RS AsylGH 2010/10/20 B6 404999-3/2010

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Veröffentlicht am 20.10.2010
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Rechtssatz 2

Angesichts des Umstands, dass die Eltern bzw. die Schwester des Beschwerdeführers aus Mazedonien stammen, teilweise noch mazedonische Staatsbürger sind, sein Vater in XXXX sogar ein Haus gebaut hat und dieses regelmäßig besucht, kann - unabhängig von der Frage eines tatsächlichen Zusammenlebens - grundsätzlich kein "unüberwindbares Hindernis" erkannt werden, das einer Weiterführung des Familienlebens mit seinen Eltern oder seiner Schwester in Mazedonien entgegensteht. Zudem steht es ihnen jedenfalls offen, den Beschwerdeführer periodenweise in Mazedonien zu besuchen.Angesichts des Umstands, dass die Eltern bzw. die Schwester des Beschwerdeführers aus Mazedonien stammen, teilweise noch mazedonische Staatsbürger sind, sein Vater in römisch 40 sogar ein Haus gebaut hat und dieses regelmäßig besucht, kann - unabhängig von der Frage eines tatsächlichen Zusammenlebens - grundsätzlich kein "unüberwindbares Hindernis" erkannt werden, das einer Weiterführung des Familienlebens mit seinen Eltern oder seiner Schwester in Mazedonien entgegensteht. Zudem steht es ihnen jedenfalls offen, den Beschwerdeführer periodenweise in Mazedonien zu besuchen.

Schlagworte

familiäre Situation, Herkunftsstaat, Interessensabwägung

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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