RS AsylGH 2010/10/20 C10 412417-2/2010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2010
beobachten
merken

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Aber selbst unter der Annahme, dass eine aufrechte Vertretungsvollmacht dem Verein oder einem seiner Mitarbeiter erteilt worden wäre, hat der Bf. sich auch das Verhalten seines Vertreters zuzurechnen und es ist nicht ersichtlich, dass dieser Vertreter aus einem unvorhersehbaren oder unabwendbarem Ereignis verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten, zumal als Grund für die Fristversäumung das Liegenlassen der bereits geschriebenen Beschwerde und Ausreise jener Person, die die Beschwerde hätte abschicken sollen, angeführt wird.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Vertretungsverhältnis, Zurechenbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten