RS Vwgh 2005/9/6 2005/03/0017

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z4;

Rechtssatz

In der Wohnung des Bf waren eine Pumpgun in einem Raum (dem "Büro") und zwei Langwaffen im Vorraum der Wohnung als Dekorationsstücke ohne Sicherung gegen Wegnahme an der Wand aufgehängt. Der Bf bringt ua vor, er sei allein stehend und lebe alleine in seiner Wohnung, die Fenster dieser Wohnung seien mit Stahlgittern versehen und an der Wohnungstüre sei ein zweites Zylinderschloss angebracht. Trotz dieser Umstände (nach dem festgestellten Sachverhalt ist allerdings nur das Fenster eines Raumes der Wohnung vergittert) sind die Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit nicht erfüllt. Es ist nicht überhaupt ausgeschlossen, dass dritte Personen (Besucher) in der Wohnung rechtmäßig anwesend sind (vgl hiezu Grosinger/Szirba/Szymanski,

Das österreichische Waffenrecht3 (2005), 317). Das Vorbringen des Bf, die Waffen würden immer versperrt aufbewahrt werden, wenn Besucher in der Wohnung seien, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Im Hinblick darauf, dass die Waffen für jeden in der Wohnung Anwesenden an der Wand hängend ohne weiteres Hindernis zugänglich und "sofort ins Auge springend" aufbewahrt waren, sind die Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit nicht erfüllt. Der Verwahrungsmangel ist derart gravierend, dass die einmalig festgestellte Verwahrung als Grundlage der Annahme, der Bf sei nicht verlässlich, herangezogen werden durfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030017.X02

Im RIS seit

07.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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