TE AsylGH Beschluss 2010/10/20 A1 408211-2/2010

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Veröffentlicht am 20.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

A1 408.211-2/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Gambia, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zahl 10 09.088 - EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2010, Zahl 10 09.088 - EAST-Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 10.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.7.2009, Zl. 09 03.014-BAT, vom 23.7.2009 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz im Sinne des § 8 AsylG 2005 zuerkannt und der Beschwerdeführer aus Österreich nach Gambia gemäß § 10 AsylG 2005 ausgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 10.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.7.2009, Zl. 09 03.014-BAT, vom 23.7.2009 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 zuerkannt und der Beschwerdeführer aus Österreich nach Gambia gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A2 408.211-1/2009/8E, vom 11.2.2010 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab. Der Asylgerichtshof ging in seiner Entscheidung von der Existenz "einer medizinischen Grundversorgung aus, Probleme bestünden bei der Behandlung von Aids oder anderer komplexer Krankheitsbilder".Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A2 408.211-1/2009/8E, vom 11.2.2010 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab. Der Asylgerichtshof ging in seiner Entscheidung von der Existenz "einer medizinischen Grundversorgung aus, Probleme bestünden bei der Behandlung von Aids oder anderer komplexer Krankheitsbilder".

Da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt an "keinen Existenz bedrohenden Krankheiten litt, die Lymphknotentuberkulose nach 9 Monaten ausgeheilt" war und zufolge den damals vorgelegten medizinischen Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine akute Behandlung beziehungsweise auch keine spezifische medikamentöse Behandlung seiner Hepatitis B-Erkrankung (oder etwaiger anderer Krankheiten) mehr erforderlich war, wurde der Schluss gezogen, dass "mit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung des Art. 3 EMRK indiziert wäre".Da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt an "keinen Existenz bedrohenden Krankheiten litt, die Lymphknotentuberkulose nach 9 Monaten ausgeheilt" war und zufolge den damals vorgelegten medizinischen Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine akute Behandlung beziehungsweise auch keine spezifische medikamentöse Behandlung seiner Hepatitis B-Erkrankung (oder etwaiger anderer Krankheiten) mehr erforderlich war, wurde der Schluss gezogen, dass "mit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung des Artikel 3, EMRK indiziert wäre".

Neuerlich stellte der Beschwerdeführer am 30.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag erfolgte die niederschriftliche Erstbefragung.

Dabei gab er unter anderem Folgendes an:

"Ich möchte hier in Österreich bleiben, damit ich meine Herzkrankheit behandeln lassen kann. Ich wurde am 4.4.2009 am Herzen operiert".

Am 13.10.2010 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme im gegenständlichen Folgeverfahren. Dabei gab er Folgendes an:

Er habe Herzprobleme. Nach seiner Operation Anfang 2009 sei er 10 Monate lang einmal im Monat beim Arzt gewesen, weil er Medikamente brauchte. Im Juni bzw. Juli hätte er zur Kontrolle gehen müssen, er hätte aber nicht gekonnt, weil er einen negativen Bescheid erhalten habe. Jetzt wisse er nicht, ob er weiter behandelt werden müsse oder nicht.

Das Bundesasylamt informierte den Beschwerdeführer darüber, dass das Krankenhaus der XXXX Untersuchungen auch ohne Versicherung durchführe und händigte dem Beschwerdeführer die Adresse aus.Das Bundesasylamt informierte den Beschwerdeführer darüber, dass das Krankenhaus der römisch 40 Untersuchungen auch ohne Versicherung durchführe und händigte dem Beschwerdeführer die Adresse aus.

Mit in der Einvernahme mündlich verkündetem Bescheid behob das Bundesasylamt gemäß § 12 AsylG, § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz.Mit in der Einvernahme mündlich verkündetem Bescheid behob das Bundesasylamt gemäß Paragraph 12, AsylG, Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz.

Unter anderem führte es aus:

Bis zur Bescheiderlassung hätten sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit ergeben, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Gambia eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.

Der Asylgerichtshof hätte sich in seinem Erkenntnis das Vorverfahren betreffend mit der aktuellen Lage in Gambia, insbesondere dem Gesundheitssystem, befasst.

Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer unter keiner Existenz bedrohenden Erkrankung leiden würde.

Da sich die allgemeine Lage, wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen würde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.

Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF der Novelle BGBl. I. Nr. 135/2009, in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 leg. cit. sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Mit 01.01.2010 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, leg. cit. sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde:

Gemäß § 12a AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs.1. Z. 23 leg.cit. gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, AsylG kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg.cit. gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs.2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG idgF ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), ist gemäß § 41a Abs. 1 vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

Gemäß § 41 a Abs.2 sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.Gemäß Paragraph 41, a Absatz 2, sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

Gemäß § 41a Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, binnen acht Wochen zu entscheiden.

Der vorliegende Folgeantrag wurde am 30.09.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF des BGBl. I. Nr. 135/2009 im konkreten Fall Anwendung finden.Der vorliegende Folgeantrag wurde am 30.09.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, im konkreten Fall Anwendung finden.

Nach der bisherigen Aktenlage ist nicht ersichtlich, ob der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - seine Herzprobleme betreffend - eine Rückführung desselben in den Herkunftsstaat Gambia im Lichte des Art. 3 EMRK ermöglicht.Nach der bisherigen Aktenlage ist nicht ersichtlich, ob der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - seine Herzprobleme betreffend - eine Rückführung desselben in den Herkunftsstaat Gambia im Lichte des Artikel 3, EMRK ermöglicht.

Der Asylgerichtshof ging im seinerzeitigen Erkenntnis hinsichtlich der in Gambia vorherrschenden Gesundheitssituation von einer "allgemein bestehenden Grundversorgung" aus und hatte sich der damalige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit gebessert, dass eine Rückführung nach Gambia unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK möglich und zulässig war.Der Asylgerichtshof ging im seinerzeitigen Erkenntnis hinsichtlich der in Gambia vorherrschenden Gesundheitssituation von einer "allgemein bestehenden Grundversorgung" aus und hatte sich der damalige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit gebessert, dass eine Rückführung nach Gambia unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK möglich und zulässig war.

Dies kann zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht ohne entsprechenden medizinischen Sachverstand beurteilt werden. Das Bundesasylamt hätte sich daher nicht bloß damit begnügen dürfen, dem Beschwerdeführer die Adresse des Krankenhauses der XXXX auszuhändigen, sondern hätte vor Verkündung dieses den faktischen Abschiebungsschutz aufhebenden Bescheides ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Das Bundesasylamt hat daher noch im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 AVG vorzugehen und den Beschwerdeführer von Amtswegen einer medizinischen Untersuchung zuzuführen, ein entsprechendes Gutachten einzuholen und erst darauf aufbauend eine Entscheidung zu fällen.Dies kann zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht ohne entsprechenden medizinischen Sachverstand beurteilt werden. Das Bundesasylamt hätte sich daher nicht bloß damit begnügen dürfen, dem Beschwerdeführer die Adresse des Krankenhauses der römisch 40 auszuhändigen, sondern hätte vor Verkündung dieses den faktischen Abschiebungsschutz aufhebenden Bescheides ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Das Bundesasylamt hat daher noch im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 52, AVG vorzugehen und den Beschwerdeführer von Amtswegen einer medizinischen Untersuchung zuzuführen, ein entsprechendes Gutachten einzuholen und erst darauf aufbauend eine Entscheidung zu fällen.

Vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrensganges und Sachverhaltes erweist sich die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtlich unzulässig, da nicht einmal ansatzweise ein Urteil darüber gefällt werden kann, ob im Sinne der Zif. 3 des § 12a die Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrensganges und Sachverhaltes erweist sich die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtlich unzulässig, da nicht einmal ansatzweise ein Urteil darüber gefällt werden kann, ob im Sinne der Zif. 3 des Paragraph 12 a, die Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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