutachten zur Altersschätzung der zuständigen Jugendwohlfahrtsträgerin ausgehändigt und eine 14-tägige Stellungnahmefrist vereinbart.
I.4. Mit Stellungnahme des Amtes für Soziales, Jugend und Familie betonte die zuständige Sachbearbeiterin, dass das Ergebnis des medizinischen Gutachtens den Eindrücken der den Beschwerdeführer betreuenden Personen widerspreche und der Genannte einen zum Teil kindlichen Eindruck erwecke. Bei mehrmaligen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer habe sich herausgestellt, dass seine psychosoziale und geistige Reife der körperlichen Entwicklung hinterher hinke und passe daher das reife Erscheinungsbild nicht zu seinem noch kindhaften psychosozialen Entwicklungsstand.römisch eins.4. Mit Stellungnahme des Amtes für Soziales, Jugend und Familie betonte die zuständige Sachbearbeiterin, dass das Ergebnis des medizinischen Gutachtens den Eindrücken der den Beschwerdeführer betreuenden Personen widerspreche und der Genannte einen zum Teil kindlichen Eindruck erwecke. Bei mehrmaligen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer habe sich herausgestellt, dass seine psychosoziale und geistige Reife der körperlichen Entwicklung hinterher hinke und passe daher das reife Erscheinungsbild nicht zu seinem noch kindhaften psychosozialen Entwicklungsstand.
I.5. In der Folge fand am 24.06.2010 eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt, in deren Rahmen dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht wurde. Dazu äußerste sich der Genannte dahingehend, dass ihm seine Mutter dieses Geburtsdatum genannt habe. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich zu seinen Fluchtgründen sowie zu den geographischen Gegebenheiten und der Währungseinheit im Sudan befragt. Mit seinen mangelnden Kenntnissen zum Sudan und der Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, dass seine Herkunft aus dem Sudan nicht glaubhaft sei, konfrontiert, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, aus dem Sudan zu stammen.römisch eins.5. In der Folge fand am 24.06.2010 eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt, in deren Rahmen dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht wurde. Dazu äußerste sich der Genannte dahingehend, dass ihm seine Mutter dieses Geburtsdatum genannt habe. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich zu seinen Fluchtgründen sowie zu den geographischen Gegebenheiten und der Währungseinheit im Sudan befragt. Mit seinen mangelnden Kenntnissen zum Sudan und der Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, dass seine Herkunft aus dem Sudan nicht glaubhaft sei, konfrontiert, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, aus dem Sudan zu stammen.
I.6. Mit Aktenvermerk vom 19.07.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 2 AsylG eingeleitet, da der Genannte laut Bericht des XXXX nach einem schweren Suchtmitteldelikt betreten worden sei und daher ein besonderes öffentliches Interesse vorliege.römisch eins.6. Mit Aktenvermerk vom 19.07.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ausweisungsverfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 2, AsylG eingeleitet, da der Genannte laut Bericht des römisch 40 nach einem schweren Suchtmitteldelikt betreten worden sei und daher ein besonderes öffentliches Interesse vorliege.
I.7. Aus einer E-Mail-Korrespondenz des zuständigen Referenten des Bundesasylamtes und des Landeskriminalamtes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in im Rahmen einer Telefonüberwachung aufgezeichneten Gesprächen Igbo spricht.römisch eins.7. Aus einer E-Mail-Korrespondenz des zuständigen Referenten des Bundesasylamtes und des Landeskriminalamtes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in im Rahmen einer Telefonüberwachung aufgezeichneten Gesprächen Igbo spricht.
I.8. In der am 03.08.2010 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Suchtmittel angetroffen worden sei, ihm ein Verhandlungstermin allerdings noch nicht bekannt sei. Er betonte neuerlich, aus dem Sudan zu stammen und nie Probleme in einem anderen Land außer dem Sudan gehabt zu haben. Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Genannten aktuelle Berichte zur Lage in Nigeria vorgelegt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, worauf der Beschwerdeführer aber verzichtete.römisch eins.8. In der am 03.08.2010 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Suchtmittel angetroffen worden sei, ihm ein Verhandlungstermin allerdings noch nicht bekannt sei. Er betonte neuerlich, aus dem Sudan zu stammen und nie Probleme in einem anderen Land außer dem Sudan gehabt zu haben. Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Genannten aktuelle Berichte zur Lage in Nigeria vorgelegt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, worauf der Beschwerdeführer aber verzichtete.
I.9. Mit Sprachanalysegutachten vom 17.09.2010 wurde festgestellt, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Sudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Da der Genannte eine südnigerianische Variante des Englischen spreche, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria auszugehen.römisch eins.9. Mit Sprachanalysegutachten vom 17.09.2010 wurde festgestellt, dass eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Sudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Da der Genannte eine südnigerianische Variante des Englischen spreche, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria auszugehen.
I.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2010, Zl. 10 00.520-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.01.2010 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des Asylberechtigten ebenso wie der Staus des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.09.2010, Zl. 10 00.520-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.01.2010 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des Asylberechtigten ebenso wie der Staus des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
I.11. Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die am 04.10.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.11. Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die am 04.10.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides):Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Ausweisung handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte verfahrensrechtliche Entscheidung (vergleichbar einer einstweiligen Verfügung), die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Ausweisung handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte verfahrensrechtliche Entscheidung (vergleichbar einer einstweiligen Verfügung), die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.
Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Beschwerde enthält Behauptungen, die das reale Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Fall der Durchführung einer Ausweisung geltend machen. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, so dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach § 38 Abs. 2 AsylG 2005 geboten ist.Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Beschwerde enthält Behauptungen, die das reale Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK im Fall der Durchführung einer Ausweisung geltend machen. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, so dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 geboten ist.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
22.10.2010