RS Vwgh 2005/9/6 2005/03/0026

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §56;
WaffG 1996 §25 Abs4;
WaffG 1996 §25 Abs5;
WaffG 1996 §25 Abs6;

Rechtssatz

§ 25 Abs 6 WaffG 1996 normiert eine Verpflichtung der Behörde, gemäß § 25 Abs 4 WaffG 1996 abgelieferte sowie gemäß § 25 Abs 5 WaffG 1996 sichergestellte Waffen, letztere nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides, der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen. Eine Verpflichtung der Behörde zur bescheidmäßigen Anordnung dieser Verwertung gegenüber dem früheren Besitzer der Waffe ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030026.X01

Im RIS seit

05.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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