Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E4 413.527-1/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. unbekannt alias Palästina (Israel), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010, FZ. 10 01.076-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. unbekannt alias Palästina (Israel), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010, FZ. 10 01.076-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 6 und 10 Abs 1 Z 2 iVm § 8 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz 6 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat:
"III. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 2 iVm § 8 Absatz 6 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.""III. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6 AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen."
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben am 01.02.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 04.02.2010 - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß § 120 FPG - einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (im weiteren kurz "BF" genannt), dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, gelangte laut eigenen Angaben am 01.02.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 04.02.2010 - nach Festnahme wegen des Verdachtes der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, FPG - einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch die Bundespolizeidirektion Wien am 05.02.2010 gab er in arabischer Sprache an, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da dort Krieg herrsche und er dort keine Arbeit und keine Zukunft hätte.
2. Ein mit Italien geführtes Konsultationsverfahren gemäß der Dublin
II VO führte zu keiner Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates.römisch zwei VO führte zu keiner Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates.
3. Am 26.02.2010 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesasylamt-Außenstelle Linz in arabischer Sprache.
Laut dem diesbezüglichen Protokoll erklärte der BF hierbei, dass er am XXXX in Gaza geboren worden sei und dort die Volks- und Mittelschule besucht habe. An Letzterer habe er mit sehr gutem Erfolg maturiert. Wegen finanzieller Schwierigkeiten habe er nicht studieren können. Sein Vater habe von der Früh bis zum Abend als Taxifahrer gearbeitet.Laut dem diesbezüglichen Protokoll erklärte der BF hierbei, dass er am römisch 40 in Gaza geboren worden sei und dort die Volks- und Mittelschule besucht habe. An Letzterer habe er mit sehr gutem Erfolg maturiert. Wegen finanzieller Schwierigkeiten habe er nicht studieren können. Sein Vater habe von der Früh bis zum Abend als Taxifahrer gearbeitet.
Einer seiner besten Freunde sei in Gaza für den israelischen Geheimdienst tätig gewesen. Auf Grund dieses Verrats sei er getötet worden. Die Täter hätten ihn ebenfalls beschuldigt, für die Israelis gearbeitet zu haben, weshalb er zur Flucht gezwungen worden sei.
Am 01.09.2009 sei sein Freund in einem Wald getötet worden. Man habe seine Leiche morgens gefunden. Er hätte gewusst, dass sein Freund mit den Israelis zusammenarbeite.
Sein Vater habe einen Toyota gefahren, er würde sonst nichts von Autos verstehen. Die Taxis in Gaza seien einheitlich gelb, wobei auf beiden vorderen Türen der Name des Besitzers in grüner Schrift stehen müsse. Die Kennzeichen der Taxis seien in grüner Farbe mit weißer Schrift gehalten.
Auf Vorhalt, bei der Erstbefragung am 05.02.2010 als Ausreisegründe den Kriegszustand und mangelnde Arbeitsmöglichkeiten genannt zu haben, erwiderte der BF: "Das ist alles eine Lüge, das habe ich alles nicht gesagt. Man hat nach einem Asylgrund gefragt und ich habe gesagt, ich werde erst wieder reden, wenn ich aus dem Gefängnis entlassen werde. Sonst habe ich dort gar nichts gesagt."
Er und sein getöteter Freund seien Nachbarn gewesen. Zwischen ihren Häusern lagen drei weitere Häuser. Er sei 24 Jahre alt gewesen und habe einen Telefonshop besessen. Sein Freund habe ihm gesagt, dass er für den israelischen Geheimdienst arbeite.
Eine Person in seinem Bezirk, welche der Hamas nahestehe, habe ihm über seinen Bruder ein Schreiben übermittelt. Später habe er diesen Mann getroffen und ein kurzes Gespräch geführt. Sie hätten von ihm ein Gerät verlangt, welches sein Freund - der Spion - bei ihm deponiert hätte. Dieses Gespräch habe im September 2009 eine Woche nach der Ermordung seines Freundes stattgefunden. Wer diesen ermordet habe, wisse man nicht.
Es gebe dort Polizei, aber die "Hamas-Leute" seien viel stärker. Wenn die Hamas morde, dann würde sie das heimlich tun, sodass niemand den Täter finden könne.
In der Folge wurde dem BF jeweils ein Bild der OMARI-Moschee, des zerstörten Regierungsgebäudes und des AL QUNS Spitals gezeigt. Während er die beiden zuletzt gezeigten Gebäude nicht benennen konnte, gab der BF zur OMARI-Moschee zu Protokoll, dass es sich hierbei um das Grab von Ibrahim in Galilea handle.
Weiters wurde der BF ersucht eine große Karte des Gaza-Streifens zu zeichnen. Zunächst positionierte der BF Gaza-Stadt, wobei er angab, dass dies keinesfalls am Meer, sondern im Landesinneren liege. Der internationale Flughafen von Gaza wurde sodann in einem Teil des Gaza-Streifens eingezeichnet, den es aus topographischer Sicht nicht gibt. Auf Nachfrage konnte der BF nicht angeben, wie die zwei von ihm zu Israel eingezeichneten Grenzübergänge heißen würden. Schließlich wurde der BF aufgefordert die Städte Dayr Al Balah und Rafah einzuzeichnen. Hierbei würde sich nach Anschauung des BF - von Norden nach Süden gesehen - Rafah noch vor Dayr Al Balah befinden, wobei Letzteres vollkommen im Hinterland zu finden wäre.
Anschließend wurden dem BF verschiedene Fragen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet gestellt, etwa wie in Gaza-Stadt die umliegenden Stadtteile von Al Rimal heißen würden.
Hierzu erklärte der BF, dass es Hai Al Remal Nord und Süd gebe. Weiters existiere die Öffentliche Jerusalem Universität und der Ort des Al-Shifaa Krankenhauses. In diesem Zusammenhang wurde dem BF ein Foto eines Teils der Universität in Gaza gezeigt, wobei der BF das Gebäude als Al-Shifaa Krankenhaus bezeichnete. Er selbst sei noch nicht in diesem Krankenhaus gewesen, hätte es aber von außen gesehen.
In Gaza-Stadt gebe es für Fußball das Gaza-Stadion, welches in der Nähe der öffentlichen Jerusalem Universität liege. Die Entfernung betrage ca. zehn Kilometer. Ob in diesem Stadion nach wie vor Fußballspiele stattfänden, wisse er nicht.
In Gaza-Stadt gebe es zwei Universitäten. Einerseits die Al-Azhar Universität, andererseits die Öffentliche Universität Jerusalem. Da es in Gaza keine medizinische Fakultät gebe, hätte er außerhalb studieren wollen.
Im Gaza-Streifen regiere die Hamas. Deren Flagge würde er nicht kennen.
In weiterer Folge nannte der BF die Adresse seiner Familie in Gaza-Stadt und versuchte möglichst detailgetreu das Einfamilienhaus seiner Familie zu beschreiben.
Abschließend wurde der BF befragt, was ihm der Name Al-Shati (ein auch als Beach-Camp bekanntes Flüchtlingslager) sagen würde. Der BF konnte diese Frage nicht beantworten und gab er zu Protokoll: "Ich habe den Namen noch nicht gehört."
Er würde noch kein Deutsch sprechen. Weiters verfüge er noch über keine privaten und familiären Anknüpfungspunkte, da er noch zu kurz in Österreich aufhältig sei.
Im Zusammenhang mit der Ausfolgung der Ladung für den 23.03.2010 wurde vom BF ausgeführt, dass er dann seine wahren Beweggründe angeben würde, weshalb er nach Österreich gekommen sei.
4. Am 23.03.2010 erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt-Außenstelle Linz in arabischer Sprache.
Befragt, ob er in der heutigen Einvernahme - wie am 26.02.2010 angekündigt - seine wahren Fluchtgründe angeben würde - erklärte der BF: "Wenn ich meine Papiere habe, dann werde ich auch das beantworten. Ich werde nach dreißig Tagen alles sagen, unter anderem auch meinen Fluchtgrund. Ich habe Ihnen gesagt, in dreißig Tagen bringe ich die Papiere und dann werde ich reden."
In weiterer Folge wurde dem BF letztmalig die Möglichkeit gegeben, seine tatsächlichen Fluchtgründe zu nennen. Anschließend erfolgte der Abbruch der Einvernahme.
Nach einer 15-minütigen Pause wurde die Einvernahme wieder fortgesetzt und der BF einerseits erneut aufgefordert, alle Gründe bekannt zu geben, weshalb er in Österreich um internationalen Schutz ansuche. Andererseits erging an ihn die Aufforderung alle angeforderten seine Identität bezeugenden Dokumente vorzulegen.
Der BF erklärte zunächst, dass er heute keine Dokumente vorlegen könne. Seine bisherigen Identitäts- und Herkunftsangaben würden stimmen. Seine wahren Fluchtgründe hätte er bereits genannt. Er hätte nichts Neues zu erzählen.
An seinen familiären oder privaten Bindungen in Österreich habe sich nichts geändert.
Abschließend wurden dem BF die zum Gaza-Streifen vorliegenden Länderinformationen zur Kenntnis gebracht, worauf dieser erwiderte, dass er das verstanden und nichts dazu zu sagen hätte.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Nach der einleitenden Wiedergabe der wesentlichen Teile der Erstbefragung und der Einvernahmen des BF kam die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zur Feststellung, dass die Identität, Nationalität und der - wahre bzw. tatsächliche - Herkunftsstaat des BF nicht verifiziert werden konnte. Aufgrund der niederschriftlichen Einvernahmen, des Akteninhalts und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens komme das BAA zur Feststellung, dass es sich bei Palästina/ Gaza nicht um den Herkunftsstaat des BF handle. Seine Staatsangehörigkeit sei unbekannt bzw. habe diese im Zuge des geführten Verfahrens nicht geklärt/ festgestellt werden können. Im Übrigen habe nicht festgestellt werden können, dass es sich bei seiner Person um einen staatenlosen Palästinenser handle, der - vor der Asylantragstellung in Österreich - seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Gaza-City/ Gazastreifen gehabt habe. Die Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei illegal erfolgt. Es stehe fest, dass der BF seit 03.02.2010 in Erscheinung getreten sei und am 04.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe.
Weiters könne keine (wie auch immer geartete) Gefährdung für die Person des BF im Falle der Rückkehr in sein tatsächliches Herkunftsland festgestellt werden.
Sein Aufenthalt in Österreich sei einzig und allein aufgrund der Asylantragstellung legalisiert. Ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben hätte er nicht begründet. Es könne als feststehend angesehen werden, dass er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Sonstige soziale/ private Anbindungen bzw. sonstige soziale/ private Integration in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Schließlich hätten keine Umstände festgestellt werden können, die einer Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstehen würden.
Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Einzelnen aus, weshalb das vom BF geschilderte Vorbringen nicht glaubhaft sei. So seien die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen massiv widersprüchlich und habe der BF keine Kenntnis über grundlegende Begebenheiten im Gaza-Streifen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich aus diesem Gebiet stamme. Im Übrigen seien die Ausführungen bezüglich seines Ausreisegrundes äußerst oberflächlich und zu allgemein bzw. zu vage. Das BAA legte umfassend die Gründe für diese Beurteilung der Unglaubwürdigkeit dar.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass dem BF kein internationaler Schutz gewährt werden könne, da er das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK nicht glaubhaft machen habe können.
Zu Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des § 8 Abs. 6 S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt III. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privat- und Familienlebens darstelle.Zu Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde im Zuge ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen fest, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. der Sonderbestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, S 1 AsylG 2005 jedenfalls abzuweisen sei, wenn der Herkunftsstaat des BF - wie im gegenständlichen Fall - nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privat- und Familienlebens darstelle.
6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 20.05.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, der schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des BAA entgegen zu treten. Vielmehr wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei lediglich ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Letztlich wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen.
7. Laut Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Linz vom 25.05.2010 sei gegen den BF Anzeige wegen des Verdachts des Diebstahls erstattet worden. Der BF sei verdächtig und geständig am 28.04.2010 in Linz mehrere Lebensmittel im Gesamtwert von ¿ 17,79 gestohlen zu haben.
8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
9. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BAA, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 73 Absatz 7 und § 75 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Anzuwenden war gemäß Paragraph 73, Absatz 7 und Paragraph 75, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Der erstinstanzliche Bescheid basiert auf einem mängelfreien, ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.
2.1. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er aus dem Gaza-Streifen stamme und dass ihm auch weder eine Verfolgung drohe noch eine sonstige Bedrohungssituation gegeben sei.
Die belangte Behörde hat insbesondere schlüssig dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Behauptung, sein "Herkunftsstaat" bzw. der "Staat" seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts seien die palästinensischen Autonomiegebiete gewesen, nicht gelungen ist.
2.2. Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF bzw. dessen Aussagen bezüglich seines behaupteten Herkunftsgebiets im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert.
2.3. In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt beziehungsweise wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen geboten hätte.
Warum die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sein sollte wurde nicht substantiiert dargetan und ist der BF den schlüssigen Argumenten des BAA hinsichtlich seiner Unkenntnis über Palästina bzw. Gaza und der daraus geschlossenen Unglaubwürdigkeit hinsichtlich seines behaupteten Herkunftsstaates nicht ausreichend entgegengetreten. Wie das BAA zutreffend dargelegt hat, kommt dem Umstand, dass der BF die ihm vorgelegten Bilder der OMARI-Moschee, des zerstörten Regierungsgebäudes und des in Gaza-Stadt befindlichen AL QUNS Spitals namentlich nicht benennen konnte, ein gewisser Beweiswert zu. Selbiges gilt für die vom Beschwerdeführer angefertigte Skizze des Gaza-Streifens. Im Hinblick auf diese Karte ist besonders darauf hinzuweisen, dass der BF bei der Einzeichnung von Gaza-Stadt fälschlicherweise angab, dass diese Stadt keinesfalls am Meer, sondern im Landesinneren liege. Als völlig unzureichend sind auch die Kenntnisse des BF bezüglich der Lage des internationalen Flughafens von Gaza und der Städte Deir al Balah und Rafah zu qualifizieren. So wurde der Flughafen vom BF auf der Skizze an einem vom tatsächlichen Ort erheblich abweichenden Punkt platziert und darüber hinaus im Gegensatz zur Realität Rafah weiter nördlich als Deir al Balah angesiedelt. Letztlich war der BF auch nicht in der Lage die zwei von ihm eingezeichneten nach Israel führenden Grenzübergänge namentlich zu benennen. Hierzu wird von Seiten des erkennenden Senats angemerkt, dass dieses Nichterkennen der Gebäude und die mangelhafte Skizzierung des Gaza-Streifens bereits für sich alleine für die Begründung der Unglaubwürdigkeit hinsichtlich des behaupteten Herkunftsstaates ausreichend wären. In einer Zusammenschau mit der sonstigen Unkenntnis des BF über sein behauptetes Herkunftsgebiet, drängt sich die festgestellte Unglaubwürdigkeit aber geradezu auf. Wie das Bundesasylamt richtig festgestellt hat, verfügt der BF tatsächlich nur über sehr geringe Kenntnisse über Palästina, dem "Herkunftsstaat", in welchem er gemäß eigenen Angaben bis ca. Oktober 2009 gelebt haben soll.
So war es ihm beispielsweise - wie vom BAA richtig ausgeführt - nicht möglich, die Flagge der Hamas zu beschreiben. Im Übrigen wird von Seiten des erkennenden Senats in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hingewiesen, dass der BF auch nicht in der Lage war zu erklären, dass es sich bei Al-Shati um ein in Gaza-Stadt auch als Beach-Camp bekanntes Flüchtlingslager handelt. Entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten erklärte der BF weiters auf eine entsprechende Frage, dass es in Gaza-Stadt zwei Universitäten gebe. Namentlich nannte er hierbei die Al-Azhar Universiät und die Öffentliche Universität Jerusalem. In Wirklichkeit befinden sich in Gaza-Stadt allerdings drei Universitäten. Neben der korrekt genannten Al-Azhar Universität, finden sich noch die Al-Aqsa Universität und die Islamische Universität in Gaza-Stadt. Eine sog. Öffentliche Universität Jerusalem existiert in Gaza-Stadt allerdings nicht, vielmehr wird die in Jerusalem liegende Al-Quds Universität auch als Jerusalem University bezeichnet. Letztlich konnte der BF einzig und allein rudimentäre Kenntnisse zum strukturellen Aufbau und Leben in Gaza-Stadt vorweisen bzw. konnte er die Existenz eines Fußballstadions in Gaza-Stadt bestätigen. Dies kann aber in einer gesamthaften Betrachtung keinesfalls zu einer für den BF günstigeren Beurteilung seines Vorbringens führen, zumal bei diesen Überlegungen zu berücksichtigen ist, dass der BF angeblich über eine gymnasiale Schulbildung verfügt und mit sehr gutem Erfolg maturiert hat. Die an ihn gestellten Fragen hätten allerdings größtenteils von Bewohnern der Region beantwortet werden können, ohne über ein entsprechendes Schulwissen verfügen zu müssen. Vielmehr kann man die abgefragten Informationen - unabhängig vom Bildungsgrad - bereits allein durch die permanente Präsenz in diesem Gebiet erhalten. Die offensichtliche Unkenntnis des Beschwerdeführers über grundlegende Fragen bezüglich des behaupteten Herkunftsstaates reichen insoweit aus, um die Angaben des BF als nicht glaubhaft qualifizieren zu können. Im gegenständlichen Fall kann bei tatsächlichem jahrelangem Aufenthalt - auch unabhängig vom Bildungsgrad des BF - wohl vorausgesetzt werden, dass gewisse Kenntnisse vorhanden sind.
Wie seitens des BAA richtig ausgeführt spricht gegen die Glaubwürdigkeit des BF im Übrigen auch, dass seine fluchtkausalen Angaben im Verfahren widersprüchlich waren, wodurch schon allein daraus seine persönliche Glaubwürdigkeit, insbesondere in Hinblick auf die Verwendung einer falschen Identität und Herkunft vor inländischen Behörden, schwer erschüttert ist. So gab der BF im Wesentlichen im Rahmen seiner Erstbefragung am 05.02.2010 an, dass er einen Asylantrag in Österreich eingebracht hätte, da in seinem Heimatland (Palästina - Gaza) Krieg herrsche und er dort keine Arbeit bzw. keine Zukunft hätte. Hiervon abweichend sprach der BF bei seiner Einvernahme vor dem BAA am 26.02.2010 zusammengefasst davon, dass er Palästina verlassen habe müssen, da er von Seiten der Hamas der Zusammenarbeit mit einem Spion verdächtigt worden sei. Zum Abschluss dieser Einvernahme gab der BF dann allerdings zu Protokoll, dass er seine wahren Fluchtgründe bei der Einvernahme am 23.03.2010 nennen werde, wobei er letztlich am 23.03.2010 erklärte, dass es nicht Neues zu erzählen gebe. Nach Ansicht des erkennenden Senats sind diese Ausführungen des BF bezüglich des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit einem Spion vom 26.02.2010 als gesteigertes Vorbringen zu werten. Hätten sich diese Ereignisse tatsächlich derartig zugetragen, so ist davon auszugehen, dass der BF derartige Vorkommnisse bereits im Rahmen der Erstbefragung erwähnt hätte. Es handelt sich um ein wichtiges und einschneidendes Ereignis, das mit der Flucht in direktem Zusammenhang steht und hätte der BF dies sicherlich schon zu jenem Zeitpunkt erzählt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Asylwerber derartige Umstände zunächst verschweigt, obwohl er aufgefordert worden war, jenen Grund zu schildern, der ihn zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst hat. Insoweit ist daher von der Unglaubwürdigkeit des BF auszugehen, da von einem Asylwerber, der tatsächlich Erlebnisse der geschilderten Art persönlich erlebt hat, nach der allgemeinen logischen Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass er von selbst detailliert alles gleich bei seinem Asylantrag bzw. der ersten Befragung, welcher der Ausreise aus dem Heimatland zeitlich am nächsten folgt, vorbringt und nicht schrittweise sein Vorbringen im Zuge des Asylverfahrens mit Widersprüchen ergänzend aufbaut. Wenn der BF diese Ausführungen nun erstmals in der Einvernahme vom 26.02.2010 bekanntgibt, so kann dies in Anbetracht seiner Erstaussage daher nur als gesteigertes Vorbringen gewertet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).Wie seitens des BAA richtig ausgeführt spricht gegen die Glaubwürdigkeit des BF im Übrigen auch, dass seine fluchtkausalen Angaben im Verfahren widersprüchlich waren, wodurch schon allein daraus seine persönliche Glaubwürdigkeit, insbesondere in Hinblick auf die Verwendung einer falschen Identität und Herkunft vor inländischen Behörden, schwer erschüttert ist. So gab der BF im Wesentlichen im Rahmen seiner Erstbefragung am 05.02.2010 an, dass er einen Asylantrag in Österreich eingebracht hätte, da in seinem Heimatland (Palästina - Gaza) Krieg herrsche und er dort keine Arbeit bzw. keine Zukunft hätte. Hiervon abweichend sprach der BF bei seiner Einvernahme vor dem BAA am 26.02.2010 zusammengefasst davon, dass er Palästina verlassen habe müssen, da er von Seiten der Hamas der Zusammenarbeit mit einem Spion verdächtigt worden sei. Zum Abschluss dieser Einvernahme gab der BF dann allerdings zu Protokoll, dass er seine wahren Fluchtgründe bei der Einvernahme am 23.03.2010 nennen werde, wobei er letztlich am 23.03.2010 erklärte, dass es nicht Neues zu erzählen gebe. Nach Ansicht des erkennenden Senats sind diese Ausführungen des BF bezüglich des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit einem Spion vom 26.02.2010 als gesteigertes Vorbringen zu werten. Hätten sich diese Ereignisse tatsächlich derartig zugetragen, so ist davon auszugehen, dass der BF derartige Vorkommnisse bereits im Rahmen der Erstbefragung erwähnt hätte. Es handelt sich um ein wichtiges und einschneidendes Ereignis, das mit der Flucht in direktem Zusammenhang steht und hätte der BF dies sicherlich schon zu jenem Zeitpunkt erzählt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Asylwerber derartige Umstände zunächst verschweigt, obwohl er aufgefordert worden war, jenen Grund zu schildern, der ihn zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst hat. Insoweit ist daher von der Unglaubwürdigkeit des BF auszugehen, da von einem Asylwerber, der tatsächlich Erlebnisse der geschilderten Art persönlich erlebt hat, nach der allgemeinen logischen Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass er von selbst detailliert alles gleich bei seinem Asylantrag bzw. der ersten Befragung, welcher der Ausreise aus dem Heimatland zeitlich am nächsten folgt, vorbringt und nicht schrittweise sein Vorbringen im Zuge des Asylverfahrens mit Widersprüchen ergänzend aufbaut. Wenn der BF diese Ausführungen nun erstmals in der Einvernahme vom 26.02.2010 bekanntgibt, so kann dies in Anbetracht seiner Erstaussage daher nur als gesteigertes Vorbringen gewertet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).
Für seine Unglaubwürdigkeit spricht auch, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).Für seine Unglaubwürdigkeit spricht auch, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).
Auch divergieren die Angaben des BF vor dem LPK Wien mit jenen im Asylverfahren.
So gab der BF in der Vernehmung vor dem LPK Wien am 03.02.2010 an, er habe seine Eltern verloren und habe Gaza verlassen, da er keine Arbeit gehabt habe.
Vor der Asylbehörde erklärte der BF hingegen, seine Eltern würden in Gaza leben und habe er das Land wegen Schwierigkeiten mit der Hamas verlassen.
Darüber hinaus wird vom erkennenden Senat darauf hingewiesen, dass es der BF laut seinen Angaben vor dem BAA verabsäumte, in anderen Staaten - der BF gab an, vor seiner Einreise in Österreich mehrere Wochen in Italien aufhältig gewesen zu sein - , wo er sich vor seiner Einreise nach Österreich aufgehalten hatte und bereits sicher vor Verfolgung gewesen wäre, einen Asylantrag zu stellen. Etwaige Gründe die ihn daran gehindert hätten, wurden von ihm nicht geltend gemacht. Vielmehr brachte der BF in Österreich seinen Asylantrag erst ein, nachdem er inhaftiert worden war. Der BF gab auch an, vor seiner Inhaftierung bereits gut einen Monat in Österreich aufhältig gewesen zu sein.
Ein derartiges Verhalten lässt klar den Schluss zu, dass der Asylantrag nur den Zweck erfüllen soll, bevorstehende fremdenpolizeiliche Maßnahmen, wie etwa eine Abschiebung seiner Person zu verhindern oder diese zumindest zeitlich zu verzögern. Der Asylmissbrauch ist daher im gegenständlichen Fall klar erkennbar. In diesem Zusammenhang wurde vom BAA richtigerweise auch auf die Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenzen in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) verwiesen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann.
2.4. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. In der Beschwerde wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
2.5. Ohne schlüssige Erklärung in der Beschwerde ist daher dem Bundesasylamt auf Basis der Aktenlage beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat", nicht aus Palästina bzw. Gaza stammen kann. Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass das vom Beschwerdeführer erstattete (Flucht)Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
3. Rechtliche Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Zutreffend führte die belangte Behörde aus bzw. ist auch aus Sicht des erkennenden Senats offensichtlich, dass es dem BF nicht möglich war seinen Herkunftsstaat bzw. das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes und somit das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK glaubhaft zu machen.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II:
Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre, ist auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen.Im Hinblick auf die Frage, ob dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat eventuell der realen Gefahr einer Rechtsverletzung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre, ist auf Paragraph 8, Absatz 6, AsylG zu verweisen.
Wie Satz 1 leg cit ausdrücklich besagt, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist (§ 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG).Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist (Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG).
In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnte.
3.3. Zu Spruchpunkt III:
3.3.1. In Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd § 10 Abs. 2 AsylG ergeben haben.3.3.1. In Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 AsylG war die Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet zu verfügen, zumal sich im Verfahren keine dem entgegenstehenden Umstände iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ergeben haben.
Eine Ausweisung wäre gem. § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Eine Ausweisung wäre gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt - Anhaltspunkte dafür sind jedoch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen - oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
3.3.2. Auch hinsichtlich der Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Ergebnis eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, familiäre Bezüge zu dauernd aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Kernfamilie nach Österreich oder zu sonstigen Angehörigen in Österreich, zu denen ein außergewöhnlich enger Bezug bestünde, sind nicht behauptet worden, bzw. hervorgekommen. Ebenso wenig ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt.
3.3.3. Der Beschwerdeführer hat auch ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt weder behauptet noch ist ein solches im Verfahren hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich. Er stellte hier einen - wie oben dargelegt wurde - unbegründeten Asylantrag, der vom Bundesasylamt nach ca. drei Monaten und einer Woche abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt rund acht Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Auch hat der Beschwerdeführer ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration im bisherigen Verfahren nicht dargetan.
In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.3.3.4. Wie den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 in diesem Punkt (zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005) auch zu entnehmen ist, sollte ein Asylwerber, der die Behörde über seinen wahren Herkunftsstaat im Unklaren lässt, einem anderen, der diesbezüglich wahre Angaben macht, nicht besser gestellt werden. In diesem Sinne war eine (asylrechtliche) Ausweisungsentscheidung (auch) ohne "Zielstaatsbezogenheit" derselben zu treffen, und obliegt die Prüfung der weiteren Rechtskonformität der allfälligen Durchsetzung dieser Entscheidung - bei faktischer Durchführbarkeit - wohl den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden.
Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd § 8 Abs. 1 AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) § 8 Abs. 6 AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).Im Hinblick auf die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zum Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Novelle 2003, der zufolge sich die asylbehördliche Ausweisung stets auf den (behaupteten) Herkunftsstaat zu beziehen hat, auf den sich auch die zuvor durchgeführte Refoulementprüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bezog, weshalb diese Ausweisungsentscheidung zielstaatsbezogen, auf den behaupteten Herkunftsstaat gerichtet, zu erfolgen hat, ist festzuhalten, dass der (neue) Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 eine lex specialis schuf, welche eine Refoulement-Entscheidung bereits auf der Grundlage der fehlenden Feststellbarkeit des Herkunftsstaates mangels Mitwirkung des Antragstellers vorsieht, weshalb konsequenter Weise auch die daran anschließende Ausweisungsentscheidung ohne Ziel- bzw. Herkunftsstaatsbezug auskommen muss (Siehe dazu auch VwGH vom 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).
Während die Materialien zu § 8 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach § 8 Abs. 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist (vgl. hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Während die Materialien zu Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich darauf abstellen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt, und damit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert, geht der Wortlaut dieser Bestimmung über dieses (allein auf das Vorbringen des Asylwerbers abstellende) Offensichtlichkeitskalkül hinaus. Durch die Wortfolge "Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden" wird nämlich als Voraussetzung für eine Abweisung nach Paragraph 8, Absatz 6 und eine damit verbundene Ausweisung normiert, dass durch die Asylbehörde dessen wahrer Herkunftsstaat nicht festgestellt werden kann. Nach dieser Rechtslage darf sich die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 nicht in jedem Fall darauf zurückziehen, dass der Asylwerber offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angibt und somit seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Sie hat vielmehr den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers dann von Amts wegen festzustellen, wenn ihr dies auf Grund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist vergleiche hiezu die zu den Grenzen der Mitwirkungspflicht in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 575ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
3.3.5. In concreto hat der Beschwerdeführer offensichtlich einen unrichtigen Herkunftsstaat angegeben und seinen wahren Herkunftsstaat verschleiert.
Auch war weder die belangte Behörde noch der erkennende Senat des Asylgerichtshofs in der Lage gewesen, den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers von Amts wegen zu bestimmen, da konkrete Anhaltspunkte für den wahren Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fehlen und er unter Verletzung der Mitwirkungspflicht selbst in der Beschwerde keine Angaben zu seinem wahren Herkunftsstaat tätigte und auch der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seines behaupteten "Herkunftsstaates" nicht konkret entgegengetreten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
11.11.2010