Rechtssatz
Rechtssatz 1
Angesichts des gravierenden Rückfalls vermag auch die etwa zwei Jahre andauernde Periode ohne strafrechtliche Verurteilungen im konkreten Fall noch keine aussagekräftige und ausschlaggebende Basis für eine positive Verhaltensprognose zu begründen. Im Gegensatz zum Fall Maslov, bei dem die Minderjährigkeit bei der wiederholten Tatbegehung einen wesentlichen Faktor darstellte (vgl. EGMR, Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03, 23.06.2008), war der Beschwerdeführer bei seinen strafgerichtlich verfolgten Folgetaten bereits volljährig - ein Umstand, der letztlich auch in Hinblick auf den mit der Volljährigkeit in der Regel verbundenen persönlichen Reifegrad bei der Zukunftsprognose nicht positiv zu bewerten war.Angesichts des gravierenden Rückfalls vermag auch die etwa zwei Jahre andauernde Periode ohne strafrechtliche Verurteilungen im konkreten Fall noch keine aussagekräftige und ausschlaggebende Basis für eine positive Verhaltensprognose zu begründen. Im Gegensatz zum Fall Maslov, bei dem die Minderjährigkeit bei der wiederholten Tatbegehung einen wesentlichen Faktor darstellte vergleiche EGMR, Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03, 23.06.2008), war der Beschwerdeführer bei seinen strafgerichtlich verfolgten Folgetaten bereits volljährig - ein Umstand, der letztlich auch in Hinblick auf den mit der Volljährigkeit in der Regel verbundenen persönlichen Reifegrad bei der Zukunftsprognose nicht positiv zu bewerten war.
Schlagworte
Interessensabwägung, strafrechtliche Verurteilung, Volljährigkeit, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
12.11.2010