Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
C1 406754-4/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Australien, gesetzlich vertreten durch den Sachwalter XXXX, vom 31.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2010, Zl. 10 06.588-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Australien, gesetzlich vertreten durch den Sachwalter römisch 40 , vom 31.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2010, Zl. 10 06.588-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm § 68 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:Die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.07.2010 wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.""Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.07.2010 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."
Gemäß § 41 Abs. 6 iVm § 10 Abs. 1 Z 1Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides des Bundesasylamtes rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins A, s, y, l, g, e, s, e, t, z, 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides des Bundesasylamtes rechtmäßig war.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.
Die Spruchteile II. und IV. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Die Spruchteile römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein australischer Staatsangehöriger, reiste am 08.03.2009 legal per Flugzeug in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen dahingehend, dass er seit fünfeinhalb Jahren unter polizeilicher Beobachtung stehe. Es gehe hiebei um seine Softwarefirma. Behördenvertreter von XXXX hätten einen Meineid gegen seine Firma geleistet und habe die Polizei all seine Beziehungen und sein Leben zerstört.Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen dahingehend, dass er seit fünfeinhalb Jahren unter polizeilicher Beobachtung stehe. Es gehe hiebei um seine Softwarefirma. Behördenvertreter von römisch 40 hätten einen Meineid gegen seine Firma geleistet und habe die Polizei all seine Beziehungen und sein Leben zerstört.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2009, Zl. 09 02.895-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.03.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Australien nicht zuerkannt und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Australien ausgewiesen. In Spruchteil IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2009, Zl. 09 02.895-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.03.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Australien nicht zuerkannt und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Australien ausgewiesen. In Spruchteil römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In dem hiegegen eingeleiteten Rechtsmittelverfahren behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.06.2009, Zl. B16 406.754-1/2009/4E, den angefochtenen Bescheid vom 05.05.2009 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.In dem hiegegen eingeleiteten Rechtsmittelverfahren behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.06.2009, Zl. B16 406.754-1/2009/4E, den angefochtenen Bescheid vom 05.05.2009 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde Dr. XXXX gemäß § 268 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB) zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt, da sich beim Beschwerdeführer laut Gutachten der Sachverständigen XXXX "Hinweise auf das Bestehen einer paranoiden Psychose" ergeben hätten. Der Sachwalter hat für den Beschwerdeführer gemäß § 268 Abs. 3 Z 1 ABGB die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern und behördenähnlichen Institutionen zu besorgen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde Dr. römisch 40 gemäß Paragraph 268, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB) zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt, da sich beim Beschwerdeführer laut Gutachten der Sachverständigen römisch 40 "Hinweise auf das Bestehen einer paranoiden Psychose" ergeben hätten. Der Sachwalter hat für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern und behördenähnlichen Institutionen zu besorgen.
Mit Schreiben vom 27.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt dem Sachwalter des Beschwerdeführers - der zuvor bei telefonischer Rücksprache seine Kenntnis vom Verfahrensgang sowie betreffend die niederschriftlichen Vorbringen und die weiteren Unterlagen des Asylverfahrens bestätigt hat - in Entsprechung seines Ersuchens das Erkenntnis des Asylgerichtshofes (vom 04.06.2009). Die belangte Behörde führte des Weiteren aus, es sei beabsichtigt, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und die Ausweisung nach Australien zu verfügen und werde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, hiezu bis zum 09.12.2009 eine Stellungnahme abzugeben.
In der mit 07.12.2009 datierten Stellungnahme des Sachwalters des Beschwerdeführers führte dieser aus, dass von ihm ein weiteres Vorgehen gegen eine allenfalls erfolgende Ausweisung (des Beschwerdeführers) nach Australien nicht beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführer habe ihm mitgeteilt, dass sich die "ohnehin bereits hinlänglich bekannte Situation" in der Zwischenzeit nicht geändert habe.
Dennoch habe ihn der Beschwerdeführer ersucht ergänzend auszuführen, dass dieser auch den "XXXX" am 11.08.2009 ersucht habe, die Verfolgung durch die Polizei einzustellen. Doch auch dort sei die Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers abgelehnt ("verneint") worden.
Einen weiteren konkreten Zusammenhang mit der gegenwärtigen Verfolgung vermeine der Beschwerdeführer jedenfalls darin zu erkennen, "dass er Mitglied der XXXX Party war. Dies deshalb, weil der Minister, den er für alles verantwortlich macht, [...] ebenso Mitglied dieser politischen Partei war".Einen weiteren konkreten Zusammenhang mit der gegenwärtigen Verfolgung vermeine der Beschwerdeführer jedenfalls darin zu erkennen, "dass er Mitglied der römisch 40 Party war. Dies deshalb, weil der Minister, den er für alles verantwortlich macht, [...] ebenso Mitglied dieser politischen Partei war".
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, Zl. 09 02.859-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.03.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Australien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Australien ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde in Spruchteil IV. gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, Zl. 09 02.859-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.03.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Australien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Australien ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde in Spruchteil römisch vier. gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid wurde dem Sachwalter des Beschwerdeführers am 15.12.2009 zugestellt.
Am 02.02.2010 (Datum der Postaufgabe) brachte der Sachwalter des Beschwerdeführers gemeinsam mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid des Bundesasylamtes ein.
Hierin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei dem Sachwalter am 15.12.2009 zugestellt und von diesem an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden. In der Folge sei es "aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse" zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sachwalter gekommen.
Mit Bescheid vom 24.03.2010, Zl. 09 02.859, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 24.03.2010, Zl. 09 02.859, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Sachwalter des Beschwerdeführers am 24.03.2010 zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen diese Erledigung des Bundesasylamtes wurde nicht eingebracht.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 76 FPG) angeordnet.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (Paragraph 76, FPG) angeordnet.
Mit hg. Beschluss vom 19.05.2010, Zl. C1 406754-3/2010/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit hg. Beschluss vom 19.05.2010, Zl. C1 406754-3/2010/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der bisherige Sachwalter, Dr. XXXX, seines Amtes enthoben und Mag. XXXX gemäß § 268 ABGB zum neuen Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt. Dieser hat wie sein Vorgänger gemäß § 268 Abs. 3 Z 1 ABGB die Vertretung des Beschwerdeführers vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern und behördenähnlichen Institutionen zu besorgen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der bisherige Sachwalter, Dr. römisch 40 , seines Amtes enthoben und Mag. römisch 40 gemäß Paragraph 268, ABGB zum neuen Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt. Dieser hat wie sein Vorgänger gemäß Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB die Vertretung des Beschwerdeführers vor Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern und behördenähnlichen Institutionen zu besorgen.
Am 07.07.2010 übermittelte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter, neuerlich einen schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Begründend führte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers aus, gegenständlicher Antrag sei kein Folgeantrag, da der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner (ersten) Antragstellung am 08.03.2009 nicht handlungsfähig gewesen sei. Auch sei eine nachträgliche Genehmigung des Antrages durch den Sachwalter nicht erfolgt und hätte der Bescheid vom 05.05.2009 daher weder erlassen noch dem Sachwalter zugestellt werden dürfen. Die vom früheren Sachwalter abgegebene Erklärung, dass ein Rechtsmittel "komplett aussichtslos" erschienen wäre, habe klar zum Ausdruck gebracht, dass der Antrag nicht genehmigt worden sei bzw. wäre. Demzufolge sei das Verfahren zu 09 02.859-BAG ungeachtet weiterer Entscheidungen nichtig und liege kein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor.
Am 27.07.2010 brachte der Beschwerdeführer persönlich im Beisein seines Sachwalters direkt beim Landespolizeikommando XXXX seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Rahmen der Erstbefragung an, es habe sich "in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Heimatstaat nichts geändert". Er suche neuerlich um Asyl an, da er der Meinung sei, dass sein bereits entschiedenes Verfahren nicht korrekt behandelt worden sei. Sein bisheriger Sachwalter habe seinen Fall "nicht richtig repräsentiert". Außerdem sei der Sachwalter erst viel später und nicht vom Anfang des Verfahrens an bestellt worden. Auch aus diesem Grunde sei das (erste) Verfahren ungültig. Der Beschwerdeführer habe außerdem eine Liste, woraus sich ergebe, dass der vorige Sachwalter seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Über Befragen, seit wann dem Beschwerdeführer die Änderungen seiner Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, erklärte der Beschwerdeführer, es gebe "keine Änderung".Am 27.07.2010 brachte der Beschwerdeführer persönlich im Beisein seines Sachwalters direkt beim Landespolizeikommando römisch 40 seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Rahmen der Erstbefragung an, es habe sich "in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Heimatstaat nichts geändert". Er suche neuerlich um Asyl an, da er der Meinung sei, dass sein bereits entschiedenes Verfahren nicht korrekt behandelt worden sei. Sein bisheriger Sachwalter habe seinen Fall "nicht richtig repräsentiert". Außerdem sei der Sachwalter erst viel später und nicht vom Anfang des Verfahrens an bestellt worden. Auch aus diesem Grunde sei das (erste) Verfahren ungültig. Der Beschwerdeführer habe außerdem eine Liste, woraus sich ergebe, dass der vorige Sachwalter seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Über Befragen, seit wann dem Beschwerdeführer die Änderungen seiner Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, erklärte der Beschwerdeführer, es gebe "keine Änderung".
Nach Zulassung des Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.08.2010 im Beisein seines Sachwalters an, er habe "vieles bereits im Erstverfahren vorgelegt". Der Beschwerdeführer machte Ausführungen zu seinen Problemen mit den Behörden in Australien und erklärte, dass, wenn man "die Befragung vom Asylamt in XXXX" (im Rahmen des ersten Asylverfahrens) lese, man den Fall verstehe. Über Befragen des Bundesasylamtes, dass bei Betrachtung der Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren sowie der eben getätigten Angaben des Beschwerdeführers der Eindruck entstehe, dass keine neuen Gründe hinzugekommen seien, erwiderte der Beschwerdeführer, dies treffe zu - er habe damals alles ausführlich erklärt. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er sei wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden, zumal er "dem Minister" geschrieben und ihn um Hilfe ersucht habe - dieser habe ihm aber nicht geholfen, sondern sei er vielmehr von dessen Leuten wegen seiner Mitgliedschaft bei der XXXX verfolgt worden.Nach Zulassung des Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.08.2010 im Beisein seines Sachwalters an, er habe "vieles bereits im Erstverfahren vorgelegt". Der Beschwerdeführer machte Ausführungen zu seinen Problemen mit den Behörden in Australien und erklärte, dass, wenn man "die Befragung vom Asylamt in XXXX" (im Rahmen des ersten Asylverfahrens) lese, man den Fall verstehe. Über Befragen des Bundesasylamtes, dass bei Betrachtung der Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren sowie der eben getätigten Angaben des Beschwerdeführers der Eindruck entstehe, dass keine neuen Gründe hinzugekommen seien, erwiderte der Beschwerdeführer, dies treffe zu - er habe damals alles ausführlich erklärt. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er sei wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden, zumal er "dem Minister" geschrieben und ihn um Hilfe ersucht habe - dieser habe ihm aber nicht geholfen, sondern sei er vielmehr von dessen Leuten wegen seiner Mitgliedschaft bei der römisch 40 verfolgt worden.
Er habe den zweiten Asylantrag eingebracht, weil bei dem ersten Antrag bzw. Verfahren der von ihm selbst verfassten Beschwerde gefolgt und die Entscheidung behoben worden sei. Dann sei er untersucht worden und habe einen Sachwalter bekommen, der aber nicht gemacht habe, was er von ihm gewollt habe. Bei Erlassung der zweiten Entscheidung habe er gewollt, dass der Sachwalter eine ordentliche Beschwerde mache, dies sei aber nicht geschehen. Erst als er sich an das Bezirksgericht XXXX gewandt habe, sei eine Beschwerde eingebracht worden. Diese habe sich aber als verspätet erwiesen, weil auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "abgewiesen" worden sei und der damalige Sachwalter kein Rechtsmittel erhoben habe. Daher habe der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag über seinen neuen Sachwalter eingebracht.Er habe den zweiten Asylantrag eingebracht, weil bei dem ersten Antrag bzw. Verfahren der von ihm selbst verfassten Beschwerde gefolgt und die Entscheidung behoben worden sei. Dann sei er untersucht worden und habe einen Sachwalter bekommen, der aber nicht gemacht habe, was er von ihm gewollt habe. Bei Erlassung der zweiten Entscheidung habe er gewollt, dass der Sachwalter eine ordentliche Beschwerde mache, dies sei aber nicht geschehen. Erst als er sich an das Bezirksgericht römisch 40 gewandt habe, sei eine Beschwerde eingebracht worden. Diese habe sich aber als verspätet erwiesen, weil auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "abgewiesen" worden sei und der damalige Sachwalter kein Rechtsmittel erhoben habe. Daher habe der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag über seinen neuen Sachwalter eingebracht.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.07.2010 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchteil I.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Australien nicht zuerkannt (Spruchteil II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Australien ausgewiesen (Spruchteil III.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde in Spruchteil IV. gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.07.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins.), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Australien nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Australien ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde in Spruchteil römisch vier. gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Hiegegen wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges und des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeführt, der Beschwerdeführer habe aufgrund der andauernden Probleme mit den australischen Behörden in seiner Heimat jegliche Existenzgrundlage verloren und aufgrund seiner Probleme und seiner bei ihm diagnostizierten Erkrankung sein früher vorhandenes soziales Netz in Australien verloren. Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über ein Barvermögen von 3 Euro und habe in Australien keine Ersparnisse, keine Familie und Freunde und stehe ihm für den Fall seiner Rückkehr nach Australien auch keine Unterkunft zur Verfügung. Der Beschwerdeführer befinde sich in Österreich derzeit "in aufrechter Behandlung" und verbessere seine Deutschkenntnisse. Vor seiner Verhaftung habe er bei Freunden gelebt und könne dort nach seiner Entlassung aus der Schubhaft auch wieder Aufenthalt nehmen.
Der gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers monierte insbesondere, die belangte Behörde sei der ihr obliegenden Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und könne dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, ob überhaupt irgendwelche Ermittlungen zu den zentralen Punkten des Vorbringens durchgeführt worden seien. Soweit die Behörde die mangelnde Asylrelevanz der Fluchtgründe mit der Einstufung Australiens als sicheres Herkunftsland begründet habe, sei dem entgegenzuhalten, dass gerade im Hinblick auf die als stringent eingestuften Angaben des Beschwerdeführers und der Feststellung des Bundesasylamtes, dass "aus der Distanz" schwer feststellbar sei, was tatsächlich vorgefallen wäre, ergänzende Ermittlungen etwa im Wege der österreichischen Botschaft oder im Rahmen der Beauftragung eines Vertrauensanwaltes in Australien hätten durchgeführt werden müssen. Der Umstand der Einstufung Australiens als sicherer Drittstaat entbinde die belangte Behörde nicht von der Führung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens. Dem Beschwerdeführer sei auch der Ländervorhalt des Bundesasylamtes nicht zur Kenntnis gebracht und ihm daher keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.
Das Bundesasylamt habe in der Begründung des angefochtenen Bescheides wesentliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unberücksichtigt gelassen und nicht dargelegt, ob und aus welchen Gründen die Angaben des Beschwerdeführers als nicht entscheidungsrelevant erachtet worden seien.
Die belangte Behörde habe die Angaben des Beschwerdeführers als stringent erachtet und eingeräumt, dass dieser den Eindruck vermittle, bei allen Handlungen von Seiten der Behörde immer verfolgt oder bedroht worden zu sein. Hätte die Behörde den maßgebenden Sachverhalt vollständig ermittelt und sich mit dem gesamten Vorbringen auseinandergesetzt, hätte sie feststellen müssen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, äußerst konkrete und glaubhafte Angaben zu seiner Verfolgung in Australien zu machen.
Aufgrund der Umstände, die zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt hätten, sei es diesem nicht ohne Weiteres möglich, nach seiner Rückkehr eine Erwerbstätigkeit zu finden, aus der sein Existenzminimum gesichert wäre. Auch der Erhalt von Versicherungsleistungen und die Verfügbarkeit einer erforderlichen Behandlung sei im Falle des Beschwerdeführers nicht sichergestellt. Das australische Sozialsystem sei steuerfinanziert und habe man erst nach zweijährigem Aufenthalt in Australien und Vorweisung einer Daueraufenthaltsgenehmigung ein Recht auf die Gewährung von Sozialleistungen. Die Leistungen seien überdies "deutlich niedriger als in Deutschland" und sei ungewiss, ob der Beschwerdeführer, der sich längere Zeit in Österreich aufgehalten habe, in Australien irgendwelche Sozialleistungen erhalten werde.
Die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers habe sich in allgemeinen Ausführungen zu Artikel 8 EMRK erschöpft und sei hiebei auch die jüngste Judikatur der österreichischen Höchstgerichte unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, habe seinen Aufenthalt in Österreich zum Aufbau privater Beziehungen genützt und bereits gute Deutschkenntnisse erworben. Der Beschwerdeführer sei wegen der bei ihm festgestellten paranoiden Psychose in Österreich in Behandlung und sei für ihn ein Sachwalter bestellt worden. Demgegenüber seien die Bindungen des Beschwerdeführers zu Australien völlig abgerissen, da er dort keine Freunde und Verwandten mehr habe, die ihn unterstützen könnten.
Der Sachwalter des Beschwerdeführers führte außerdem ins Treffen, dass das Verfahren des Beschwerdeführers - wie auch dem Bescheid zu entnehmen sei - zuzulassen gewesen, dem Beschwerdeführer allerdings keine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt worden sei, wodurch zwingende Verfahrensvorschriften verletzt worden seien.
Es würden daher die Anträge gestellt, 1.) dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen; 2.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; 3.) in eventu dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuzuerkennen; 3.) in eventu die Unzulässigkeit der Ausweisung festzustellen oder den betreffenden Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen; 4.) den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
Des Weiteren werde gleichzeitig der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Abschiebung nach Australien eine Unterbrechung der "erforderlichen medizinischen Behandlung" sowie eine "massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes". Da der Beschwerdeführer in Australien über kein soziales Netz verfüge, würde er durch eine Abschiebung in eine existenzbedrohende Lage geraten.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer, ein australischer Staatsangehöriger, am 08.03.2009 legal in österreichisches Bundesgebiet eingereist ist und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Nach Beendigung seines ersten Asylverfahrens mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, Zl. 09 02.859-BAG, stellte der Beschwerdeführer am 27.07.2010 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund vorgelegter Dokumente fest.
Der Beschwerdeführer hat Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen und scheint in einer seitens des Gerichtshofes eingeholten Auskunft des Strafregisters der Republik Österreich keine Verurteilung auf.
Festgestellt wird ferner, dass der Beschwerdeführer an Asthma leidet und bei ihm laut psychiatrischen Sachverständigengutachten vom XXXX "Hinweise auf das Bestehen einer paranoiden Psychose" vorliegen. Laut eigenen Angaben unterzieht sich der Beschwerdeführer diesbezüglich einer medizinischen Behandlung.Festgestellt wird ferner, dass der Beschwerdeführer an Asthma leidet und bei ihm laut psychiatrischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 "Hinweise auf das Bestehen einer paranoiden Psychose" vorliegen. Laut eigenen Angaben unterzieht sich der Beschwerdeführer diesbezüglich einer medizinischen Behandlung.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde für den Beschwerdeführer ein Sachwalter bestellt und diesem gemäß § 268 Abs. 3 Z 1 ABGB die Vertretung des Beschwerdeführers bei Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern und behördenähnlichen Institutionen übertragen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde für den Beschwerdeführer ein Sachwalter bestellt und diesem gemäß Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB die Vertretung des Beschwerdeführers bei Gerichten, Behörden, Sozialversicherungsträgern und behördenähnlichen Institutionen übertragen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der bisherige Sachwalter seines Amtes enthoben und Mag. XXXX zum neuen Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde der bisherige Sachwalter seines Amtes enthoben und Mag. römisch 40 zum neuen Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt.
Gemäß Mitteilung der BPD XXXX vom 18.10.2010 wurde der Beschwerdeführer am 12.10.2010 nach Australien abgeschoben.Gemäß Mitteilung der BPD römisch 40 vom 18.10.2010 wurde der Beschwerdeführer am 12.10.2010 nach Australien abgeschoben.
Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge keine familiären Beziehungen in Österreich. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich private Beziehungen zu Freunden aufgebaut und bemüht sich um die Erlernung der deutschen Sprache. Dass der Beschwerdeführer in Österreich einer geregelten Beschäftigung nachgegangen wäre bzw. eine sonstige, besonders enge Bindungen an Österreich hat, wurde nicht vorgebracht und haben sich auch keine Anhaltpunkte hiefür ergeben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).Verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).
Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 sowie VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 sowie VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinne, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehende Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit, könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626 und vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vgl. auch VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinne, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehende Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit, könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626 und vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Der abweisende asylrechtliche Bescheid vom 15.12.2009 wurde dem bestellten Sachwalter des Beschwerdeführers am selben Tage zugestellt und ist mangels rechtzeitig erhobener Beschwerde nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 30.12.2009 in Rechtskraft erwachsen; selbst wenn dieser Bescheid ohne (rechtswirksamen) Antrag a. i. S. erlassen wurde, wäre der Bescheid durch diesen Umstand nicht mit Nichtigkeit, sondern lediglich mit einer - lediglich im damaligen, mangels Beschwerde nicht durchzuführenden, Beschwerdeverfahren - relevanten Rechtswidrigkeit belastet (siehe etwa VfSlg 4730, 5419, 5685). Rechtswidrigkeit kann nach Rechtskraft des Bescheides - von den Fallen des § 69 AVG abgesehen - nicht mehr aufgegriffen werden.Der abweisende asylrechtliche Bescheid vom 15.12.2009 wurde dem bestellten Sachwalter des Beschwerdeführers am selben Tage zugestellt und ist mangels rechtzeitig erhobener Beschwerde nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 30.12.2009 in Rechtskraft erwachsen; selbst wenn dieser Bescheid ohne (rechtswirksamen) Antrag a. i. S. erlassen wurde, wäre der Bescheid durch diesen Umstand nicht mit Nichtigkeit, sondern lediglich mit einer - lediglich im damaligen, mangels Beschwerde nicht durchzuführenden, Beschwerdeverfahren - relevanten Rechtswidrigkeit belastet (siehe etwa VfSlg 4730, 5419, 5685). Rechtswidrigkeit kann nach Rechtskraft des Bescheides - von den Fallen des Paragraph 69, AVG abgesehen - nicht mehr aufgegriffen werden.
Nach erneuter Antragstellung am 27.07.2010 stützte sich der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren - wie seinem eigenen Vorbringen mehrfach zu entnehmen ist - ausschließlich auf die bereits im Erstverfahren angegebenen Gründe und brachte darüber hinaus lediglich zusätzliches Beweismaterial zur Vorlage.
Hinweise, wonach sich im Herkunftsland allgemein bekannte, von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände ergeben haben, die eine Änderung der asylrechtlich zu berücksichtigenden Lage für den Beschwerdeführer herbeiführen könnten, haben sich nicht ergeben.
Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder in Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt - entgegen der im angefochtenen Bescheid dargelegten Anschauung der belangten Behörde - eine entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann (vgl. hierzu auch VwGH vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431).Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder in Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt - entgegen der im angefochtenen Bescheid dargelegten Anschauung der belangten Behörde - eine entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann vergleiche hierzu auch VwGH vom 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431).
Auch unter Zugrundelegung des das Erstverfahren erledigenden Bescheides und des Amtswissens der Asylbehörde sowie des Asylgerichtshofes ist nicht zu erkennen, aus welchem Grund der Antragsteller nunmehr im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung - im Gegensatz zum Zeitpunkt der Erlassung des das Erstverfahren erledigenden Bescheides - ein reales Risiko der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 oder 3 EMRK tragen müsste bzw. dass er Gefahr liefe, mit der Todesstrafe bestraft zu werden.
Da der Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG) idgF, iVm § 66 Abs. 4 AVG berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle der belangten Behörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, und sogar eine (gegenständlich nicht erfolgte) Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung grundsätzlich nicht entgegensteht, war sohin Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes im Sinne einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache abzuändern.Da der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylGHG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle der belangten Behörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, und sogar eine (gegenständlich nicht erfolgte) Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung grundsätzlich nicht entgegensteht, war sohin Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes im Sinne einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache abzuändern.
Soweit der gesetzliche Vertreter ins Treffen geführt hat, der vorgenannte Bescheid des Bundesasylamtes sei nichtig, da der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 08.03.2009 nicht handlungsfähig gewesen sei und auch eine nachträgliche Genehmigung des Antrages durch den Sachwalter nicht erfolgt wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Sachwalterbestellung konstitutiv wirkt; ab ihrer Wirksamkeit ist die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausfallmaß keinesfalls mehr gegeben. Für die Zeit davor ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 08.05.2008, 2007/06/0167). Auch wenn im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer bereits bei Antragstellung eines Sachwalters bedurft hätte, so ist doch anzumerken, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2009, also zu einem Zeitpunkt, wo der Beschwerdeführer noch nicht unter Sachwalterschaft stand, behoben wurde. In der darauffolgenden Weiterführung des Asylverfahrens und somit auch zum Zeitpunkt der letztendlich rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 15.12.2009 war ein Sachwalter bereits bestellt.Soweit der gesetzliche Vertreter ins Treffen geführt hat, der vorgenannte Bescheid des Bundesasylamtes sei nichtig, da der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 08.03.2009 nicht handlungsfähig gewesen sei und auch eine nachträgliche Genehmigung des Antrages durch den Sachwalter nicht erfolgt wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Sachwalterbestellung konstitutiv wirkt; ab ihrer Wirksamkeit ist die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausfallmaß keinesfalls mehr gegeben. Für die Zeit davor ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 08.05.2008, 2007/06/0167). Auch wenn im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer bereits bei Antragstellung eines Sachwalters bedurft hätte, so ist doch anzumerken, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2009, also zu einem Zeitpunkt, wo der Beschwerdeführer noch nicht unter Sachwalterschaft stand, behoben wurde. In der darauffolgenden Weiterführung des Asylverfahrens und somit auch zum Zeitpunkt der letztendlich rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes vom 15.12.2009 war ein Sachwalter bereits bestellt.
Zu der vom nunmehrigen Sachwalter aufgestellten Behauptung, der Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, da die Behörde über ein Anbringen eines beschränkt Handlungsfähigen meritorisch entschieden hat, ohne vorher die Frage einer allfälligen Genehmigung durch den Sachwalter geklärt zu haben, wird im Hinblick auf die vom Sachwalter angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.1997, 96/10/0155, darauf hingewiesen, dass hiebei lediglich darauf Bezug genommen wird, dass die Behörde über die Berufung meritorisch entschieden hat, ohne vorher die Genehmigung eines Sachwalters eingeholt zu haben. Die nachträgliche Genehmigung eines Antrages ist nicht vorgesehen, insbesondere wenn im laufenden Verfahren betreffend dieses Antrages ein Sachwalter bestellt wurde und dieser die Rechte des Handlungsunfähigen wahrnehmen konnte. Auch den Ausführungen des nunmehrigen gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers, die vom früheren Sachwalter abgegebene Erklärung, ein Rechtsmittel wäre komplett aussichtslos erschienen, habe klar zum Ausdruck gebracht, dass der Antrag nicht genehmigt worden sei bzw. wäre, ist die Stellungnahme des damaligen Sachwalters des Beschwerdeführers vom 07.12.2009 entgegenzuhalten, aus welcher eine "konkludente Genehmigung" des ersten Asylverfahrens abzuleiten ist, zumal dieser dem laufenden Verfahren nicht nur in keiner Wiese widersprochen, sondern vielmehr weiteres Vorbringen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers erstattet hat.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die in gegenständlicher Rechtsmittelschrift relevierte Behauptung, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Abschiebung nach Australien eine Unterbrechung der erforderlichen medizinischen Behandlung sowie eine "massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes", nicht mit der aktuellen Länderberichten zufolge bestehenden Möglichkeit einer (Weiter-)Behandlung im Herkunftsstaat in Einklang zu bringen ist, wobei auch festzuhalten ist, dass eine mit dem psychiatrischen Status des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehende Behandlung erstmals in gegenständlicher Beschwerde - ohne Vorlage jedweder diesbezüglicher Unterlagen - behauptet wurde.
Im gesamten Vorbringen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der am 16.08.2010 selbst angegeben hat, dass er sich wohl fühle und keine physischen und psychischen Probleme habe, ist jedenfalls kein "außergewöhnlichen Umstand" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu erkennen, der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte. Auch die Bestellung eines Sachwalters indiziert für sich betrachtet noch keine solche schwere Erkrankung und ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der EGMR hinsichtlich psychischer Erkrankungen die Notwendigkeit einer zwangsweisen Einweisung der betroffenen Person in eine geschlossene Anstalt als Kriterium für das Erreichen der "hohen Schwelle" des Artikels 3 EMRK erachtet (vgl. EGMR 03.05.2007, Goncharova u. Alekseytsev, Nr. 31246/06; 04.07.2006, Fall Karim, Nr. 24171/05; 10.11.2005, Ramadan u. Ahjredini, Nr. 35989/03) und sogar eine Selbstmorddrohung, der schon entsprechende Versuche vorangegangen sind, nicht in jedem Fall zur Unzulässigkeit der Abschiebung führt, soweit der durchführende Staat für die Abschiebung entsprechende Vorkehrungen getroffen hat (vgl. EGMR 31.05.2005, Fall Ovdienko, Nr. 1383/04; 03.05.2007, Goncharova und Alekseytsev, Nr. 31246/06; 02.09.2008, Fall AA, Nr. 8594/04).Im gesamten Vorbringen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der am 16.08.2010 selbst angegeben hat, dass er sich wohl fühle und keine physischen und psychischen Probleme habe, ist jedenfalls kein "außergewöhnlichen Umstand" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu erkennen, der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte. Auch die Bestellung eines Sachwalters indiziert für sich betrachtet noch keine solche schwere Erkrankung und ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der EGMR hinsichtlich psychischer Erkrankungen die Notwendigkeit einer zwangsweisen Einweisung der betroffenen Person in eine geschlossene Anstalt als Kriterium für das Erreichen der "hohen Schwelle" des Artikels 3 EMRK erachtet vergleiche EGMR 03.05.2007, Goncharova u. Alekseytsev, Nr. 31246/06; 04.07.2006, Fall Karim, Nr. 24171/05; 10.11.2005, Ramadan u. Ahjredini, Nr. 35989/03) und sogar eine Selbstmorddrohung, der schon entsprechende Versuche vorangegangen sind, nicht in jedem Fall zur Unzulässigkeit der Abschiebung führt, soweit der durchführende Staat für die Abschiebung entsprechende Vorkehrungen getroffen hat vergleiche EGMR 31.05.2005, Fall Ovdienko, Nr. 1383/04; 03.05.2007, Goncharova und Alekseytsev, Nr. 31246/06; 02.09.2008, Fall AA, Nr. 8594/04).
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Australien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, seine existenziellen Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu sichern und lassen sowohl die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes als auch die aktuelle Medienberichterstattung zur momentanen Wirtschaftskrise überdies keinesfalls den Schluss zu, dass australischen Staatsangehörigen generell in Australien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die (Sozial-)Leistungen in Australien seien "deutlich niedriger als in Deutschland" und sei es ungewiss, ob der Beschwerdeführer, der sich längere Zeit in Österreich aufgehalten habe, "irgendwelche Sozialleistungen" erhalten würde, ist darauf hinzuweisen, dass bereits aus der in der Rechtsmittelschrift diesbezüglich zitierten Quelle (http://www.career-contact.de/?) eindeutig hervorgeht, dass "alle australischen Bürger und jeder, der eine Daueraufenthaltsgenehmigung hat" Krankenversicherungsschutz genießen und entfällt überdies den im Internet abrufbaren Informationen von "Centrelink", der in Australien insbesondere für Sozialleistungen zuständigen Regierungsbehörde (http://www.centrelink.gov.au/), für bestimmte Personenkreise - so auch für australische Staatsangehörige - die vom Beschwerdeführer konkret ins Treffen geführte zweijährige bzw. 104-wöchige Wartefrist.
Der Vollständigkeit halber ist hierbei anzumerken, dass im Laufe der beiden Asylverfahren des Beschwerdeführers keinerlei Zweifel an der - weiterhin bestehenden - australischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hervorgekommen sind.
Soweit dem Bundesasylamt die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör wegen unzureichender Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ländervorhalt angelastet wurde, ist festzuhalten, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz wie etwa die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör im Rechtmittelverfahren sanierbar bzw. durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides saniert sind (VwGH vom 26.05.2009, Zl. 2008/02/0314, mwH). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine im erstinstanzlichen Verfahren aufgetretene Verletzung des Parteiengehörs durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und durch die Möglichkeit, im Rechtmittelverfahren alles vorbringen zu können, in jenen Fällen geheilt, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehöres zu vermitteln gewesen wären (vgl. VwGH vom 07.07.2009, Zl. 2009/18/0198).Soweit dem Bundesasylamt die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör wegen unzureichender Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ländervorhalt angelastet wurde, ist festzuhalten, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz wie etwa die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör im Rechtmittelverfahren sanierbar bzw. durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides saniert sind (VwGH vom 26.05.2009, Zl. 2008/02/0314, mwH). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine im erstinstanzlichen Verfahren aufgetretene Verletzung des Parteiengehörs durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und durch die Möglichkeit, im Rechtmittelverfahren alles vorbringen zu können, in jenen Fällen geheilt, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehöres zu vermitteln gewesen wären vergleiche VwGH vom 07.07.2009, Zl. 2009/18/0198).
Zu dem vom Beschwerdeführer monierten Unterbleiben der Zulassung des Verfahrens innerhalb der 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG ist zunächst festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides - das Verfahren sei ohne weitere Befragung zugelassen worden - die Zulassung gemäß § 28 Abs. 1 AsylG durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte erfolgt; die Ausfolgung dieser Karte an den Beschwerdeführer geht aus dem Aktinhalt allerdings nicht hervor. Zumal der Beschwerdeführer auch gleichzeitig mit der Beschwerde deren Ausstellung beantragt hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine solche Karte nicht ausgefolgt wurde. Da der Beschwerde gegen die gegenständliche Entscheidung überdies - aufgrund der Aberkennung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG - weder die aufschiebende Wirkung zukam noch ihre diese vom Asylgerichtshof zuerkannt wurde, gilt das Verfahren auch nicht gemäß § 28 Abs. 3 AsylG als zugelassen.Zu dem vom Beschwerdeführer monierten Unterbleiben der Zulassung des Verfahrens innerhalb der 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ist zunächst festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides - das Verfahren sei ohne weitere Befragung zugelassen worden - die Zulassung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte erfolgt; die Ausfolgung dieser Karte an den Beschwerdeführer geht aus dem Aktinhalt allerdings nicht hervor. Zumal der Beschwerdeführer auch gleichzeitig mit der Beschwerde deren Ausstellung beantragt hat, ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine solche Karte nicht ausgefolgt wurde. Da der Beschwerde gegen die gegenständliche Entscheidung überdies - aufgrund der Aberkennung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG - weder die aufschiebende Wirkung zukam noch ihre diese vom Asylgerichtshof zuerkannt wurde, gilt das Verfahren auch nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, AsylG als zugelassen.
Da die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht innerhalb der genannten 20-Tages-Frist - sondern erst 22 Tagen nach Einbringung des Antrages - erfolgt ist, wäre das Verfahren im gegenständlichen Fall zuzulassen gewesen. Da jedoch auch eine Zulassung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 (letzter Satz) einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht (vgl. VwGH vom 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624) und auch hinsichtlich der Zuständigkeit der entscheidenden Behörde - da es sich bei der Erstaufnahmestelle und der Außenstelle des Bundesasylamtes lediglich um unterschiedliche Dienststellen derselben monokratischen Behörde handelt (vgl. VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2004/01/0373, zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997) - keine Bedenken bestehen und im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Verfahren nach Durchführung der Erstbefragung ohnedies von der Außenstelle Wien geführt wurde, steht auch die im vorliegenden Fall unterbliebene Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte einer nunmehrigen Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht entgegen.Da die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht innerhalb der genannten 20-Tages-Frist - sondern erst 22 Tagen nach Einbringung des Antrages - erfolgt ist, wäre das Verfahren im gegenständlichen Fall zuzulassen gewesen. Da jedoch auch eine Zulassung des Verfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz eins, (letzter Satz) einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht vergleiche VwGH vom 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624) und auch hinsichtlich der Zuständigkeit der entscheidenden Behörde - da es sich bei der Erstaufnahmestelle und der Außenstelle des Bundesasylamtes lediglich um unterschiedliche Dienststellen derselben monokratischen Behörde handelt vergleiche VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2004/01/0373, zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997) - keine Bedenken bestehen und im gegenständlichen Fall das erstinstanzliche Verfahren nach Durchführung der Erstbefragung ohnedies von der Außenstelle Wien geführt wurde, steht auch die im vorliegenden Fall unterbliebene Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte einer nunmehrigen Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht entgegen.
Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte war zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG dem Bundesasylamt weiterzuleiten.Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte war zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG dem Bundesasylamt weiterzuleiten.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten (§ 41 Abs. 6 AsylG).Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten (Paragraph 41, Absatz 6, AsylG).
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und hat in Österreich bzw. im EU-Raum keine Verwandte. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Der Beschwerdeführer ist am 08.03.2009 in die Republik Österreich eingereist und stellte am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist trotz der behaupteten "intensiven privaten Bindungen" ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikel 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Die sichtvermerksfreie Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet berechtigte diesen zu einem touristischen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen - darüber hinaus kam dem Beschwerdeführer keinerlei Aufenthaltsrecht, sondern ab der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 27.07.2010 - aufgrund der unterbliebenen Aberkennung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG - bis zur Erlassung der durchsetzbaren Entscheidung des Bundesasylamtes mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 24.08.2010 lediglich faktischer Abschiebeschutz zu. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikels 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Güterabwägung dadurch einfließen, dass der Beschwerdeführer behauptetermaßen bereits gute Deutschkenntnisse erworben habe.Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und hat in Österreich bzw. im EU-Raum keine Verwandte. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Der Beschwerdeführer ist am 08.03.2009 in die Republik Österreich eingereist und stellte am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist trotz der behaupteten "intensiven privaten Bindungen" ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikel 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Die sichtvermerksfreie Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet berechtigte diesen zu einem touristischen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen - darüber hinaus kam dem Beschwerdeführer keinerlei Aufenthaltsrecht, sondern ab der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 27.07.2010 - aufgrund der unterbliebenen Aberkennung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG - bis zur Erlassung der durchsetzbaren Entscheidung des Bundesasylamtes mit Zustellung an den Beschwerdeführer am 24.08.2010 lediglich faktischer Abschiebeschutz zu. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikels 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers in die Güterabwägung dadurch einfließen, dass der Beschwerdeführer behauptetermaßen bereits gute Deutschkenntnisse erworben habe.
Da sich der Beschwerdeführer laut der am 18.10.2010 eingelangten Mitteilung der BPD XXXX zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, hat sich der Asylgerichtshof - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung verhältnismäßig und im Ergebnis rechtmäßig war.Da sich der Beschwerdeführer laut der am 18.10.2010 eingelangten Mitteilung der BPD römisch 40 zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, hat sich der Asylgerichtshof - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung verhältnismäßig und im Ergebnis rechtmäßig war.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zugekommen wäre, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt bzw. gab es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen hätte können.
Gemäß § 38 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie bereits an anderer Stelle dargelegt wurde, haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine reale Gefahr einer Verletzung der vorzitierten Rechte des Beschwerdeführers ergeben. Da eine dahingehende Gefährdung des Beschwerdeführers bereits nach Durchführung einer Grobprüfung iSd § 38 Abs. 2 AsylG unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte nicht anzunehmen war, kam eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht und war der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.Wie bereits an anderer Stelle dargelegt wurde, haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine reale Gefahr einer Verletzung der vorzitierten Rechte des Beschwerdeführers ergeben. Da eine dahingehende Gefährdung des Beschwerdeführers bereits nach Durchführung einer Grobprüfung iSd Paragraph 38, Absatz 2, AsylG unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte nicht anzunehmen war, kam eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht und war der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
Aufgrund der nunmehr erfolgten Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 27.07.2010 lagen die Voraussetzungen für eine Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG sowie für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG nicht länger vor und waren die diesbezüglichen Spruchteile des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aufgrund der nunmehr erfolgten Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz vom 27.07.2010 lagen die Voraussetzungen für eine Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG sowie für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG nicht länger vor und waren die diesbezüglichen Spruchteile des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG zu führen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu führen.
Schlagworte
ABGB, Ausweisung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
30.11.2010