RS AsylGH 2010/10/18 E3 307498-1/2008

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Veröffentlicht am 18.10.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Nach Ansicht des erkennenden Senats stellt die Unterstützung, die der BF durch seinen Onkel erfährt, keinen Ausdruck einer besonderen Verbundenheit oder Abhängigkeit dar, sondern ist vielmehr auf den Umstand zurückzuführen, dass der BF nach seiner Einreise natürlich die einzigen Menschen um Hilfe ersuchte, die er bereits aus seinem Herkunftsstaat kannte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass in einer derartigen Situation Verwandte einander hilfreich zur Seite stehen. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF vor seiner Ausreise bei seinen Eltern wohnhaft war und der BF zu keinem Zeitpunkt vorbrachte, bereits in der Türkei in einer Wohngemeinschaft mit seinem Onkel und dessen Familie gelebt zu haben. Hierbei ist auch anzumerken, dass - auf Grund des örtlichen Naheverhältnisses - der Kontakt zu den in Österreich lebenden Verwandten beinahe zwangsläufig intensiviert wurde. Eine darüber hinausgehende besondere Beziehungsintensität oder ein sonstiges besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde aber nicht vorgebracht, wobei abschließend darauf hinzuweisen ist, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung durch die nunmehr vom BF eingegangene Ehe, der Kontakt zu seinem Onkel und dessen Familie im Zuge der Intensivierung des Ehelebens reduziert werden wird.

Schlagworte

familiäre Situation, Intensität

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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