Norm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Aber selbst unter der Annahme, dass eine aufrechte Vertretungsvollmacht dem Verein oder einem seiner Mitarbeiter erteilt worden wäre, hat der Bf. sich auch das Verhalten seines Vertreters zuzurechnen und es ist nicht ersichtlich, dass dieser Vertreter aus einem unvorhersehbaren oder unabwendbarem Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten, zumal als Grund für die Fristversäumung das Liegenlassen der bereits geschriebenen Beschwerde und Ausreise jener Person, die die Beschwerde hätte abschicken sollen, angeführt wird.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Vertretungsverhältnis, ZurechenbarkeitZuletzt aktualisiert am
12.11.2010