TE AsylGH Erkenntnis 2010/10/20 B9 312508-2/2010

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Veröffentlicht am 20.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §68 Abs1
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B9 312.508-2/2010/2E

B9 312.509-2/2010/2E

B9 312.510-2/2010/2E

B9 312.511-2/2010/2E

B9 312.512-2/2010/2E

B9 312.513-2/2010/2E

B9 406.581-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 10 05.930-EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 10 05.930-EAST Ost zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 10 05.931-EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 10 05.931-EAST Ost zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 10 05.932-EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 10 05.932-EAST Ost zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 10 05.935-EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 10 05.935-EAST Ost zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 10 05.934-EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 10 05.934-EAST Ost zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 10 05.933-EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 10 05.933-EAST Ost zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen Siebentbeschwerdeführerin XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 10 05.936-EAST Ost zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen Siebentbeschwerdeführerin römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zl. 10 05.936-EAST Ost zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerdeführer brachten vor, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und Angehörige der Volksgruppe der Roma aus der Gemeinde XXXX zu sein und die in den Sprüchen angeführten Namen zu führen. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 21.09.2006 gemeinsam mit ihren zu diesem Zeitpunkt minderjährigen gemeinsamen Kindern (den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern) illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag für sich und als gesetzliche Vertreter für ihre Kinder jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Bei dieser Gelegenheit wiesen sich XXXX und XXXX mit ihren am XXXX durch das MUP in XXXX ausgestellten bosnischen Reisepässen aus, in denen die Kinder XXXX und XXXX (bei der Mutter) und XXXX und XXXX (beim Vater) miteingetragen sind.Die Beschwerdeführer brachten vor, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und Angehörige der Volksgruppe der Roma aus der Gemeinde römisch 40 zu sein und die in den Sprüchen angeführten Namen zu führen. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 21.09.2006 gemeinsam mit ihren zu diesem Zeitpunkt minderjährigen gemeinsamen Kindern (den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern) illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag für sich und als gesetzliche Vertreter für ihre Kinder jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Bei dieser Gelegenheit wiesen sich römisch 40 und römisch 40 mit ihren am römisch 40 durch das MUP in römisch 40 ausgestellten bosnischen Reisepässen aus, in denen die Kinder römisch 40 und römisch 40 (bei der Mutter) und römisch 40 und römisch 40 (beim Vater) miteingetragen sind.

Der Erstbeschwerdeführer reiste erstmals bereits am 05.02.2006 mit seinem Bruder illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.02.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er in XXXX geschlagen worden sei, da ihm einige Moslems vorwerfen würden, auf der serbischen Seite im Krieg teilgenommen zu haben. Er sei von 1992 bis 1994 laufend misshandelt worden, im Juni 2005 hätten die Probleme wieder begonnen. Danach sei er im Juli 2005 nach Slowenien, von wo er jedoch aufgrund von Problemen seiner in Bosnien verbliebenen Familie mit den Serben wieder nach Bosnien zurückkehren habe müssen. Daraufhin hätte er seine Familie für eine Woche bei Verwandten in XXXX in Sicherheit gebracht. Als sie von dort nach XXXX zurückgekehrt seien, hätten die Probleme wieder angefangen.Der Erstbeschwerdeführer reiste erstmals bereits am 05.02.2006 mit seinem Bruder illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.02.2006 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er in römisch 40 geschlagen worden sei, da ihm einige Moslems vorwerfen würden, auf der serbischen Seite im Krieg teilgenommen zu haben. Er sei von 1992 bis 1994 laufend misshandelt worden, im Juni 2005 hätten die Probleme wieder begonnen. Danach sei er im Juli 2005 nach Slowenien, von wo er jedoch aufgrund von Problemen seiner in Bosnien verbliebenen Familie mit den Serben wieder nach Bosnien zurückkehren habe müssen. Daraufhin hätte er seine Familie für eine Woche bei Verwandten in römisch 40 in Sicherheit gebracht. Als sie von dort nach römisch 40 zurückgekehrt seien, hätten die Probleme wieder angefangen.

Der Erstbeschwerdeführer reiste in der Folge nach Verhängung der Schubhaft am 23.02.2006 unter Gewährung einer Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück, ohne den Ausgang seines (ersten) Asylverfahrens in Österreich abzuwarten. Dieses wurde daraufhin am 23.02.2006 gem. § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Der Erstbeschwerdeführer reiste in der Folge nach Verhängung der Schubhaft am 23.02.2006 unter Gewährung einer Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und kehrte in seinen Herkunftsstaat zurück, ohne den Ausgang seines (ersten) Asylverfahrens in Österreich abzuwarten. Dieses wurde daraufhin am 23.02.2006 gem. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

In der Folge reiste er gemeinsam mit den übrigen Beschwerdeführern am 21.09.2006 erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am selben Tag für sich und als gesetzliche Vertreterin für die gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, jeweils eigene Anträge auf internationalen Schutz.In der Folge reiste er gemeinsam mit den übrigen Beschwerdeführern am 21.09.2006 erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am selben Tag für sich und als gesetzliche Vertreterin für die gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , jeweils eigene Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.09.2006 gab der Erstbeschwerdeführer XXXX zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Familie und er der Minderheit der Roma angehören würden und sie deshalb von "den Serben" schlecht behandelt und tätlich angegriffen worden seien. Er habe auch zwei Verletzungen durch einen Messerangriff erlitten.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.09.2006 gab der Erstbeschwerdeführer römisch 40 zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Familie und er der Minderheit der Roma angehören würden und sie deshalb von "den Serben" schlecht behandelt und tätlich angegriffen worden seien. Er habe auch zwei Verletzungen durch einen Messerangriff erlitten.

Am 27.09.2006 und 30.01.2007 fanden in der Folge jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache niederschriftliche Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt statt.

Im Zuge dessen gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, seit 1994 mit einem ihm namentlich bekannten Serben Probleme zu haben. Dieser Mann sei von der Polizei gekündigt worden und sei nun der größte Mafia-Organisator; jetzt sei er in XXXX und tue was er wolle, die Polizei tue aber nichts gegen ihn. Mit diesem habe er bis zum Jahre 2005 immer dieselben Probleme gehabt. Danach habe sich der Erstbeschwerdeführer an verschiedenen Orten in Europa (Belgien, Slowenien) und in seinem Herkunftsland aufgehalten.Im Zuge dessen gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, seit 1994 mit einem ihm namentlich bekannten Serben Probleme zu haben. Dieser Mann sei von der Polizei gekündigt worden und sei nun der größte Mafia-Organisator; jetzt sei er in römisch 40 und tue was er wolle, die Polizei tue aber nichts gegen ihn. Mit diesem habe er bis zum Jahre 2005 immer dieselben Probleme gehabt. Danach habe sich der Erstbeschwerdeführer an verschiedenen Orten in Europa (Belgien, Slowenien) und in seinem Herkunftsland aufgehalten.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab hinsichtlich der Fluchtgründe für sich und die gemeinsamen Kinder an, aus denselben Gründen wie ihr Mann ihre Heimat verlassen zu haben, zumal sie ihren Mann nunmehr begleiten habe wollen, weil sie mit den Kindern nicht mehr von diesem getrennt in Bosnien verbleiben habe wollen. Zudem habe dieser Mann auch sie und ihre Kinder laufend bedroht. So habe ihr Sohn (XXXX) auch nicht ohne Angst zur Schule gehen können.Die Zweitbeschwerdeführerin gab hinsichtlich der Fluchtgründe für sich und die gemeinsamen Kinder an, aus denselben Gründen wie ihr Mann ihre Heimat verlassen zu haben, zumal sie ihren Mann nunmehr begleiten habe wollen, weil sie mit den Kindern nicht mehr von diesem getrennt in Bosnien verbleiben habe wollen. Zudem habe dieser Mann auch sie und ihre Kinder laufend bedroht. So habe ihr Sohn (römisch 40 ) auch nicht ohne Angst zur Schule gehen können.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 21.05.2007, Zl. 06 10.029-BAL, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 21.05.2007, Zl. 06 10.029-BAL, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf dabei umfassende Feststellungen zur allgemeinen Situation und der spezifischen Lage der Roma in Bosnien und Herzegowina und gelangte zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation durch den Mann aufgrund von Widersprüchen nicht den Tatsachen entspreche. Selbst bei Wahrunterstellung läge in diesem behaupteten Vorfall ein krimineller Hintergrund vor, dem keine vom Staat geduldete ethnisch motivierte Gewalt zugrunde liege.

Betreffend der Zweitbeschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder XXXX, XXXX, XXXX und XXXX ergingen mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.05. bzw. 22.05.2007, Zlen. 06 10.031 (Mutter) und 06 10.078 - 10.081-BAL (Kinder), im Ergebnis gleichlautende Entscheidungen.Betreffend der Zweitbeschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ergingen mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.05. bzw. 22.05.2007, Zlen. 06 10.031 (Mutter) und 06 10.078 - 10.081-BAL (Kinder), im Ergebnis gleichlautende Entscheidungen.

Das Bundesasylamt führte dazu im Bescheid der Mutter XXXX aus, dass die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin und ihres Gatten in wesentlichen Punkten gravierende Abweichungen bzw. Widersprüche aufweisen, und sich solche auch zwischen ihren Aussagen in der Erstaufnahmestelle und in der Außenstelle ergeben würden, weshalb ihr Vorbringen ebenso nicht den Tatsachen entsprochen habe. Gleichzeitig ging das Bundesasylamt von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der bosnischen Sicherheitsbehörden im Falle von kriminellen Übergriffen und Handlungen auf die Zweitbeschwerdeführerin aus, sofern diesbezüglich Anzeige erstattet werde.Das Bundesasylamt führte dazu im Bescheid der Mutter römisch 40 aus, dass die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin und ihres Gatten in wesentlichen Punkten gravierende Abweichungen bzw. Widersprüche aufweisen, und sich solche auch zwischen ihren Aussagen in der Erstaufnahmestelle und in der Außenstelle ergeben würden, weshalb ihr Vorbringen ebenso nicht den Tatsachen entsprochen habe. Gleichzeitig ging das Bundesasylamt von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der bosnischen Sicherheitsbehörden im Falle von kriminellen Übergriffen und Handlungen auf die Zweitbeschwerdeführerin aus, sofern diesbezüglich Anzeige erstattet werde.

Gegen diese erstinstanzlichen Bescheide richteten sich die mit Schreiben vom 29.05.2007 fristgerecht eingebrachten Berufungen.

Am XXXX wurde schließlich das fünfte Kind (die Siebentbeschwerdeführerin), die Tochter XXXX, in Österreich nachgeboren. Für diese wurde am 21.04.2007 vom Vater als gesetzlicher Vertreter unter Vorlage ihrer österreichischen Geburtsurkunde im Familieverfahren ein Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG bezogen auf den Antrag auf internationalen Schutz ihres Vaters eingebracht. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe, und würden für sie dessen Fluchtgründe gelten.Am römisch 40 wurde schließlich das fünfte Kind (die Siebentbeschwerdeführerin), die Tochter römisch 40 , in Österreich nachgeboren. Für diese wurde am 21.04.2007 vom Vater als gesetzlicher Vertreter unter Vorlage ihrer österreichischen Geburtsurkunde im Familieverfahren ein Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG bezogen auf den Antrag auf internationalen Schutz ihres Vaters eingebracht. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe, und würden für sie dessen Fluchtgründe gelten.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 13.05.2009, Zl. 09 04.780-BAL, wurde dieser Antrag der Siebentbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 13.05.2009, Zl. 09 04.780-BAL, wurde dieser Antrag der Siebentbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen.

Dagegen richtete sich die mit Schreiben vom 15.05.2009 fristgerecht eingebrachte Beschwerde an den Asylgerichtshof.

In der Folge wurden die von den Beschwerdeführern eingebrachten Rechtsmittel mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 14.10.2009, Zlen 312.508 - 312.513-1/2008 bzw. 406.851-1/2009 (XXXX) gem. §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen. Im Verfahren der Eltern wurde dazu festgestellt, dass die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keiner asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt seien. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ein die Flucht der Familie auslösendes Ereignis nicht schlüssig darzulegen vermochte. Zur insbesondere vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungssituation der Familie durch XXXX gelangte der Asylgerichtshof in einer Gesamtbetrachtung zu dem Schluss, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entsprochen habe, da es sich aufgrund der aufgetretenen Widersprüche und der Unplausibilitäten der Angaben und insbesondere auch aufgrund der aufgetretenen Divergenzen zwischen den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und jenen seiner Ehefrau als nicht glaubwürdig erweise. Auch hätten die Beschwerdeführer nicht dazulegen vermocht, ihr Haus in XXXX tatsächlich verkauft zu haben. Im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach wie vor über eine ausreichende Wohnmöglichkeit in ihrem Herkunftsstaat verfügen würden und - mangels hinreichend konkreter Behauptung - auch nicht lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wären. Dies selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung das Haus verkauft zu haben, zumal sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht hätten, nach wie vor über Verwandte im Herkunftsstaat zu verfügen und der familiäre Zusammenhalt im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblich sei. Zudem seien die Beschwerdeführer in Bosnien registriert und ergebe sich daraus ein Anrecht auf Unterstützung bei der Sicherung grundlegender Bedürfnisse, der Gesundheitsversorgung, der sozialen Eingliederung und der Ausbildung der Kinder.In der Folge wurden die von den Beschwerdeführern eingebrachten Rechtsmittel mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 14.10.2009, Zlen 312.508 - 312.513-1/2008 bzw. 406.851-1/2009 (römisch 40 ) gem. Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen. Im Verfahren der Eltern wurde dazu festgestellt, dass die Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keiner asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt seien. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführer ein die Flucht der Familie auslösendes Ereignis nicht schlüssig darzulegen vermochte. Zur insbesondere vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungssituation der Familie durch römisch 40 gelangte der Asylgerichtshof in einer Gesamtbetrachtung zu dem Schluss, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entsprochen habe, da es sich aufgrund der aufgetretenen Widersprüche und der Unplausibilitäten der Angaben und insbesondere auch aufgrund der aufgetretenen Divergenzen zwischen den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und jenen seiner Ehefrau als nicht glaubwürdig erweise. Auch hätten die Beschwerdeführer nicht dazulegen vermocht, ihr Haus in römisch 40 tatsächlich verkauft zu haben. Im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach wie vor über eine ausreichende Wohnmöglichkeit in ihrem Herkunftsstaat verfügen würden und - mangels hinreichend konkreter Behauptung - auch nicht lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wären. Dies selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung das Haus verkauft zu haben, zumal sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht hätten, nach wie vor über Verwandte im Herkunftsstaat zu verfügen und der familiäre Zusammenhalt im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblich sei. Zudem seien die Beschwerdeführer in Bosnien registriert und ergebe sich daraus ein Anrecht auf Unterstützung bei der Sicherung grundlegender Bedürfnisse, der Gesundheitsversorgung, der sozialen Eingliederung und der Ausbildung der Kinder.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2009, Zl. U 2785-2791/09-4, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der sich gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 14.10.2009 richtenden Beschwerden abgelehnt.

Die Beschwerdeführer stellten am 07.07.2010 jeweils einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret des BPK Baden, führte der Erstbeschwerdeführer aus, im November 2009 nach Belgien gereist zu sein, wo sie einen Asylantrag gestellt hätten. Aufgrund der ablehnenden Erledigung hätten sie in der Folge am 11.03.2010 Belgien verlassen müssen. Sie seien in Begleitung von zwei belgischen Polizeibeamten mit dem Zug nach Slowenien und weiter in ihren Herkunftsstaat gereist. In Bosnien hätten sie sich bis zum Vortag aufgehalten.

Er habe dabei gehofft, dass sich die Lage beruhigt habe. Seine in Berlin lebende Schwester habe sie aber gewarnt, dass es schlimmer geworden sei, und sein Nachbar und seine Söhne überall Morddrohungen gegen ihn ausgesprochen hätten. Aus diesem Grunde sei er nicht in XXXX geblieben, sondern mit seiner Familie nach XXXX gegangen, wo sie bis zum gestrigen Tag in einem Zelt gelebt hätten. In Bosnien würden sie keine Zukunft mehr haben.Er habe dabei gehofft, dass sich die Lage beruhigt habe. Seine in Berlin lebende Schwester habe sie aber gewarnt, dass es schlimmer geworden sei, und sein Nachbar und seine Söhne überall Morddrohungen gegen ihn ausgesprochen hätten. Aus diesem Grunde sei er nicht in römisch 40 geblieben, sondern mit seiner Familie nach römisch 40 gegangen, wo sie bis zum gestrigen Tag in einem Zelt gelebt hätten. In Bosnien würden sie keine Zukunft mehr haben.

Auf Vorhalt führte der Beschwerdeführer ausdrücklich als neue Fluchtgründe (für seine Familie) an, in seiner Heimat nichts mehr zu haben. Er könne sich auch nicht frei bewegen, weil der Nachbar Morddrohungen ausgesprochen habe; dieser gehöre der serbischen Volksgruppe an und hasse Roma. Der Beschwerdeführer habe Angst um das Leben seiner Familie, seine Kinder würden in ihrer Heimat keine Zukunft haben.

In der Folge fand am 22.07.2010 eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die serbische Sprache statt.

Bei dieser brachte der Erstbeschwerdeführer für seine Familie vor, dass diese ein Trauma erlitten habe. Sie wären verprügelt worden, seinem Sohn XXXX hätten sie die Spitze des linken Daumens abgeschnitten. Er habe sich nach seiner Rückkehr nach Bosnien aus Belgien nicht einmal einen Tag in XXXX aufhalten dürfen, wo seine Schwester lebe. Sie habe ihm bei ihrem ersten Zusammentreffen erzählt, das sein früherer Nachbar, der seinem Sohn auch die Fingerspitze abgeschnitten habe, bereits von seiner Rückkehr nach Bosnien wisse und seither auf ihn warten würde.Bei dieser brachte der Erstbeschwerdeführer für seine Familie vor, dass diese ein Trauma erlitten habe. Sie wären verprügelt worden, seinem Sohn römisch 40 hätten sie die Spitze des linken Daumens abgeschnitten. Er habe sich nach seiner Rückkehr nach Bosnien aus Belgien nicht einmal einen Tag in römisch 40 aufhalten dürfen, wo seine Schwester lebe. Sie habe ihm bei ihrem ersten Zusammentreffen erzählt, das sein früherer Nachbar, der seinem Sohn auch die Fingerspitze abgeschnitten habe, bereits von seiner Rückkehr nach Bosnien wisse und seither auf ihn warten würde.

Konkret befragt bestätigte der Erstbeschwerdeführer, dass sich seine Fluchtgründe immer noch auf die Probleme mit diesem ehemaligen Nachbarn beziehen würden; er habe aus Angst vor diesem das Land erneut verlassen, da dieser ihn bedroht habe. Auch habe er von keiner Seite Hilfe bekommen, weshalb er wegen der Bedrohung auch nirgendwo melden habe können, was er mit seinem Sohn gemacht habe.

Am selben Tag gab die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die gemeinsamen minderjährigen Kinder niederschriftlich und im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die serbische Sprache befragt an, Probleme mit den Nerven zu haben. Sie habe in Belgien Tabletten gegen diese Nervenkrankheit bekommen, habe aber keine mehr; auch habe sie die Verpackung schon weggeworfen. Sie werde sich in der Beratungsstelle auch an die tätigen Ärzte diesbezüglich wenden.

In Bosnien hätten sie unter einer Plane geschlafen, da sie kein zu Hause mehr gehabt hätten. Sie hätten schon vor vier Jahren, als sie das erste Mal nach Österreich gekommen seien, ihr Elternhaus verkauft; nunmehr hätten sie keine Unterkunft mehr. Sie hätten in Belgien eine schriftliche Aufforderung zum Verlassen des Landes erhalten, worauf sie dann mit dem Zug nach Bosnien gefahren seien. Dabei seien sie bis zur Grenze - sie wisse aber nicht bis zu welcher - von zwei Zivilbeamten begleitet worden. Nach der Grenze wären sie mit dem Bus weitergefahren. Auf Vorhalt, wie sie sich nunmehr erklären könne, weshalb sich die belgischen an die österreichischen Behörden wenden würden (vgl. AS 39), um ihre Familie nach Österreich zu überstellen, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten einfach Belgien verlassen müssen. Den Zettel mit der Abschiebung, den sie von den belgischen Behörden erhalten hätten, hätten sie aber verloren, sie hätten alles unter einer Plane gelassen. Da sie nicht gewusst hätten, wohin sie fahren sollten, sind sie dann nach Bosnien gefahren. Dort hätten sie in XXXX etwa zweieinhalb Monate unter einer Plane geschlafen.In Bosnien hätten sie unter einer Plane geschlafen, da sie kein zu Hause mehr gehabt hätten. Sie hätten schon vor vier Jahren, als sie das erste Mal nach Österreich gekommen seien, ihr Elternhaus verkauft; nunmehr hätten sie keine Unterkunft mehr. Sie hätten in Belgien eine schriftliche Aufforderung zum Verlassen des Landes erhalten, worauf sie dann mit dem Zug nach Bosnien gefahren seien. Dabei seien sie bis zur Grenze - sie wisse aber nicht bis zu welcher - von zwei Zivilbeamten begleitet worden. Nach der Grenze wären sie mit dem Bus weitergefahren. Auf Vorhalt, wie sie sich nunmehr erklären könne, weshalb sich die belgischen an die österreichischen Behörden wenden würden vergleiche AS 39), um ihre Familie nach Österreich zu überstellen, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten einfach Belgien verlassen müssen. Den Zettel mit der Abschiebung, den sie von den belgischen Behörden erhalten hätten, hätten sie aber verloren, sie hätten alles unter einer Plane gelassen. Da sie nicht gewusst hätten, wohin sie fahren sollten, sind sie dann nach Bosnien gefahren. Dort hätten sie in römisch 40 etwa zweieinhalb Monate unter einer Plane geschlafen.

Mit Schreiben vom 03.08.2010 wurde seitens der zuständigen belgischen Behörde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer am 27.11.2009 in Belgien Asylanträge gestellt hätten. Sie wären in der Folge aufgrund einer freiwilligen Ausreise nach Österreich überstellt worden. Zu diesem Zweck hätten sie am 11.03.2010 die Aufforderung erhalten, in jenen Mitgliedsstaat (Österreich) zurückzukehren, der für ihren Asylantrag zuständig sei. Das ausgestellte Laissez-Passer Dokument sei bis XXXX gültig gewesen (vgl. Schreiben im Annex zum 3. Asylantrag beim Mann).Mit Schreiben vom 03.08.2010 wurde seitens der zuständigen belgischen Behörde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer am 27.11.2009 in Belgien Asylanträge gestellt hätten. Sie wären in der Folge aufgrund einer freiwilligen Ausreise nach Österreich überstellt worden. Zu diesem Zweck hätten sie am 11.03.2010 die Aufforderung erhalten, in jenen Mitgliedsstaat (Österreich) zurückzukehren, der für ihren Asylantrag zuständig sei. Das ausgestellte Laissez-Passer Dokument sei bis römisch 40 gültig gewesen vergleiche Schreiben im Annex zum 3. Asylantrag beim Mann).

Am 01.09.2010 erfolgte eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt.

Der Erstbeschwerdeführer führte in dieser auf Befragen aus, dass er ein Reisedokument von der belgischen Asylbehörde und eines der Caritas erhalten habe. Er bleibe auch dabei, dass er nach Bosnien zurückgekehrt sei.

Nach Kenntnis der Absicht des Bundesasylamtes, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab er weiters an, nach seiner erneuten Rückkehr nach Bosnien mit seiner Familie in einem Zelt gelebt zu haben; er habe kein Haus mehr gehabt, da dieses früher verkauft worden sei. Mit dem Erlös daraus habe er in XXXX gelebt, später aber kein Geld mehr gehabt. Sie seien dann zu seiner Schwester nach XXXX gegangen. Diese habe ihm gesagt, dass es für ihn besser wäre, die Stadt zu verlassen, da der Mann mitbekommen habe, dass er wieder nach XXXX zurückkehren werde. Es handle sich bei diesem Mann um seinen Nachbarn, den Besitzer des Kaffeehauses mit dem Namen "XXXX". Es sei derselbe Mann und dessen Familie, der Nachbar, der sie bedroht habe. Er habe dieses Problem auch schon zur Gänze im Vorverfahren geschildert. Auf Vorhalt bestätigte er ausdrücklich, dass es der gleiche Fluchtgrund wie im Erstverfahren sei. Er habe nunmehr Angst um seine Kinder und könne nicht in Bosnien bleiben. Seinem Kind sei der Finger abgeschnitten worden. Als er dies der Polizei melden habe wollen, habe man ihm gesagt, dass er in sein Land gehen solle. Andere Probleme außer mit diesem Mann habe er keine. Er könne nichts anderes angeben. Damals sei er von diesem mit einem Messer attackiert und mit einem Schlagstock geschlagen worden; auch das habe er schon im ersten Verfahren angegeben - es sei die Wahrheit.Nach Kenntnis der Absicht des Bundesasylamtes, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab er weiters an, nach seiner erneuten Rückkehr nach Bosnien mit seiner Familie in einem Zelt gelebt zu haben; er habe kein Haus mehr gehabt, da dieses früher verkauft worden sei. Mit dem Erlös daraus habe er in römisch 40 gelebt, später aber kein Geld mehr gehabt. Sie seien dann zu seiner Schwester nach römisch 40 gegangen. Diese habe ihm gesagt, dass es für ihn besser wäre, die Stadt zu verlassen, da der Mann mitbekommen habe, dass er wieder nach römisch 40 zurückkehren werde. Es handle sich bei diesem Mann um seinen Nachbarn, den Besitzer des Kaffeehauses mit dem Namen "XXXX". Es sei derselbe Mann und dessen Familie, der Nachbar, der sie bedroht habe. Er habe dieses Problem auch schon zur Gänze im Vorverfahren geschildert. Auf Vorhalt bestätigte er ausdrücklich, dass es der gleiche Fluchtgrund wie im Erstverfahren sei. Er habe nunmehr Angst um seine Kinder und könne nicht in Bosnien bleiben. Seinem Kind sei der Finger abgeschnitten worden. Als er dies der Polizei melden habe wollen, habe man ihm gesagt, dass er in sein Land gehen solle. Andere Probleme außer mit diesem Mann habe er keine. Er könne nichts anderes angeben. Damals sei er von diesem mit einem Messer attackiert und mit einem Schlagstock geschlagen worden; auch das habe er schon im ersten Verfahren angegeben - es sei die Wahrheit.

In Bosnien würden noch Verwandte väterlicherseits leben, seine Eltern wären bereits verstorben. Die Verwandten seiner Frau würden sich alle in Amerika befinden. Nach dem Tod seines Vaters wären dessen Nutztiere verkauft worden, er selbst habe das Haus bekommen. Angeben wolle er noch, dass seine Kinder schon gut Deutsch und nicht mehr gut Bosnisch sprechen, da sie miteinander Romanes reden würden. Seine Familie würde in Österreich nie Probleme mit der Polizei gehabt haben, seine Kinder würden auch regelmäßig die Schule besuchen. Damit wolle er sagen, dass sie auch hier integriert seien.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin wiederholte in ihrer Einvernahme, von Belgien nach Bosnien gefahren zu sein. Dort hätte sie zunächst in XXXX in der Nähe des Bahnhofes in einem Zelt geschlafen. Sie habe betteln wollen, was ihr Mann ihr aber verboten habe. Danach seien sie zu seiner Schwester nach XXXX gegangen. Diese habe ihnen gesagt, dass sie wegen dieses Mannes sofort wieder flüchten müssten. Befragt zur Veränderung ihres nunmehrigen Fluchtvorbringens gab die Zweitbeschwerdeführerin an, wegen ihrer Kinder Angst zu haben, nach Hause zu fahren. Sie würden hier keine Probleme haben, seien vier Jahre hier zur Schule gegangen und hätten auch nicht gestohlen; ihre Tochter XXXX sei hier geboren. Sie sei hierher gekommen, um zu bitten, ihre Familie zu akzeptieren. Sie wisse nicht, was sie Neues vorbringen solle; sie wolle wegen ihrer Kinder nicht mehr zurückgehen. Ihr Nachbar habe die Familie angegriffen, ihr Sohn wäre in der Schule geschlagen worden, und habe ihr Nachbar ihm den Finger abgeschnitten.Auch die Zweitbeschwerdeführerin wiederholte in ihrer Einvernahme, von Belgien nach Bosnien gefahren zu sein. Dort hätte sie zunächst in römisch 40 in der Nähe des Bahnhofes in einem Zelt geschlafen. Sie habe betteln wollen, was ihr Mann ihr aber verboten habe. Danach seien sie zu seiner Schwester nach römisch 40 gegangen. Diese habe ihnen gesagt, dass sie wegen dieses Mannes sofort wieder flüchten müssten. Befragt zur Veränderung ihres nunmehrigen Fluchtvorbringens gab die Zweitbeschwerdeführerin an, wegen ihrer Kinder Angst zu haben, nach Hause zu fahren. Sie würden hier keine Probleme haben, seien vier Jahre hier zur Schule gegangen und hätten auch nicht gestohlen; ihre Tochter römisch 40 sei hier geboren. Sie sei hierher gekommen, um zu bitten, ihre Familie zu akzeptieren. Sie wisse nicht, was sie Neues vorbringen solle; sie wolle wegen ihrer Kinder nicht mehr zurückgehen. Ihr Nachbar habe die Familie angegriffen, ihr Sohn wäre in der Schule geschlagen worden, und habe ihr Nachbar ihm den Finger abgeschnitten.

Zu ihrer Familie befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, zwei Schwestern und einen Bruder in Amerika zu haben. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter würde in Bosnien leben.

In Österreich sei sie bei einer Untersuchung gewesen, und habe man ihr gesagt, dass sie ein schwaches Herz habe. Sie bekomme Probleme, wenn sie sich Sorgen mache. Seit sie erfahren hatten, dass sie Österreich verlassen müssten, bekämen sie auch Tabletten. Sie könne nicht lesen und schreiben, weshalb sie deren Namen nicht genau wisse. Sie lege diese - Clavamox 1g (ein Breitbandantibiotikum) und Berodual Dosieraerosol (zur Inhalation) - aber vor. Ebenso lege sie einen Röntgenbefund vor.

Im Folgenden seinen - soweit entscheidungserheblich - die eigenen Angaben der ebenfalls einvernommenen ältesten minderjährigen Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin XXXX und XXXX zusammengefasst dargestellt:Im Folgenden seinen - soweit entscheidungserheblich - die eigenen Angaben der ebenfalls einvernommenen ältesten minderjährigen Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 und römisch 40 zusammengefasst dargestellt:

XXXX gab an, dass ihre Familie in ihrer Heimat Probleme mit einem Mann habe, der sie immer bedrohe. Im Zuge eines Streites, den sie in der Schule mit dessen Sohn gehabt habe und den ihr Bruder beobachtet habe, sei sie von diesem geschlagen worden. Daraufhin habe ihn ihr Bruder geschlagen, was wiederum der Nachbar gesehen habe, der sie und ihren Bruder daraufhin geschlagen habe. In der Folge sei es dann zu einer Schlägerei zwischen diesem Nachbarn und ihrem Vater gekommen, wobei der Mann im Zuge dessen ihrem Bruder auf den Finger gestiegen sei und diesen dabei gebrochen habe. Im Krankenhaus habe er abgenommen werden müssen. Es sei dann auch die Polizei gekommen; sie habe sich dann aber nicht um sie, sondern um den Nachbarn gekümmert. Konkret befragt, bestätigte sie weiters, dass es sich bei dieser Person um dieselbe handle, wie jene, als sie zum ersten Mal aus Bosnien geflohen seien. Nach Österreich seien sie nunmehr wieder gekommen, weil die Schwester ihres Vaters ihnen gesagt hätte, dass es immer noch die gleichen Probleme gebe. Neben den Problemen mit diesem Nachbarn würden keine neuen Probleme bestehen, die damals im Jahre 2006 noch nicht bestanden hätten (vgl. AS 69-73 in ihrem Akt).römisch 40 gab an, dass ihre Familie in ihrer Heimat Probleme mit einem Mann habe, der sie immer bedrohe. Im Zuge eines Streites, den sie in der Schule mit dessen Sohn gehabt habe und den ihr Bruder beobachtet habe, sei sie von diesem geschlagen worden. Daraufhin habe ihn ihr Bruder geschlagen, was wiederum der Nachbar gesehen habe, der sie und ihren Bruder daraufhin geschlagen habe. In der Folge sei es dann zu einer Schlägerei zwischen diesem Nachbarn und ihrem Vater gekommen, wobei der Mann im Zuge dessen ihrem Bruder auf den Finger gestiegen sei und diesen dabei gebrochen habe. Im Krankenhaus habe er abgenommen werden müssen. Es sei dann auch die Polizei gekommen; sie habe sich dann aber nicht um sie, sondern um den Nachbarn gekümmert. Konkret befragt, bestätigte sie weiters, dass es sich bei dieser Person um dieselbe handle, wie jene, als sie zum ersten Mal aus Bosnien geflohen seien. Nach Österreich seien sie nunmehr wieder gekommen, weil die Schwester ihres Vaters ihnen gesagt hätte, dass es immer noch die gleichen Probleme gebe. Neben den Problemen mit diesem Nachbarn würden keine neuen Probleme bestehen, die damals im Jahre 2006 noch nicht bestanden hätten vergleiche AS 69-73 in ihrem Akt).

XXXX gab an, dass es in Bosnien viele Probleme gebe, in der Schule, auf der Straße, überall. Konkret meine er damit diesen Mann, der seine Familie bedrohe. Es sei immer die gleiche Person; sie seien wieder wegen der gleichen Probleme geflohen. Neue Probleme, welche im Jahr 2006 noch nicht bestanden hätten, gebe es nicht. Auch habe er diesen Mann nach ihrer Rückkehr nicht persönlich gesehen, sondern habe seine Tante ihnen gesagt, dass sie nicht bleiben dürften, da sie immer noch bedroht werden würden. Befragt gab er weiters an, dass diese auch Roma sei und auch nicht in der Nähe wohne; sie seien aber die dritten Nachbarn und deswegen habe es diese Probleme gegeben. Schließlich wolle er auch anführen, dass sie in Österreich in die Schule gehen und eine Ausbildung machen wollen würden. In Bosnien würden sie wegen der Probleme mit dem Nachbarn nicht zur Schule gehen und würden jeden Tag von diesem verprügelt werden. Weil sie Roma seien, lasse sie der Nachbar einfach nicht in Ruhe (vgl. AS 57-61 in seinem Akt)römisch 40 gab an, dass es in Bosnien viele Probleme gebe, in der Schule, auf der Straße, überall. Konkret meine er damit diesen Mann, der seine Familie bedrohe. Es sei immer die gleiche Person; sie seien wieder wegen der gleichen Probleme geflohen. Neue Probleme, welche im Jahr 2006 noch nicht bestanden hätten, gebe es nicht. Auch habe er diesen Mann nach ihrer Rückkehr nicht persönlich gesehen, sondern habe seine Tante ihnen gesagt, dass sie nicht bleiben dürften, da sie immer noch bedroht werden würden. Befragt gab er weiters an, dass diese auch Roma sei und auch nicht in der Nähe wohne; sie seien aber die dritten Nachbarn und deswegen habe es diese Probleme gegeben. Schließlich wolle er auch anführen, dass sie in Österreich in die Schule gehen und eine Ausbildung machen wollen würden. In Bosnien würden sie wegen der Probleme mit dem Nachbarn nicht zur Schule gehen und würden jeden Tag von diesem verprügelt werden. Weil sie Roma seien, lasse sie der Nachbar einfach nicht in Ruhe vergleiche AS 57-61 in seinem Akt)

Mit erstinstanzlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zahlen 10 05.930 - 05.936- EAST Ost, wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen.Mit erstinstanzlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.09.2010, Zahlen 10 05.930 - 05.936- EAST Ost, wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen.

Das Bundesasylamt gelangte in den Bescheiden der Eltern - auf die in den die minderjährigen Kinder betreffenden Bescheiden verwiesen wurde - im Wesentlichen zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen, zumal auch die Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben hätten, dass sich ihre Fluchtgründe gegenüber dem Vorverfahren nicht geändert hätten. Zudem hätten die nunmehrigen Angaben, wie schon im Vorverfahren, den Grundanforderungen der Glaubhaftmachung nicht genügt, da diese nur allgemein gehalten und zu keinem Zeitpunk genügend substantiiert wären. Auch würden sich keine wesentlichen Änderungen in der maßgeblichen Lage der Beschwerdeführer im Herkunftsland seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens ergeben.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes, den Eltern am 10.09.2010 zugestellt, erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.09.2010 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

In der handschriftlich in bosnischer Sprache verfassten Begründung schilderte der Erstbeschwerdeführer nochmals in welcher Form seine Probleme in Bosnien bestanden hätten - und führte dazu zwei behauptete Übergriffe auf ihn sowie seinen Sohn XXXX an. Zur Lage seiner Familie in Bosnien und Herzegowina wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass zwar alle Präsidenten sagen würden, dass alles gut laufe, nur würden alle wissen, dass die Zigeuner dort keine Rechte genießen würden. Allen wären seine Probleme bekannt gewesen, nur habe seiner Familie aus Angst um ihre eigenen Familien niemand geholfen. Der Mann mit dem er Probleme habe, sei allen bekannt, auch der Polizei und den anderen Behörden der Republika Srpska. Er habe diese auch der internationalen Polizei melden wollen, jedoch habe dieser Mann ihm für diesen Fall gedroht, sein Haus und seine Familie in die Luft zu sprengen; aus diesem Grunde habe er das dann nicht machen dürfen. Um seine Familie zu schützen, habe er danach auch sein Haus verkauft.In der handschriftlich in bosnischer Sprache verfassten Begründung schilderte der Erstbeschwerdeführer nochmals in welcher Form seine Probleme in Bosnien bestanden hätten - und führte dazu zwei behauptete Übergriffe auf ihn sowie seinen Sohn römisch 40 an. Zur Lage seiner Familie in Bosnien und Herzegowina wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass zwar alle Präsidenten sagen würden, dass alles gut laufe, nur würden alle wissen, dass die Zigeuner dort keine Rechte genießen würden. Allen wären seine Probleme bekannt gewesen, nur habe seiner Familie aus Angst um ihre eigenen Familien niemand geholfen. Der Mann mit dem er Probleme habe, sei allen bekannt, auch der Polizei und den anderen Behörden der Republika Srpska. Er habe diese auch der internationalen Polizei melden wollen, jedoch habe dieser Mann ihm für diesen Fall gedroht, sein Haus und seine Familie in die Luft zu sprengen; aus diesem Grunde habe er das dann nicht machen dürfen. Um seine Familie zu schützen, habe er danach auch sein Haus verkauft.

Er sei von diesem Mann und seinem Cousin in seinem Garten angegriffen worden, wobei er zweimal mit einem Messer gestochen, und ihm vom Cousin mit einem Baseballschläger ein Knochen gebrochen worden sei. Dass er von dieser Attacke Folgen davongetragen habe, könne auch von einem Arzt nachgeprüft werden.

Er und seine Kinder wären jedes Mal, wenn dieser Mann sie gesehen hätte, misshandelt worden. Sie wären nicht die einzigen gewesen, sondern wären dort alle Zigeuner schikaniert worden. Seinen Sohn und seine Tochter habe der Mann in der Schule geschlagen, wobei alle Schullehrer zugeschaut hätten. Im Zuge einer dieser Auseinandersetzungen sei sein Sohn bewusstlos auf dem Boden gelegen und habe ihm die verständigte Polizei nicht geholfen, diesen in das Krankenhaus zu bringen. Er habe dem Polizeibeamten hierauf gesagt, dass er diesen Vorfall der internationalen Polizei melden werde, sollte er nichts unternehmen. Als er dann im Krankenhaus eine Bestätigung wollte, wäre ihm diese mit den Worten verweigert worden, dass eine solche nicht nötig sei. Nun habe er gewusst, dass vorher im Krankenhaus angerufen worden sei, damit sie ihm keine Bestätigung geben sollten, weil sie gewusst hätten, dass er zur internationalen Polizei gehen wollte. So habe er gewusst, dass er das nirgendwo melden sollte. Seine Frau habe gemeint, dass sie das in XXXX melden sollten. Der Erstbeschwerdeführer habe allerdings erwidert, dass sie zu seinen Brüdern nach Österreich gehen würden. Zu diesem Zweck würde er sein Haus verkaufen. Nachdem er innerhalb eines Monats einen Käufer gefunden habe, sei er im Jahre 2006 von Bosnien in Richtung Europa gestartet, weil er dies für die beste Lösung für seine Familie erachtete.Er und seine Kinder wären jedes Mal, wenn dieser Mann sie gesehen hätte, misshandelt worden. Sie wären nicht die einzigen gewesen, sondern wären dort alle Zigeuner schikaniert worden. Seinen Sohn und seine Tochter habe der Mann in der Schule geschlagen, wobei alle Schullehrer zugeschaut hätten. Im Zuge einer dieser Auseinandersetzungen sei sein Sohn bewusstlos auf dem Boden gelegen und habe ihm die verständigte Polizei nicht geholfen, diesen in das Krankenhaus zu bringen. Er habe dem Polizeibeamten hierauf gesagt, dass er diesen Vorfall der internationalen Polizei melden werde, sollte er nichts unternehmen. Als er dann im Krankenhaus eine Bestätigung wollte, wäre ihm diese mit den Worten verweigert worden, dass eine solche nicht nötig sei. Nun habe er gewusst, dass vorher im Krankenhaus angerufen worden sei, damit sie ihm keine Bestätigung geben sollten, weil sie gewusst hätten, dass er zur internationalen Polizei gehen wollte. So habe er gewusst, dass er das nirgendwo melden sollte. Seine Frau habe gemeint, dass sie das in römisch 40 melden sollten. Der Erstbeschwerdeführer habe allerdings erwidert, dass sie zu seinen Brüdern nach Österreich gehen würden. Zu diesem Zweck würde er sein Haus verkaufen. Nachdem er innerhalb eines Monats einen Käufer gefunden habe, sei er im Jahre 2006 von Bosnien in Richtung Europa gestartet, weil er dies für die beste Lösung für seine Familie erachtete.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BG BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen - unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 - den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen - unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 - den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß Absatz 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Absatz 5 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Familienangehöriger ist gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG idgF, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG idgF, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich um eine Kernfamilie, die die - zum Zeitpunkt der Einreise verehelichten - Eltern XXXX und XXXX, sowie deren gemeinsame minderjährigen Kinder XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX umfasst.Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich um eine Kernfamilie, die die - zum Zeitpunkt der Einreise verehelichten - Eltern römisch 40 und römisch 40 , sowie deren gemeinsame minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 umfasst.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

VwGH Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315:

"Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen.""Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen."

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.10.1991, Zahl: 91/09/0069; VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.10.1991, Zahl: 91/09/0069; VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gem. § 66 Abs. 4 AVG nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Im Verfahren die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer vom 21.09.2006 betreffend, brachte insbesondere der Erstbeschwerdeführer als fluchtauslösendes Motiv angebliche Probleme seiner Familie mit einem Nachbarn namens XXXX vor. Sonstige Fluchtgründe bzw. eigene Fluchtgründe der minderjährigen Kinder wurden im Zuge dessen nicht behauptet. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.05. bzw. 22.05.2007 wurden die sich auf diese Fluchtgründe stützenden Anträge auf internationalen Schutz aller Mitglieder der Kernfamilie des Erstbeschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen und diese gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen. Die sich dagegen richtenden Berufungen wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 14.10.2009 rechtskräftig abgewiesen und die Behandlung der sich dagegen richtenden Beschwerden vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.12.2009 abgelehnt. Der Asylgerichtshof gelangte in seiner rechtskräftigen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entspreche, zumal es sich aufgrund aufgetretener Widersprüche und der Unplausibilität der Angaben und insbesondere auch aufgrund der aufgetretenen Divergenzen zwischen den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und jenen seiner Ehefrau als nicht glaubwürdig erwiesen habe.Im Verfahren die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer vom 21.09.2006 betreffend, brachte insbesondere der Erstbeschwerdeführer als fluchtauslösendes Motiv angebliche Probleme seiner Familie mit einem Nachbarn namens römisch 40 vor. Sonstige Fluchtgründe bzw. eigene Fluchtgründe der minderjährigen Kinder wurden im Zuge dessen nicht behauptet. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 21.05. bzw. 22.05.2007 wurden die sich auf diese Fluchtgründe stützenden Anträge auf internationalen Schutz aller Mitglieder der Kernfamilie des Erstbeschwerdeführers gem. Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen und diese gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen. Die sich dagegen richtenden Berufungen wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 14.10.2009 rechtskräftig abgewiesen und die Behandlung der sich dagegen richtenden Beschwerden vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.12.2009 abgelehnt. Der Asylgerichtshof gelangte in seiner rechtskräftigen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht den Tatsachen entspreche, zumal es sich aufgrund aufgetretener Widersprüche und der Unplausibilität der Angaben und insbesondere auch aufgrund der aufgetretenen Divergenzen zwischen den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und jenen seiner Ehefrau als nicht glaubwürdig erwiesen habe.

Die Beschwerdeführer stellten in der Folge am 07.07.2010 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, neuerlich (zweite) Anträge auf internationalen Schutz. In den anschließenden erstinstanzlichen Einvernahmen begründeten sie diese im Wesentlichen dahingehend, dass dieselben Probleme mit diesem Mann weiterhin bestehen würden. Ausdrücklich wurde weiters bestätigt, dass die in den aufgrund der Asylantragstellung erfolgten niederschriftlichen Einvernahmen vorgebrachten, behaupteten - zeitlich vor der erstmaligen Einreise nach Österreich im September 2006 liegenden - Vorfälle in Bezug auf die Probleme des Mannes die einzigen Gründe seien, warum sie neuerlich in Österreich einen Asylantrag stellen würden; andere Probleme habe die Familie in Bosnien nicht.

In diesem Vorbringen insbesondere in den Angaben des Erstbeschwerdeführers im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren ("ich habe keine anderen Probleme in Bosnien, außer die, die ich mit diesem Mann habe. Ich kann nichts anderes angeben; AS

147) wird nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine wesentliche Änderung des Sachverhalts erkannt, die zu einer anderen Beurteilung jener Umstände, die der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren zugrunde gelegen sind, führen kann. Verwiesen wird dazu ergänzend insbesondere auf die diesbezüglich übereinstimmenden eigenen Aussagen der Eltern, sowie der beiden ebenfalls im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren einvernommenen Kinder XXXX und XXXX, wonach die Fluchtgründe des Erstantrags weiterhin Geltung hätten, ohne dass sie dabei Hinweise für eine entscheidungserhebliche Änderung des Beurteilungsrahmens vorgelegt haben. Dieses Vorbringen ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes dem Grunde nach daher mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren in der Hauptsache ident. Vor dem Hintergrund dieser Gleichartigkeit ergibt sich somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen keine andere Beurteilung des Sachverhaltes, sodass ein anderes Verfahrensergebnis von vornherein ausgeschlossen werden kann.147) wird nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine wesentliche Änderung des Sachverhalts erkannt, die zu einer anderen Beurteilung jener Umstände, die der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren zugrunde gelegen sind, führen kann. Verwiesen wird dazu ergänzend insbesondere auf die diesbezüglich übereinstimmenden eigenen Aussagen der Eltern, sowie der beiden ebenfalls im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren einvernommenen Kinder römisch 40 und römisch 40 , wonach die Fluchtgründe des Erstantrags weiterhin Geltung hätten, ohne dass sie dabei Hinweise für eine entscheidungserhebliche Änderung des Beurteilungsrahmens vorgelegt haben. Dieses Vorbringen ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes dem Grunde nach daher mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren in der Hauptsache ident. Vor dem Hintergrund dieser Gleichartigkeit ergibt sich somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen keine andere Beurteilung des Sachverhaltes, sodass ein anderes Verfahrensergebnis von vornherein ausgeschlossen werden kann.

Auch wenn man davon ausginge, dass im Folgeverfahren durch die Angaben der Beschwerdeführer neue Sachverhaltselemente aufgezeigt worden wären, so muss dem entgegengehalten werden, dass es sich hierbei allenfalls um eine Modifizierung ihres Fluchtvorbringens aus dem Vorverfahren handeln könnte, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, zumal die Beschwerdeführer wiederholt und übereinstimmend mehrfach betont haben, dass die fluchtauslösenden Motive lediglich und ausschließlich in der Person des XXXX liegen würden und bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung vorgelegen seien. Solche Vorbringen können wie ausgeführt an der Identität der Sache nichts ändern, sodass auch aus diesem Grunde "Identität der Sache" vorliegt.Auch wenn man davon ausginge, dass im Folgeverfahren durch die Angaben der Beschwerdeführer neue Sachverhaltselemente aufgezeigt worden wären, so muss dem entgegengehalten werden, dass es sich hierbei allenfalls um eine Modifizierung ihres Fluchtvorbringens aus dem Vorverfahren handeln könnte, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, zumal die Beschwerdeführer wiederholt und übereinstimmend mehrfach betont haben, dass die fluchtauslösenden Motive lediglich und ausschließlich in der Person des römisch 40 liegen würden und bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung vorgelegen seien. Solche Vorbringen können wie ausgeführt an der Identität der Sache nichts ändern, sodass auch aus diesem Grunde "Identität der Sache" vorliegt.

Zudem stützen die Beschwerdeführer die Begründung der Folgeanträge ausschließlich auf Sachverhalte, die - bei Wahrunterstellung - sie ausschließlich zeitlich vor ihrer ersten Ausreise nach Österreich im September 2006 eingeordnet haben - und die ihnen somit bereits im Vorverfahren (im Jahr 2006) bekannt waren bzw. von ihnen überwiegend (wenn auch in Varianten) tatsächlich damals dem Bundesasylamt gegenüber vorgebracht wurden. Eine neue Sachentscheidung ist jedoch nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Somit kann auch diesbezüglich eine Stattgebung der Beschwerden der Beschwerdeführer nicht in Betracht kommen. Verwiesen sei dazu auch auf die Angaben des minderjährigen XXXX in seiner Einvernahme vom 01.09.2010, in der er ausdrücklich ein Zusammentreffen seiner Familie mit XXXX seit ihrer Rückkehr nach Bosnien im Jahre 2009 in Abrede stellt, weshalb schon deshalb eine von der Rechtskraft der ersten Entscheidungen (durch den Asylgerichtshof) nicht umfasste Bedrohungssituation oder ein konkreter Übergriff durch diese Person nicht angenommen werden kann. Aus den nunmehrigen Angaben wird auch keine wesentliche Änderung dieses Sachverhalts erkannt, die zu einer anderen Beurteilung jener Umstände, die der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren zugrunde gelegen sind, führen kann.Zudem stützen die Beschwerdeführer die Begründung der Folgeanträge ausschließlich auf Sachverhalte, die - bei Wahrunterstellung - sie ausschließlich zeitlich vor ihrer ersten Ausreise nach Österreich im September 2006 eingeordnet haben - und die ihnen somit bereits im Vorverfahren (im Jahr 2006) bekannt waren bzw. von ihnen überwiegend (wenn auch in Varianten) tatsächlich damals dem Bundesasylamt gegenüber vorgebracht wurden. Eine neue Sachentscheidung ist jedoch nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Somit kann auch diesbezüglich eine Stattgebung der Beschwerden der Beschwerdeführer nicht in Betracht kommen. Verwiesen sei dazu auch auf die Angaben des minderjährigen römisch 40 in seiner Einvernahme vom 01.09.2010, in der er ausdrücklich ein Zusammentreffen seiner Familie mit römisch 40 seit ihrer Rückkehr nach Bosnien im Jahre 2009 in Abrede stellt, weshalb schon deshalb eine von der Rechtskraft der ersten Entscheidungen (durch den Asylgerichtshof) nicht umfasste Bedrohungssituation oder ein konkreter Übergriff durch diese Person nicht angenommen werden kann. Aus den nunmehrigen Angaben wird auch keine wesentliche Änderung dieses Sachverhalts erkannt, die zu einer anderen Beurteilung jener Umstände, die der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren zugrunde gelegen sind, führen kann.

Die Beschwerdeführer bringen in ihren Einvernahmen im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren auch sonst kein in zeitlicher, örtlicher oder sachlicher Hinsicht - im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten - als different zu betrachtendes Geschehen vor, das als anderer Sachverhalt gewertet werden könnte (vgl. dazu Walter/Mayer Rz 483), sodass auch unter diesem Aspekt im Vorbringen der Beschwerdeführer von einer Identität der Sache ausgegangen werden kann.Die Beschwerdeführer bringen in ihren Einvernahmen im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren auch sonst kein in zeitlicher, örtlicher oder sachlicher Hinsicht - im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten - als different zu betrachtendes Geschehen vor, das als anderer Sachverhalt gewertet werden könnte vergleiche dazu Walter/Mayer Rz 483), sodass auch unter diesem Aspekt im Vorbringen der Beschwerdeführer von einer Identität der Sache ausgegangen werden kann.

Im Ergebnis ist somit weder in der Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine maßgebliche Änderung hinsichtlich einer möglichen Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführer im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung der Asylanträge nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe. Es liegt somit entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich entschieden werden kann.

Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 08.09.2010 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft der mit - am 22.10.2009 in Rechtskraft erwachsenen - Erkenntnisse des Asylgerichtshofes rechtskräftig inhaltlich abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist. Erinnert sei schließlich auch, dass bei der Prüfung der Identität der Sache vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen ist, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals zu überprüfen (vgl. ua VwGH E 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), da die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Sollte ein Beschwerdeführer eine geänderte Sachentscheidung anstreben, so wäre dies somit lediglich im Wege eines Antrages gem. § 69 AVG (wobei aus Sicht des erkennenden Gerichtshofes aufgrund des vorliegenden Sachverhalt im Beschwerdefall diesbezüglich nichts zu gewinnen wäre), oder durch Vorbringen eines neuen, hinreichend substantiierten Vorbringens im Zuge der Stellung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz (wobei sich auch dazu aus dem bislang vorgebrachten Sachverhalt für den Asylgerichtshof im Beschwerdefall keine erfolgversprechenden Hinweise ergeben) möglich.Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 08.09.2010 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft der mit - am 22.10.2009 in Rechtskraft erwachsenen - Erkenntnisse des Asylgerichtshofes rechtskräftig inhaltlich abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist. Erinnert sei schließlich auch, dass bei der Prüfung der Identität der Sache vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen ist, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals zu überprüfen vergleiche ua VwGH E 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), da die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Sollte ein Beschwerdeführer eine geänderte Sachentscheidung anstreben, so wäre dies somit lediglich im Wege eines Antrages gem. Paragraph 69, AVG (wobei aus Sicht des erkennenden Gerichtshofes aufgrund des vorliegenden Sachverhalt im Beschwerdefall diesbezüglich nichts zu gewinnen wäre), oder durch Vorbringen eines neuen, hinreichend substantiierten Vorbringens im Zuge der Stellung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz (wobei sich auch dazu aus dem bislang vorgebrachten Sachverhalt für den Asylgerichtshof im Beschwerdefall keine erfolgversprechenden Hinweise ergeben) möglich.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist die Frage, ob dem "neuen" Vorbringen der Beschwerdeführer im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren ein glaubhafter Kern zugrunde liegt, für den Verfahrensausgang nicht mehr entscheidend. Betont sei jedoch, dass schon im Verfahren die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer vom September 2006 betreffend sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichthof (rechtskräftig) aufgrund von Widersprüchen sowie der Unplausibilität der Angaben bzw. insbesondere auch der Divergenzen in den Angaben der Eltern von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Bedrohungssituation der Familie der Beschwerdeführer durch XXXX ausgingen. Diese Beurteilung erging in Rechtskraft und haben die Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren keine neuen Anhaltspunkte dartun können, aus denen eine geänderte Sachlage und damit einhergehende tatsächlich bestehende Bedrohungssituation in der von ihnen behaupteten Form durch XXXX entnommen werden hätte können.Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist die Frage, ob dem "neuen" Vorbringen der Beschwerdeführer im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren ein glaubhafter Kern zugrunde liegt, für den Verfahrensausgang nicht mehr entscheidend. Betont sei jedoch, dass schon im Verfahren die ersten Asylanträge der Beschwerdeführer vom September 2006 betreffend sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichthof (rechtskräftig) aufgrund von Widersprüchen sowie der Unplausibilität der Angaben bzw. insbesondere auch der Divergenzen in den Angaben der Eltern von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Bedrohungssituation der Familie der Beschwerdeführer durch römisch 40 ausgingen. Diese Beurteilung erging in Rechtskraft und haben die Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren keine neuen Anhaltspunkte dartun können, aus denen eine geänderte Sachlage und damit einhergehende tatsächlich bestehende Bedrohungssituation in der von ihnen behaupteten Form durch römisch 40 entnommen werden hätte können.

Ergeben die Ermittlungen der Behörde nun, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen der Behauptungen der Partei, in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Nach Ansicht des Asylgerichtshofs ist es den Beschwerdeführern mit ihrem nunmehrigen neuen Vorbringen in Zusammenschau mit dem rechtskräftigen Vorerkenntnis in ihrem Erstverfahren nicht gelungen, eine solche Sachverhaltsänderung, die zudem eine andere Beurteilung ihres Fluchtbegehrens insgesamt nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, mit ihren Angaben vor dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen. Es ist der Behörde erster Instanz daher in ihrer Begründung der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz insofern zu folgen, als diese im angefochtenen Bescheid richtigerweise angenommen hat, dass sich der im zweiten Asylverfahren von der Beschwerdeführerin vorgebrachte neue Fluchtgrund auf einen Sachverhalt bezieht, der bereits von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens umfasst und daher nicht geeignet ist, das Asylbegehren einer neuen inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.Ergeben die Ermittlungen der Behörde nun, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen der Behauptungen der Partei, in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Nach Ansicht des Asylgerichtshofs ist es den Beschwerdeführern mit ihrem nunmehrigen neuen Vorbringen in Zusammenschau mit dem rechtskräftigen Vorerkenntnis in ihrem Erstverfahren nicht gelungen, eine solche Sachverhaltsänderung, die zudem eine andere Beurteilung ihres Fluchtbegehrens insgesamt nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, mit ihren Angaben vor dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen. Es ist der Behörde erster Instanz daher in ihrer Begründung der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz insofern zu folgen, als diese im angefochtenen Bescheid richtigerweise angenommen hat, dass sich der im zweiten Asylverfahren von der Beschwerdeführerin vorgebrachte neue Fluchtgrund auf einen Sachverhalt bezieht, der bereits von der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens umfasst und daher nicht geeignet ist, das Asylbegehren einer neuen inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.

Der Ordnung halber sei ebenfalls noch erwähnt, dass die Ausführungen in der Beschwerde (AS 261f) für die Beurteilung der gegenständige Entscheidung nicht heranzuziehen waren weil in der Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG keine neuen Gründe vorgebracht werden können. (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). In diesem Zusammenhang sei weiters betont, dass auch dann die Identität der Sache unberührt bleibt, wenn aus neuen Forschungsergebnissen eine andere fachliche Beurteilung von unverändert gebliebener Tatsachen resultiert und/oder sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat (VwSlg 11.149 A/1983).Der Ordnung halber sei ebenfalls noch erwähnt, dass die Ausführungen in der Beschwerde (AS 261f) für die Beurteilung der gegenständige Entscheidung nicht heranzuziehen waren weil in der Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG keine neuen Gründe vorgebracht werden können. vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). In diesem Zusammenhang sei weiters betont, dass auch dann die Identität der Sache unberührt bleibt, wenn aus neuen Forschungsergebnissen eine andere fachliche Beurteilung von unverändert gebliebener Tatsachen resultiert und/oder sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat (VwSlg 11.149 A/1983).

Insoweit die neuerliche Antragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist auch in diesem Zusammenhang auszuführen, dass zum einen - wie bereits oben dargestellt - die Beschwerdeführer kein (glaubwürdiges) neues Vorbringen erstattet haben, und dass, zum anderen bereits im am 22.10.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren schlüssig ausgeführt wurde, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen.

Eine wesentliche Veränderung der allgemeinen aktuellen Situation in Bosnien im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für Angehörige der Volksgruppe der Roma ist seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung durch den Asylgerichtshof im Erstverfahren - auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren - nicht eingetreten. Insbesondere ergeben sich weder eine asylrelevante Verfolgung der Volksgruppe der Roma (im Sinne einer systematischen Gruppenverfolgung), noch überzeugende Hinweise für eine - vom Staat tolerierte - mangelnde Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit durch einzelne Angehörige der bosnischen Sicherheitsbehörden oder der im Lande stationierten internationalen Schutztruppen, sodass weiterhin davon ausgegangen werden kann, dass die bosnischen Sicherheitsbehörden jenen Personen, die Ziel von illegalen Übergriffen durch private Dritte werden, wirksamen Schutz bieten können.

Es ergeben sich auch von Amts wegen keine aufzugreifenden Hinweise, dass Roma in Bosnien derartig gravierender Diskriminierungen seitens der staatlichen Behörden ausgesetzt wären, dass eine Rückführung der Beschwerdeführer in ihre Heimat im Lichte der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechtes sowie der vom EGMR im Hinblick auf Art. 3 EMRK geforderten hohen Eingriffsschwelle ("high treshold") als unzulässig erschiene. Die Beschwerdeführer selbst tätigten diesbezüglich keinerlei konkret ihre Person betreffende überzeugende Ausführungen, welche eine andere rechtliche Beurteilung der Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien zuließen. Auch befürchtet der Beschwerdeführer tatsächlich offenkundig selbst keine staatliche ethnisch motivierte Verfolgung ("Ich habe keine anderen Probleme in Bosnien, außer die, die ich mit diesem Mann habe. (...) Das ist die Wahrheit").Es ergeben sich auch von Amts wegen keine aufzugreifenden Hinweise, dass Roma in Bosnien derartig gravierender Diskriminierungen seitens der staatlichen Behörden ausgesetzt wären, dass eine Rückführung der Beschwerdeführer in ihre Heimat im Lichte der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechtes sowie der vom EGMR im Hinblick auf Artikel 3, EMRK geforderten hohen Eingriffsschwelle ("high treshold") als unzulässig erschiene. Die Beschwerdeführer selbst tätigten diesbezüglich keinerlei konkret ihre Person betreffende überzeugende Ausführungen, welche eine andere rechtliche Beurteilung der Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien zuließen. Auch befürchtet der Beschwerdeführer tatsächlich offenkundig selbst keine staatliche ethnisch motivierte Verfolgung ("Ich habe keine anderen Probleme in Bosnien, außer die, die ich mit diesem Mann habe. (...) Das ist die Wahrheit").

Betont sei dazu weiters, dass die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen gegenständlichen Verfahren diesbezüglich den (inhaltlich zum Erstverfahren identen) Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, welche ihnen zur Kenntnis gebracht wurden, auch nicht dahingehend entgegengetreten sind, als sie die bereits vom Asylgerichtshof im Vorverfahren rechtskräftig angenommene Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit durch die bosnischen Sicherheitsbehörden im Falle von illegalen Übergriffen privater Dritter zum nunmehrigen (Antrags-)Zeitpunkt überzeugend in Frage stellten; auch von Amts wegen hat sich in Zusammenschau mit den in dieses Erkenntnis Eingang gefundenen Länderberichten, die sich darüber hinaus mit den erstinstanzlichen Länderfeststellungen bzw. den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren decken, diesbezüglich keine aktuelle entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhaltes ergeben.

Im Lichte der Ausführungen des Asylgerichtshofes im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren kann darüber hinaus auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der damalige Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden).Im Lichte der Ausführungen des Asylgerichtshofes im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren kann darüber hinaus auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der damalige Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden).

Festgehalten sei dazu, dass die Beschwerdeführer zwar behaupteten, in XXXX für etwa zwei Monate unter einer Plane geschlafen zu haben, die Beschwerdeführer jedoch gleichzeitig die weitere Anwesenheit von Angehörigen ihrer Familien in Bosnien bestätigten bzw. sogar eine Zeit lang vor ihrer ersten Ausreise bei Verwandten Unterkunft nehmen konnten und Unterstützung erhielten (vgl. etwa AS 111 des Verwaltungsaktes im Vorverfahren des XXXX). Sie sprachen zudem selbst von Plänen, nach ihrer Rückkehr nach Bosnien im Jahre 2009 von XXXX zur Schwester des Erstbeschwerdeführers zu verziehen (vgl. AS 147 des Verwaltungsaktes im gegenständlichen Verfahren des XXXX). Betont sei auch, dass die weiterhin in Bosnien lebenden Verwandten der Familie XXXX (v.a. etwa die Mutter der XXXX und die Schwester des XXXX) offenkundig (mangels Vorbringen) unbehelligt, wenn auch möglicherweise in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien leben, wobei eine diese treffende, ihre (wirtschaftliche) Existenz bedrohende, Notlage von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet wurde.Festgehalten sei dazu, dass die Beschwerdeführer zwar behaupteten, in römisch 40 für etwa zwei Monate unter einer Plane geschlafen zu haben, die Beschwerdeführer jedoch gleichzeitig die weitere Anwesenheit von Angehörigen ihrer Familien in Bosnien bestätigten bzw. sogar eine Zeit lang vor ihrer ersten Ausreise bei Verwandten Unterkunft nehmen konnten und Unterstützung erhielten vergleiche etwa AS 111 des Verwaltungsaktes im Vorverfahren des römisch 40 ). Sie sprachen zudem selbst von Plänen, nach ihrer Rückkehr nach Bosnien im Jahre 2009 von römisch 40 zur Schwester des Erstbeschwerdeführers zu verziehen vergleiche AS 147 des Verwaltungsaktes im gegenständlichen Verfahren des römisch 40 ). Betont sei auch, dass die weiterhin in Bosnien lebenden Verwandten der Familie römisch 40 (v.a. etwa die Mutter der römisch 40 und die Schwester des römisch 40 ) offenkundig (mangels Vorbringen) unbehelligt, wenn auch möglicherweise in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien leben, wobei eine diese treffende, ihre (wirtschaftliche) Existenz bedrohende, Notlage von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet wurde.

Weiters wurde im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die im Vorverfahren gem. § 8 AsylG 2005 abgewiesene Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auch insofern keine Änderung des Sachverhaltes behauptet, als eine allenfalls erforderliche finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführer in Bosnien durch die in Österreich oder im europäischen Ausland bzw. die in Bosnien lebenden Verwandten beider Familien der Eltern nunmehr nicht mehr möglich sei. In einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof daher vor dem Hintergrund des funktionierenden familiären Zusammenhaltes - insbesondere innerhalb der Volksgruppe der Roma - in Bosnien zu dem Ergebnis, dass sich eine entscheidungserhebliche Veränderung des Sachverhaltes gegenüber der Situation der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung durch den Asylgerichtshof vom 14.10.2010 nicht ergeben hat.Weiters wurde im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die im Vorverfahren gem. Paragraph 8, AsylG 2005 abgewiesene Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auch insofern keine Änderung des Sachverhaltes behauptet, als eine allenfalls erforderliche finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführer in Bosnien durch die in Österreich oder im europäischen Ausland bzw. die in Bosnien lebenden Verwandten beider Familien der Eltern nunmehr nicht mehr möglich sei. In einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof daher vor dem Hintergrund des funktionierenden familiären Zusammenhaltes - insbesondere innerhalb der Volksgruppe der Roma - in Bosnien zu dem Ergebnis, dass sich eine entscheidungserhebliche Veränderung des Sachverhaltes gegenüber der Situation der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung durch den Asylgerichtshof vom 14.10.2010 nicht ergeben hat.

Weiters ergibt sich, dass die - zudem lediglich pauschal vorgetragene - Behauptung der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt, in Bosnien nichts mehr zu haben und bei einer Rückkehr ohne Hilfe und Unterstützung zu bleiben, in letzter Konsequenz nicht den Tatsachen entspricht. Auch wenn der erkennende Gerichtshof es für denkmöglich erachtet, dass den Beschwerdeführern in Bosnien eine wirtschaftlich nicht einfachen Situation erwarten dürfte, so muss jedoch gesagt werden, dass eine ihre Existenz bedrohende Notlage in Bosnien nicht angenommen werden kann, zumal sie in Bosnien auch registriert sind und Roma rechtlich gleichgestellt sind und so Anspruch auf staatliche Sozialleistungen haben.

Zu dem vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Trauma sei festgestellt worden, dass sich keines der Mitglieder der Familie XXXX in Österreich bis zum heutigen Tag einer psychologischen oder psychiatrischen Therapie bzw. einer medikamentösen Behandlung unterzogen hat, und auch sonst für diese aktuell kein erheblicher Behandlungsbedarf besteht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass diese gesund sind. Eine sonstige Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im Vorverfahren kann - mangels diesbezüglichem Vorbringen - ebenfalls nicht angenommen werden.Zu dem vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Trauma sei festgestellt worden, dass sich keines der Mitglieder der Familie römisch 40 in Österreich bis zum heutigen Tag einer psychologischen oder psychiatrischen Therapie bzw. einer medikamentösen Behandlung unterzogen hat, und auch sonst für diese aktuell kein erheblicher Behandlungsbedarf besteht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass diese gesund sind. Eine sonstige Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im Vorverfahren kann - mangels diesbezüglichem Vorbringen - ebenfalls nicht angenommen werden.

Diese Beurteilung gilt auch für die Zweitbeschwerdeführerin, zumal es sich bei den von ihr in der Einvernahme am 01.09.2010 vorgelegten Medikamenten zum einen um ein Breitbandantibiotikum handelt, welches sie zweimal täglich und nur über eine Woche nehmen musste, und zum anderen um eine Sprühlösung zur Inhalation, sodass sich Hinweise für eine aktuelle psychologische Betreuung oder medikamentöse psychiatrische Behandlung nicht ergeben haben. Auch legte sie bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Bescheinigungsmittel über aktuelle ärztliche Behandlungen - insbesondere im Hinblick auf ihr "schwaches Herz" - vor.

Es kann daher abschließend nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und die Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Bildung...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wären. Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 8 AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung der neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz vom 07.07.2010 im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Es kann daher abschließend nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und die Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Bildung...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wären. Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung der neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz vom 07.07.2010 im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Was Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde.Was Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde.

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Marckx). Bei dem Begriff Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.3.1991, Cruz Varas).

Die Beschwerdeführer sind in der Beschwerde vom 14.09.2010 den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, im Bundesgebiet kein schützendwertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu den Brüdern des Erstbeschwerdeführers zu haben, nicht entgegengetreten. Einer aktuellen Anfrage im Zentralen Melderegister zufolge lebt die Familie der Beschwerdeführer auch nicht in gemeinsamen Haushalt mit diesen, sodass diesbezüglich keine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist.Die Beschwerdeführer sind in der Beschwerde vom 14.09.2010 den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, im Bundesgebiet kein schützendwertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu den Brüdern des Erstbeschwerdeführers zu haben, nicht entgegengetreten. Einer aktuellen Anfrage im Zentralen Melderegister zufolge lebt die Familie der Beschwerdeführer auch nicht in gemeinsamen Haushalt mit diesen, sodass diesbezüglich keine entscheidungserhebliche Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist.

Die Mitglieder der Kernfamilie XXXX trifft nach Rechtskraft dieser Entscheidung gleichermaßen eine unbedingte Verpflichtung, das österreichische Staatsgebiet zu verlassen. Es ist daher danach die Fortsetzung des Familienlebens aller Mitglieder der Kernfamilie XXXX in Bosnien und Herzegowina nach (gemeinsamen) Verlassen des Bundesgebietes vor dem Hintergrund, dass die Umsetzung einer solchen Ausweisungsentscheidung nur in Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig wäre, sichergestellt. Im gegenständlichen Beschwerdefall stellt daher die Ausweisungsentscheidung gegenüber den Beschwerdeführern unter Bedachtnahme auf die zuvor zitierten Judikaturrichtlinien des EGMR und der österreichischen Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts jedenfalls keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer iSd Art 8 EMRK dar.Die Mitglieder der Kernfamilie römisch 40 trifft nach Rechtskraft dieser Entscheidung gleichermaßen eine unbedingte Verpflichtung, das österreichische Staatsgebiet zu verlassen. Es ist daher danach die Fortsetzung des Familienlebens aller Mitglieder der Kernfamilie römisch 40 in Bosnien und Herzegowina nach (gemeinsamen) Verlassen des Bundesgebietes vor dem Hintergrund, dass die Umsetzung einer solchen Ausweisungsentscheidung nur in Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig wäre, sichergestellt. Im gegenständlichen Beschwerdefall stellt daher die Ausweisungsentscheidung gegenüber den Beschwerdeführern unter Bedachtnahme auf die zuvor zitierten Judikaturrichtlinien des EGMR und der österreichischen Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts jedenfalls keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer iSd Artikel 8, EMRK dar.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eingriffe in das Privatleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind. Es ist daher unter den obigen Gesichtspunkten eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann.Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Eingriffe in das Privatleben gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind. Es ist daher unter den obigen Gesichtspunkten eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann.

Im konkreten Fall wird in der Beschwerde vorgebracht, dass insbesondere die Kinder der Familie der Beschwerdeführer bereits vier Jahr in Österreich in die Schule gehen würden, gut Deutsch sprechen und daher integriert seien.

Diesem Vorbringen sei jedoch zunächst entgegengehalten, dass es sich im Falle der Beschwerdeführer um eine Familie handelt, die im September 2006 illegal - also in Umgehung der geltenden österreichischen Bestimmungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts - in das Bundesgebiet gelangte und danach für alle Mitglieder der Familie eigene Asylanträge stellte, die im Oktober 2009 rechtskräftig abgewiesen wurden. Nach diesem Zeitpunkt verließen die Beschwerdeführer auch das Bundesgebiet und kehrten erst wieder im Juli 2010 trotz verfügter Ausweisung im Vorverfahren illegal nach Österreich zurück, um erneut einen Asylantrag - basierend auf denselben Gründen - zu stellen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Diesem Vorbringen sei jedoch zunächst entgegengehalten, dass es sich im Falle der Beschwerdeführer um eine Familie handelt, die im September 2006 illegal - also in Umgehung der geltenden österreichischen Bestimmungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts - in das Bundesgebiet gelangte und danach für alle Mitglieder der Familie eigene Asylanträge stellte, die im Oktober 2009 rechtskräftig abgewiesen wurden. Nach diesem Zeitpunkt verließen die Beschwerdeführer auch das Bundesgebiet und kehrten erst wieder im Juli 2010 trotz verfügter Ausweisung im Vorverfahren illegal nach Österreich zurück, um erneut einen Asylantrag - basierend auf denselben Gründen - zu stellen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu.

Zu beachten ist weiters, dass die Familie der Beschwerdeführer ihren rechtsmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise 2006 lediglich auf die Anträge auf internationalen Schutz stützte. Sie wurden überdies bereits im Vorverfahren rechtskräftig aus dem Bundesgebiet in ihre Heimat ausgewiesen. Sie mussten sich schon seit ihrer illegalen Einreise im September 2006 ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein. (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 08.03.2008, Zl.2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Randnr. 76).Zu beachten ist weiters, dass die Familie der Beschwerdeführer ihren rechtsmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise 2006 lediglich auf die Anträge auf internationalen Schutz stützte. Sie wurden überdies bereits im Vorverfahren rechtskräftig aus dem Bundesgebiet in ihre Heimat ausgewiesen. Sie mussten sich schon seit ihrer illegalen Einreise im September 2006 ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein. vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 08.03.2008, Zl.2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Randnr. 76).

Eine - allenfalls bestehende - Integration der sich insgesamt lediglich rund dreieinhalb Jahren in Österreich aufhältigen Familie der Beschwerdeführer - insbesondere der Kinder - ist daher insofern erheblich zu relativieren, als ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus asylrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig war (vgl. VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/18/0560, 08.11.2006, Zl. 2006/18/0316). Auch der Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Asylanträge der Beschwerdeführer in Österreich letztlich als unbegründet zurückgewiesen wurde hat in die Abwägung der privaten Interessen der Familie der Beschwerdeführerin gegenüber den öffentlichen Interessen an geordneter Zuwanderung und öffentlicher Ordnung entsprechend einzufließen. Hervorgehoben sei, dass die Familie der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet mit der Fortsetzung ihres Privatlebens in Österreich rechnen konnte.Eine - allenfalls bestehende - Integration der sich insgesamt lediglich rund dreieinhalb Jahren in Österreich aufhältigen Familie der Beschwerdeführer - insbesondere der Kinder - ist daher insofern erheblich zu relativieren, als ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus asylrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig war vergleiche VwGH vom 20.04.2006, Zl. 2005/18/0560, 08.11.2006, Zl. 2006/18/0316). Auch der Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Asylanträge der Beschwerdeführer in Österreich letztlich als unbegründet zurückgewiesen wurde hat in die Abwägung der privaten Interessen der Familie der Beschwerdeführerin gegenüber den öffentlichen Interessen an geordneter Zuwanderung und öffentlicher Ordnung entsprechend einzufließen. Hervorgehoben sei, dass die Familie der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet mit der Fortsetzung ihres Privatlebens in Österreich rechnen konnte.

Festgehalten sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Familie der Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise nach Österreich mit Familienangehörigen in Bosnien und Herzegowina in gemeinsamen Haushalt lebte und zudem in ihrer Heimat über ein eigenes Haus verfügt. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ergibt sich nicht, dass sich diese Situation im Verlauf ihres nunmehrigen rund viermonatigen Aufenthaltes in Österreich geändert hätte. Es wäre daher für die Familie der Beschwerdeführer ohne Probleme möglich, im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat wieder in ihren Familienverband zurückzukehren, zumal die Beschwerdeführer dem Widersprechendes im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht überzeugend dargetan haben.

Zudem geben die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren an, dass weiterhin Verwandte in Bosnien und Herzegowina leben und sie - mit Ausnahme der Brüder des Vaters - über keine Verwandte oder sonstige Angehörige in Österreich verfügen würden. Es kann daher angenommen werden, dass die Beschwerdeführer in Bosnien stärkere familiäre - über die Kernfamilie hinausgehende - Bindungen aufweisen, als zu Österreich. Ebenso wäre eine Wiedereingliederung in die bosnischen Gesellschaft und ihr dortiges zum Zeitpunkt der Ausreise 2009 bestandenes Lebensumfeld für sie sie im Falle einer Rückkehr ohne Schwierigkeiten möglich, zumal auch die Kinder entweder den überwiegenden Teil ihres Lebens dort gelebt haben bzw. noch in einem als "anpassungsfähig" zu bezeichnendem Alter sind und insbesondere der Vater gesund und arbeitsfähig ist und ihm zugesonnen werden kann, zumindest in Form von Gelegenheitsarbeiten in den bosnischen Arbeitsmarkt einzutreten.

Aus den oben angeführten Gründen tritt das Gewicht der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse am Verlassen des Bundesgebietes zur Sicherstellung eines geordneten Einreise- und Aufenthaltswesens in einer Gesamtbetrachtung in gewissem Maße zurück. (vgl. VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Aus den oben angeführten Gründen tritt das Gewicht der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse am Verlassen des Bundesgebietes zur Sicherstellung eines geordneten Einreise- und Aufenthaltswesens in einer Gesamtbetrachtung in gewissem Maße zurück. vergleiche VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Für die Gesamtbeurteilung, ob eine Ausweisung der Antragsteller im Sinne einer Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung iSd Art. 8 EMRK müssen nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in einem solchen Fall außergewöhnliche Umstände einer Ausweisung entgegenstehen, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK nach sich zu ziehen (vgl. z.B. EGMR 11.04.2006, 61292/00, Useinov vs. Niederlande). Solche liegen nach gründlicher Prüfung aller spezifischen Sachverhaltselemente im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Senats nicht vor.Für die Gesamtbeurteilung, ob eine Ausweisung der Antragsteller im Sinne einer Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung iSd Artikel 8, EMRK müssen nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in einem solchen Fall außergewöhnliche Umstände einer Ausweisung entgegenstehen, um eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nach sich zu ziehen vergleiche z.B. EGMR 11.04.2006, 61292/00, Useinov vs. Niederlande). Solche liegen nach gründlicher Prüfung aller spezifischen Sachverhaltselemente im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Senats nicht vor.

Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass aus genannten Gründen in einer Gesamtabwägung das persönliche Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert wird und der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer geboten und iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht unverhältnismäßig in einer demokratischen Gesellschaft ist. Die Ausweisung stellt daher nach der vorzunehmenden Interessensabwägung im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK im gegenständlichen Fall keinen (ungerechtfertigten) Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer iSd Art. 8 EMRK dar.Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass aus genannten Gründen in einer Gesamtabwägung das persönliche Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert wird und der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer geboten und iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht unverhältnismäßig in einer demokratischen Gesellschaft ist. Die Ausweisung stellt daher nach der vorzunehmenden Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK im gegenständlichen Fall keinen (ungerechtfertigten) Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer iSd Artikel 8, EMRK dar.

Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich sind, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ersichtlich sind, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zur Gänze abzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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