TE AsylGH Beschluss 2010/10/21 A5 415845-1/2010

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Veröffentlicht am 21.10.2010
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §38 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

A5 415.845-1/2010/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Simbabwe alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.9.2010, Zl. 1000.686-BAW, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Simbabwe alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.9.2010, Zl. 1000.686-BAW, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Simbabwes, reiste vermutlich am 12.1.2010 über Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.1.2010 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Hiezu wurde der Genannte am Tag der Antragstellung einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen sowie am 25.1.2010, 16.62010 und 29.9.2010 vor dem Bundesasylamt, jeweils in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er kursorisch an, am XXXX geboren worden zu sein und Staatsangehöriger Simbabwes zu sein. Er habe auf einer Farm gearbeitet. Am Ende der Saison seien Diebe gekommen, die die Herausgabe der Ernte gefordert und einige Farmmitarbeiter getötet hätten. Auch er befürchte aufgrund der Krise von diesen Kriminellen umgebracht zu werden.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Simbabwes, reiste vermutlich am 12.1.2010 über Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.1.2010 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Hiezu wurde der Genannte am Tag der Antragstellung einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen sowie am 25.1.2010, 16.62010 und 29.9.2010 vor dem Bundesasylamt, jeweils in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er kursorisch an, am römisch 40 geboren worden zu sein und Staatsangehöriger Simbabwes zu sein. Er habe auf einer Farm gearbeitet. Am Ende der Saison seien Diebe gekommen, die die Herausgabe der Ernte gefordert und einige Farmmitarbeiter getötet hätten. Auch er befürchte aufgrund der Krise von diesen Kriminellen umgebracht zu werden.

Nach der ersten Einvernahme wurde ein Obsorgebeschluss des BG XXXX vorgelegt, durch den eine Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger festgelegt wurde.Nach der ersten Einvernahme wurde ein Obsorgebeschluss des BG römisch 40 vorgelegt, durch den eine Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger festgelegt wurde.

I.2. In der Folge wurde zum Zwecke der Altersschätzung beim XXXX die Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens beauftragt. Das Gutachten vom 5.3.2010 stützte sich auf die Ergebnisse der Befragung und körperlichen Untersuchung, die am 11.2.2010 stattgefunden hatte, weiters auf ein Handwurzelröntgen sowie ein Panoramaröntgen des Gebisses und auf eine zahnärztliche Untersuchung. Zusammengefasst wurde auf Basis der im Gutachten im Detail dargestellten Untersuchungsergebnisse festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Alter von 18.9. Jahren oder älter aufgewiesen habe.römisch eins.2. In der Folge wurde zum Zwecke der Altersschätzung beim römisch 40 die Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens beauftragt. Das Gutachten vom 5.3.2010 stützte sich auf die Ergebnisse der Befragung und körperlichen Untersuchung, die am 11.2.2010 stattgefunden hatte, weiters auf ein Handwurzelröntgen sowie ein Panoramaröntgen des Gebisses und auf eine zahnärztliche Untersuchung. Zusammengefasst wurde auf Basis der im Gutachten im Detail dargestellten Untersuchungsergebnisse festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Alter von 18.9. Jahren oder älter aufgewiesen habe.

Im Rahmen der Einvernahme am 16.6.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer vom Inhalt des Gutachtens in Kenntnis gesetzt und meinte dazu, dass eine Maschine sein Geburtsdatum nicht erkennen könne. Am selben

I.3. Mit Stellungnahme des Amtes für Soziales, Jugend und Familie vom 6.7.2010 bemängelte die zuständige Sachbearbeiterin die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Einvernahme, die ungeachtet ihrer teilweisen Absenz begonnen bzw. fortgesetzt worden sei. Sie verwies auf den aufrechten Beschluss des BG XXXX, mit dem ihr die Obsorge übertragen worden sei.römisch eins.3. Mit Stellungnahme des Amtes für Soziales, Jugend und Familie vom 6.7.2010 bemängelte die zuständige Sachbearbeiterin die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Einvernahme, die ungeachtet ihrer teilweisen Absenz begonnen bzw. fortgesetzt worden sei. Sie verwies auf den aufrechten Beschluss des BG römisch 40 , mit dem ihr die Obsorge übertragen worden sei.

I.4. Das Bundesasylamt beauftragte aufgrund von Zweifeln an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers in weiterer Folge die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Schreiben vom 9.9.2010 übermittelte die Grundsatz- und Dublinabteilung der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes die vom XXXX erstellte Expertise, aus der sich zusammengefasst ergab, dass die sprachlichen Merkmale nicht auf eine Herkunft aus Simbabwe schließen ließen, sondern vermutlich einem westafrikanischen Land (Südnigeria) zugeordnet werden müssten. In einer weiteren Einvernahme teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Sprachanalyse nicht von einer Herkunft aus Simbabwe auszugehen wäre.römisch eins.4. Das Bundesasylamt beauftragte aufgrund von Zweifeln an der behaupteten Herkunft des Beschwerdeführers in weiterer Folge die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Schreiben vom 9.9.2010 übermittelte die Grundsatz- und Dublinabteilung der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes die vom römisch 40 erstellte Expertise, aus der sich zusammengefasst ergab, dass die sprachlichen Merkmale nicht auf eine Herkunft aus Simbabwe schließen ließen, sondern vermutlich einem westafrikanischen Land (Südnigeria) zugeordnet werden müssten. In einer weiteren Einvernahme teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Sprachanalyse nicht von einer Herkunft aus Simbabwe auszugehen wäre.

I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.9.2010, Zl. 1000.868- BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.01.2010 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des Asylberechtigten ebenso wie der Staus des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.9.2010, Zl. 1000.868- BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.01.2010 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des Asylberechtigten ebenso wie der Staus des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.11. Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die am 11.10.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.11. Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die am 11.10.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides):Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Ausweisung handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte verfahrensrechtliche Entscheidung (vergleichbar einer einstweiligen Verfügung), die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf die Ausweisung handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte verfahrensrechtliche Entscheidung (vergleichbar einer einstweiligen Verfügung), die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Beschwerde enthält Behauptungen, die das reale Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Fall der Durchführung einer Ausweisung geltend machen. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, so dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach § 38 Abs. 2 AsylG 2005 geboten ist.Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Beschwerde enthält Behauptungen, die das reale Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK im Fall der Durchführung einer Ausweisung geltend machen. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, so dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 geboten ist.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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