Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D1 267456-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Weißrussland, vom 15.09.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2009, Zl. D1 267456-0/2008/10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Weißrussland, vom 15.09.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2009, Zl. D1 267456-0/2008/10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag vom 15.09.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2009 unter der Zl. D1 267456-0/2008/10E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, abgewiesen.Der Antrag vom 15.09.2010 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.11.2009 unter der Zl. D1 267456-0/2008/10E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Antragsteller, ein weißrussischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben am 26.07.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte tags darauf einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.römisch eins. 1. Der Antragsteller, ein weißrussischer Staatsangehöriger, reiste laut eigenen Angaben am 26.07.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte tags darauf einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.
2. Im Zuge der am 28.07.2004 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er am 23.07.2004 seinen Herkunftsstaat schlepperunterstützt per LKW verlassen habe und drei Tage später illegal in Österreich eingereist sei. Er habe seine Heimat verlassen, da er verfolgt worden sei und man sein Leben bedroht habe. Seit März 2002 sei er Mitglied der Oppositionspartei "Weißrussische Volksfront" gewesen. Im Dezember desselben Jahres habe er einen Zeitungsredakteur kennengelernt, dem er in der Folge ein von ihm verfasstes regimekritisches Spottgedicht zur Veröffentlichung übergeben habe. Wenige Zeit später habe man jedoch den Redakteur verhaftet und die Zeitung geschlossen. Außerdem habe er nun Telefonanrufe erhalten, in denen verlangt worden sei, dass er aus der Partei austreten solle. Er habe daraus geschlossen, dass die Behörden informiert seien. Es habe auch Hausdurchsuchungen und einen Zwischenfall, bei dem er von Milizbeamten in einen Kühllaster gesperrt worden sei, gegeben. Als im November 2003 die Drohanrufe zu intensiv geworden seien, habe er sich an die Miliz gewandt, wo er jedoch wieder weggeschickt worden sei. In der Nacht vom XXXX auf den XXXX seien er und seine Frau schließlich von drei Angehörigen einer Spezialeinheit überfallen worden, wobei man ihn krankenhausreif geprügelt habe. Nach seiner Entlassung habe er Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Doch auch dort habe man ihm nur geraten aus der Partei auszutreten. Als er am 31.03.2004 einen Brief erhalten habe, in dem ihm mit der Vernichtung gedroht worden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen.2. Im Zuge der am 28.07.2004 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er am 23.07.2004 seinen Herkunftsstaat schlepperunterstützt per LKW verlassen habe und drei Tage später illegal in Österreich eingereist sei. Er habe seine Heimat verlassen, da er verfolgt worden sei und man sein Leben bedroht habe. Seit März 2002 sei er Mitglied der Oppositionspartei "Weißrussische Volksfront" gewesen. Im Dezember desselben Jahres habe er einen Zeitungsredakteur kennengelernt, dem er in der Folge ein von ihm verfasstes regimekritisches Spottgedicht zur Veröffentlichung übergeben habe. Wenige Zeit später habe man jedoch den Redakteur verhaftet und die Zeitung geschlossen. Außerdem habe er nun Telefonanrufe erhalten, in denen verlangt worden sei, dass er aus der Partei austreten solle. Er habe daraus geschlossen, dass die Behörden informiert seien. Es habe auch Hausdurchsuchungen und einen Zwischenfall, bei dem er von Milizbeamten in einen Kühllaster gesperrt worden sei, gegeben. Als im November 2003 die Drohanrufe zu intensiv geworden seien, habe er sich an die Miliz gewandt, wo er jedoch wieder weggeschickt worden sei. In der Nacht vom römisch 40 auf den römisch 40 seien er und seine Frau schließlich von drei Angehörigen einer Spezialeinheit überfallen worden, wobei man ihn krankenhausreif geprügelt habe. Nach seiner Entlassung habe er Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Doch auch dort habe man ihm nur geraten aus der Partei auszutreten. Als er am 31.03.2004 einen Brief erhalten habe, in dem ihm mit der Vernichtung gedroht worden sei, habe er sich zur Flucht entschlossen.
3. Am 19.12.2005 wurde der Antragsteller durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei machte er in Bezug auf seine Fluchtgründe kurz zusammengefasst geltend, dass er in seinem Herkunftsstaat Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Partei "Weißrussische Volksfront" gehabt habe. Er sei seit dem Jahr 2000 einfaches Mitglied der genannten Gruppierung gewesen, habe Meetings besucht und Zeitungen verteilt. Im November 2002 habe er ein regimekritisches Gedicht verfasst, wegen dem er in der Folge von drei Unbekannten verprügelt worden sei. Dies sei zwar erst im Februar 2004 passiert, zwischendurch habe man ihn jedoch immer wieder telefonisch und schriftlich bedroht. Befragt nach weiteren Gründen, warum er seine Heimat verlassen habe, gab der Antragsteller an, dass seine Frau invalid sei. Zudem befürchte er nach seiner Rückkehr von den weißrussischen Behörden "erpresst" zu werden, einem Bekannten von ihm sei dies auch so ergangen. Möglicherweise habe dieser dabei auch etwas über ihn erzählt. Schließlich fürchte er auch noch, dass seine Kinder "von der russischen Armee in den Krieg geschickt" werden könnten, da Weißrussland und die Russische Föderation zusammenarbeiten würden.
4. Mit Bescheid vom 23.12.2005, Zl. 04 15.184-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers vom 27.07.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, zulässig sei (Spruchpunkt II.) und verfügte zugleich gemäß § 8 Absatz 2 AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 23.12.2005, Zl. 04 15.184-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Antragstellers vom 27.07.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte zugleich gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland (Spruchpunkt römisch drei.).
In der dem Bescheid zugrunde liegenden Beweiswürdigung geht das Bundesasylamt im Wesentlichen davon aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass gerade gegen den Antragsteller, welcher vorgegeben habe, lediglich einfacher Demonstrationsteilnehmer gewesen zu sein, in der von ihm geschilderten Form vorgegangen worden sei. Allein polizeiliche Nachforschungen nach seiner Person aufgrund der Teilnahme an einer illegalen Demonstration würden noch keine Verfolgung aus Konventionsgründen wahrscheinlich erscheinen lassen. Aufgrund seiner widersprüchlichen und vagen Angaben sei zudem von der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens auszugehen. Dieses erscheine auch weitgehend und in mehrfacher Weise nicht plausibel. Der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Daten anzugeben oder Hintergrundwissen zu präsentieren, wobei ihm zwar zuzugestehen sei, dass aufgrund der verstrichenen Zeit eine detaillierte zeitliche Einordnung bestimmter Vorfälle schwer fallen könne, die angeführten Begebenheiten jedoch bei tatsächlichem Erleben derart einprägsame Ereignisse dargestellt hätten, dass der Antragsteller in der Lage sein hätte müssen, eine konsistente Schilderung abzugeben.
5. Gegen diesen - dem Antragsteller am 30.12.2005 durch Hinterlegung zugestellten - Bescheid wurde am 12.01.2006 Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
6. Nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.10.2009, in welcher der Antragsteller abermals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.11.2009, Zl. D1 267456-0/2008/10E, die Beschwerde gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ab.6. Nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.10.2009, in welcher der Antragsteller abermals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.11.2009, Zl. D1 267456-0/2008/10E, die Beschwerde gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76, und Paragraph 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zusätzlich zu den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid hervorgehobenen Widersprüchen zahlreiche weitere Divergenzen in verschiedenen Details der Fluchterzählung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof zutage getreten seien, sodass insgesamt gesehen von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auszugehen sei.
7. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Verfassungsgerichtshofbe-schwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, vom 28.01.2010, Zlen. U 3101/09-4, U 3102/09-4, U 3103, U 3104/09-4, abgelehnt.
8. Am 06.02.2010 brachte der Antragsteller einen Antrag auf internationalen Schutz zur Zahl 10 01.111-EAST West, und somit einen weiteren Asylantrag beim Bundesasylamt ein. Im Rahmen der am 08.02.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Ersteinvernahme gab er im Wesentlichen an, dass er seit seiner ersten Antragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Einen neuen Asylantrag habe er deshalb gestellt, weil er Angst habe nach Weißrussland abgeschoben zu werden. Zuhause werde er von den Behörden gesucht, da er Mitglied der Opposition sei. Er habe ein hier in Österreich geschriebenes Gedicht, das sich gegen den Präsidenten gerichtet habe, [am 08.02.2006] nachhause geschickt, weshalb er nunmehr in Weißrussland gesucht werde. Neue Fluchtgründe habe er keine.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2010 wurde dem Antragsteller vom Bundesasylamt nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gegenständlich "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 AVG vorliege.9. Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2010 wurde dem Antragsteller vom Bundesasylamt nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da gegenständlich "entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
10. Am 15.02.2010 wurde der Antragsteller durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, neuerlich niederschriftlich befragt. Dabei gab dieser abermals an, dass er in seine Heimat nicht zurückkehren könne, da er dort umgebracht werde. Er habe Österreich seit seiner erstmaligen Antragstellung nicht verlassen. Auch habe er schon alle Gründe im ersten Asylverfahren gesagt. Hier in Österreich habe er ein Gedicht geschrieben, welches in Weißrussland in einer Zeitung veröffentlicht worden sei. Von Freunden im Herkunftsstaat habe er ein Fax erhalten, darin sei im "Folder" das Gedicht vermerkt. Diese Unterlagen habe er auch bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgelegt. Seine nunmehr vorgebrachten Gründe würden sich auf dieselben Asylgründe beziehen, welche er bereits in seinem ersten Asylverfahren angeführt habe. Er habe auch bereits alles im ersten Asylverfahren vorgelegt. In seinem Herkunftsstaat werde nach wie vor nach ihm gesucht. Sein Freund habe ihm eine Ladung geschickt. Diese sei im Briefkasten gewesen. Seine Freunde würden dort wohnen und würden auch belästigt werden, indem sie von Personen in Zivil befragt werden würden. Befragt nach seinem Privatleben in Österreich, gab der Antragsteller an, dass er fernsehe, einkaufen und spazieren gehe. Er lerne die Sprache und schreibe Bewerbungen. Er treffe seine Freunde und würde nichts Kriminelles machen. Hauptsächlich würde er warten. Er bekomme kein Geld vom Staat, sondern würde von der Unterstützung jenes Mannes leben, der eine Haftungserklärung für ihn abgegeben habe.
11. Mit Bescheid vom 23.02.2010, Zl. 10 01.111-EAST-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter Spruchpunkt II. des Bescheides der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.11. Mit Bescheid vom 23.02.2010, Zl. 10 01.111-EAST-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe gegenständlich lediglich jene Fluchtgründe, die er bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens angegeben habe, vorgebracht, weshalb sich das Parteibegehren im gegenständlichen zweiten Antrag mit jenem des ersten Antrages decken würde.
12. Gegen diesen am 23.02.2010 zugestellten Bescheid wurde am 27.02.2010 fristgerecht Beschwerde eingebracht, wobei kurz zusammengefasst ausgeführt wurde, dass es zwei Gründe für das (neuerliche) Asylansuchen geben würde. Erstens der Gesundheitszustand der Ehegattin des Antragstellers und zweitens die Verfolgung der Familie durch Regierungsorgane. Hier in Österreich sei sein Leben außer Gefahr und habe der älteste Sohn selbstständig Deutschkurse besucht und eine Prüfung gemacht.
13. Mit Erkenntnis vom 15.03.2010, Zl. D1 267456-2/2010/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005.13. Mit Erkenntnis vom 15.03.2010, Zl. D1 267456-2/2010/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde statt und behob den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005.
Der maßgebliche Grund für die Behebung durch den Asylgerichtshof war, dass es das Bundesasylamt gänzlich unterlassen hat, das vom Antragsteller vorgelegte und augenscheinlich nach Abschluss des ersten Asylantrages entstandene Beweismittel in Form einer Ladung zu berücksichtigen.
14. Am 08.06.2010 erfolgte eine abermalige Einvernahme des Antragstellers durch das Bundesasylamt. Dabei gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass die Probleme die er habe, immer noch bestehen würden und dass er nicht nach Weißrussland zurückkehren könne. Zum Beweis dafür würde die vorgelegte Ladung dienen.
15. Mit Schreiben vom 08.06.2010 übermittelte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, an Frau XXXX die vom Antragsteller vorgelegte Ladung mit dem Ersuchen um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme, da "nicht vorstellbar" sei, dass die weißrussischen Polizeibehörden eine (ohne Ausstellungsdatum verfügte) Ladung zu einer polizeilichen Befragung einfach an einer Haustür zurückgelassen hätten, ohne dass der Empfang bestätigt worden sei.15. Mit Schreiben vom 08.06.2010 übermittelte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, an Frau römisch 40 die vom Antragsteller vorgelegte Ladung mit dem Ersuchen um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme, da "nicht vorstellbar" sei, dass die weißrussischen Polizeibehörden eine (ohne Ausstellungsdatum verfügte) Ladung zu einer polizeilichen Befragung einfach an einer Haustür zurückgelassen hätten, ohne dass der Empfang bestätigt worden sei.
16. Mit Schreiben vom 19.08.2010 teilte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, Frau XXXX mit, dass die vorliegende Auskunft (sic!) nicht reichen würde. Da die betreffende Ladung kein Ausstellungsdatum habe, müsse es sich um eine Fälschung handeln, weshalb neuerlich um eine genaue Echtheitsprüfung ersucht werde.16. Mit Schreiben vom 19.08.2010 teilte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, Frau römisch 40 mit, dass die vorliegende Auskunft (sic!) nicht reichen würde. Da die betreffende Ladung kein Ausstellungsdatum habe, müsse es sich um eine Fälschung handeln, weshalb neuerlich um eine genaue Echtheitsprüfung ersucht werde.
17. Am 27.08.2010 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, ein Rechercheergebnis ein.
18. Am 06.09.2010 wurde der Antragsteller neuerlich vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich befragt und dabei insbesondere mit dem inzwischen vorhandenen Ermittlungsergebnis konfrontiert.
19. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zl. 10 01.111-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 erneut gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter Spruchpunkt II. des Bescheides der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.19. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2010, Zl. 10 01.111-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 erneut gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und unter Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.
Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der vorgelegten Ladung um eine Fälschung handle und somit zwar eine Änderung des Vorbringens vorliege, die aber keinen glaubhaften Kern aufweise.
20. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.09.2010 Beschwerde und brachte unter einem auch den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 69 Abs. 2 AVG ein. Diesen begründete er im Wesentlichen mit Verfahrensmängeln im bereits abgeschlossenen Asylverfahren, welche zur Ablehnung seines Asylantrages geführt hätten. Konkret führte der Antragsteller aus, dass er im Juli 2004 bei seiner Asylantragstellung alle bis dahin existierenden Beweismittel im Original beim Bundesasylamt abgegeben habe, ohne dafür Kopien erhalten zu haben. Erst am 08.06.2010 habe er die Beweismittel im Original wieder zurück erhalten. In sämtlichen Verfahren sei auf diese Beweismittel nicht eingegangen worden und habe er, da ihm bei der Abgabe der Beweismittel keine Kopien ausgehändigt worden wären, diese Beweismittel auch nicht vorweisen können. Aus dem Umstand, dass ihm am 08.06.2010 seine Beweismittel nur "zögerlich" zurückgegeben und dann noch einmal rückgefordert worden wären, um davon Kopien anzufertigen, würde er schließen, dass in den sechs Jahren von Juli 2004 bis Juni 2010 nicht einmal Übersetzungen angefertigt worden wären. Auch seien die ärztlichen Befunde seiner Ehegattin offensichtlich unberücksichtigt geblieben. Aus dem Umstand, dass die essentiellsten Beweise seiner Verfolgung nicht berücksichtigt worden seien und er auch keinen Zugriff darauf gehabt habe, sei es ihm auch unmöglich gewesen, diese Beweismittel zum Gegenbeweis vorzulegen. Beim Abschluss des Asylverfahrens seien die Beweisdokumente vorhanden gewesen, eine Verwertung in der Beweiswürdigung sei ihm aber erst jetzt möglich, weshalb er die Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens beantrage.Paragraph 69, Absatz 2, AVG ein. Diesen begründete er im Wesentlichen mit Verfahrensmängeln im bereits abgeschlossenen Asylverfahren, welche zur Ablehnung seines Asylantrages geführt hätten. Konkret führte der Antragsteller aus, dass er im Juli 2004 bei seiner Asylantragstellung alle bis dahin existierenden Beweismittel im Original beim Bundesasylamt abgegeben habe, ohne dafür Kopien erhalten zu haben. Erst am 08.06.2010 habe er die Beweismittel im Original wieder zurück erhalten. In sämtlichen Verfahren sei auf diese Beweismittel nicht eingegangen worden und habe er, da ihm bei der Abgabe der Beweismittel keine Kopien ausgehändigt worden wären, diese Beweismittel auch nicht vorweisen können. Aus dem Umstand, dass ihm am 08.06.2010 seine Beweismittel nur "zögerlich" zurückgegeben und dann noch einmal rückgefordert worden wären, um davon Kopien anzufertigen, würde er schließen, dass in den sechs Jahren von Juli 2004 bis Juni 2010 nicht einmal Übersetzungen angefertigt worden wären. Auch seien die ärztlichen Befunde seiner Ehegattin offensichtlich unberücksichtigt geblieben. Aus dem Umstand, dass die essentiellsten Beweise seiner Verfolgung nicht berücksichtigt worden seien und er auch keinen Zugriff darauf gehabt habe, sei es ihm auch unmöglich gewesen, diese Beweismittel zum Gegenbeweis vorzulegen. Beim Abschluss des Asylverfahrens seien die Beweisdokumente vorhanden gewesen, eine Verwertung in der Beweiswürdigung sei ihm aber erst jetzt möglich, weshalb er die Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens beantrage.
21. Mit Erkenntnis vom 04.10.2010, Zl. D1 267456-4/2010/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 statt und behob den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos.21. Mit Erkenntnis vom 04.10.2010, Zl. D1 267456-4/2010/2E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom 06.02.2010 statt und behob den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
2. Gemäß § 69 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; BGBl. Nr. 51, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und2. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 - AVG; Bundesgesetzblatt Nr. 51, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Nach Abs. 4 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Nach Absatz 4, leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 12. November 2009, Zl. D1 267456-0/2008/10E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder aufnehmen soll.3. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, dass der Asylgerichtshof das mit Erkenntnis vom 12. November 2009, Zl. D1 267456-0/2008/10E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren auf Grund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wieder aufnehmen soll.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 18. 12. 1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u. a.).
4. Im hier zu beurteilenden Fall behauptet der Antragsteller, dass eine Verwertung jener bei der ersten Instanz im Jahre 2004 vorgelegten Beweismittel im Asylverfahren nicht erfolgt sei und führt dabei im Einzelnen folgende Beweismittel an:
Parteiausweis BNF, Weißrussische Volksfront
Bericht des Krankenhauses
Drohbrief
Ebenso habe er im Jahr 2006 noch eine "Satire gegen Lukaschenko" und den Abdruck dieser Satire in der Zeitung nachgereicht.
Dazu wird Folgendes ausgeführt:
Im verfahrensgegenständlichen Erkenntnis wurde aufgrund des vom Antragsteller im Asylverfahren vorgelegten Parteiausweises festgestellt, dass der Antragsteller als einfaches Mitglied bei der weißrussischen Oppositionspartei BNF registriert sei, sich aber alleinig aus der Parteizugehörigkeit eines einfachen Mitgliedes noch keine staatliche Verfolgung ergebe (siehe dazu E des AGH v. 12.11.2009, Zl. D1 267456-0/2008/10E, Seite 4 und 14). Hinsichtlich der vom Antragsteller vorgelegten weiteren Schriftstücke (ironisches Gedicht, Drohbrief und Krankenhausbestätigung) findet sich eine ausführliche Begründung in der Beweiswürdigung, in welcher konkret ausgeführt wird, warum diese Beweismittel nicht geeignet waren, um daraus Rückschlüsse auf eine asylrelevante Verfolgung seiner Person zu ersehen (siehe dazu E des AGH v. 12.11.2009, Zl. D1 267456-0/2008/10E, Seite 16 bis 18). Alle vom Antragsteller vorgelegten Beweise vor dem Bundesasylamt und auch jene Beweismittel bzw. Schriftsätze, die er im Laufe des Verfahrens dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorgelegt hat, wurden berücksichtigt und hatte der Antragsteller auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 27.10.2009 die Möglichkeit alles vorzubringen.
Die vom Antragsteller in seinem Antrag auf Wiederaufnahme vom 15.09.2010 dargelegte Begründung, wonach die von ihm in seinem ersten Asylverfahren vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt worden seien, trifft somit nicht zu, womit es dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag schon dem Grunde nach an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG mangelt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme vom 15.09.2010 abzuweisen war.Die vom Antragsteller in seinem Antrag auf Wiederaufnahme vom 15.09.2010 dargelegte Begründung, wonach die von ihm in seinem ersten Asylverfahren vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt worden seien, trifft somit nicht zu, womit es dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag schon dem Grunde nach an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG mangelt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme vom 15.09.2010 abzuweisen war.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch noch ausgeführt, dass, soweit der Antragsteller in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgebracht hat, Befunde seiner Ehefrau seien nicht mitberücksichtigt worden, auch hier diese Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, zumal auch der Gesundheitszustand der Ehegattin in deren Verfahren ausführlich thematisiert wurde (siehe dazu E des AGH v. 12.11.2009, Zl. D1 267458-0/2008/5E, Seite 21 ff) und überdies die Befunde der Ehegattin auch für den Antragsteller in dessen Verfahren keine anderslautende Entscheidung bewirkt hätten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
10.11.2010