RS AsylGH 2010/10/21 A14 302590-1/2008

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Veröffentlicht am 21.10.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Ein tatsächlich bestehendes Familienleben ergibt sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten wie gemeinsamen Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner zueinander wie etwa gemeinsame Kinder bzw. wechselseitige Unterhaltsgewährung (siehe Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK", ÖJZ 2007, S. 860). Im Falle der Beschwerdeführerin ist lediglich geltend gemacht worden, dass Herr XXXX die Asylwerberin "in allen Belangen unterstütze". Somit sind derzeit keine intensiven Anhaltspunkte wie bspw. gemeinsame Kinder bzw. ein gemeinsamer Wohnsitz ersichtlich, womit nach Ansicht des Asylgerichtshofes in der behaupteten Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX kein tatsächlich bestehendes Familienleben vorliegt und diese sohin Ehepaaren nicht gleichgestellt sind.Ein tatsächlich bestehendes Familienleben ergibt sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten wie gemeinsamen Wohnen, Art und Länge der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner zueinander wie etwa gemeinsame Kinder bzw. wechselseitige Unterhaltsgewährung (siehe Chvosta, "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK", ÖJZ 2007, S. 860). Im Falle der Beschwerdeführerin ist lediglich geltend gemacht worden, dass Herr römisch 40 die Asylwerberin "in allen Belangen unterstütze". Somit sind derzeit keine intensiven Anhaltspunkte wie bspw. gemeinsame Kinder bzw. ein gemeinsamer Wohnsitz ersichtlich, womit nach Ansicht des Asylgerichtshofes in der behaupteten Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 kein tatsächlich bestehendes Familienleben vorliegt und diese sohin Ehepaaren nicht gleichgestellt sind.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, Intensität, Lebensgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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